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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 170-173
Verordnung über den Bezug des Ohmgelds (Art. 194 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«1. §. Von jetzt an soll das Ohmgeld für allen in hiesigen Kanton eingehenden Wein, Branntwein , Most und überhaupt alles Getränk bey den Zollstätten in Wassen und Fluelen mit 1 Rappen von jeder Maas bezahlt und jedes Lagel zu 56 Maas berechnet, beym Most aber wegen dem Trest 100 Maas für so gerechnet werden.
2. §. Die Handelsleute sollen dem Säumer einen Schein mitgeben, wie viel Säum er für sie geladen, oder daß sie für alles geladene Getränk in Rücksicht des Ohmgelds garant seyen, welchen Schein der Säumer dem Hrn. Zoller in Wassen behändigen soll, wo dann derselbe den bekannten Handelsleuten für das betreffende Ohmgeld Rechnung halten wird.
Was aber Fremde oder minder Bekannte sind, sollen das Ohmgeld dem Zoller sogleich entrichten. Auch sind die Säumer , so mehreres Getränk, als im gemeldten Zedel enthalten ist, geladen haben, für das mehrere das Ohmgeld selbst zu bezahlen schuldig.
3. §. Denjenigen Handelsleuten, von denen es sich durch die vom Zoller in Fluelen wegen des Kreuzers zu führende Rechnung zeigen wird, daß einiges Getränk wieder außer Land geführt, wird das Ohmgeld dafür zurückerstattet oder abgerechnet werden.
4. §. Desgleichen sind die Schiffleute, so Getränk in's Land führen, schuldig, entweder das Ohmgeld dafür dem Zoller in Fluelen zu entrichten, oder den Eigenthümer des Getränks getreu anzugeben, auch allenfalls einen Schein von selbem dem Zoller zu behändigen, wo dann ebenfalls den bekannten Handelsleuten für das Ohmgeld wird Rechnung getragen werden; Fremde und minder Bekannte aber sollen selbes sogleich dem Zoller bezahlen, und ist der Zoller, der das Ohmgeld zu beziehen beauftragt ist, nicht schuldig, das Getränk abfolgen zu lassen, bis das gebührende Ohmgeld bezahlt ist.
5. §. Sollte jemand, sey es in Wassen oder Fluelen die Zollstätte auszuweichen sich erfrechen, zu Nachts oder auf Abwegen vorbeyschleichen, oder anderswo, als bey der Zollstätte in Fluelen ausladen, oder sonst andere Mittel zu Ausweichung des Ohmgelds gebrauchen, etwas verheimlichen oder verschweigen, so wird sowohl der Eigenthümer des Getränks, als die Fuhr- oder Schiffleute aufs schärfste und der Confiskation ähnlich bestraft werden, und dem, so es anzeigt, soll nach Abzug des Ohmgelds die Hälfte der Strafe folgen.
Auch sind sowohl die Herren Zoller, als besonders auch die Dorfgerichte in den Gemeinden der Zollstätten beauftragt, hierüber genaue Acht zu halten, und wird nebst dem die Finanz-Commission nach ihrer Pflicht hierauf sorgfältig wachen lassen.
6. §. Von dem Getränk, so nach Ursern oder weiters hinauf geht, wird der Herr Zoller in Wassen dem Fuhrmann einen Schein, wie es in Fluelen von dem über den See hinausgehenden Getränk üblich, ausgestellt werden, welcher ebenfalls, wie die Scheine vom Zoller in Fuelen für das dort Ausgeführte in Zeit eines Monats der Finanz-Commission sollen zugestellt werden, um von selbiger die Rückgabe der betreffenden Auslage zu erhalten.»

> Ergänzung Art. 194: Verordnung über Ohmgeld (LB UR (1842) Bd III S. 044-046)

    
LG 1807; LB UR 1823 Bd I, S. 170 ff. / NG 13.5.1832, WR 16.2.1839, LR 12.4.1839; LB UR 1842 Bd III, S. 44 f.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018