Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
Abl UR 1880 nach S. 132 (21-23)
Instruktion für Bezirks- und Gemeindebannwarte des Kantons Uri
Dienstag, 28. Januar 1879
«§ 1. Die Bannwarte über obrigkeitliche Bezirkswaldungen , Gemeindewaldungen und Privatschutzwaldungen werden von den zuständigen Behörden auf eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt.
Die Bezirksbannwarte schwören den Amtseid vor dem betreffenden Bezirksammannamte, die Gemeindebannwarte vor dem besammelten Gemeinderathe.
§ 2. Für jede Bezirks- oder Gemeindewaldung sind im Verhältniss ihrer Grösse und unter Wahrung ihres Vorschlagsrechtes auf regierungsräthliche Weisung hin ein oder mehrere Bannwarte anzustellen und zu besolden.
§ 3. Sie müssen in bürgerlichen Rechten und Ehren stehen, gut beläumdet und zu ihrem Dienst körperlich befähigt sein.
§ 4. Die Bezirksbannwarte und Gemeindebannwarte haben zu nächsten Vorgesetzten die resp. Bezirks- und Gemeinderäthe und den zuständigen Revierförster.
§ 5. Direkter und indirekter Holzhandel ist denselben verboten.
§ 6. Die Bannwarte haben die ihrer Hut unterstellten Waldungen wöchentlich wenigstens einmal und überdies so oft als Verdacht auf Frevelfälle obwaltet, zu begehen und ausserdem ihren Vorgesetzten in allen dienstlichen Arbeiten Aushülfe zu leisten.
§ 7. Die Dienstverrichtungen der Bannwarte sind folgende:
Es haben dieselben die Waldmarchen sorgfältig zu überwachen und fleissig zu begehen, unsichtbar gewordene Zeichen wieder abzudecken und von abhanden gekommenen ihren Vorgesetzten Anzeige zu machen.
Von jedem entdeckten Frevel, sofern der Thäter ermittelt werden konnte, ist sofort dem Gemeindepräsidenten und dem Revierförster Anzeige zu machen.
Dieselbe soll enthalten:
a. Bei gefreveltem Holz: Zeit und Ort des Waldfrevels, die Holzart, das Quantum oder Dicke über dem Stockabschnitt, Angabe ob grünes oder dürres Holz, ob Scheit- oder Bauholz, den annähernden Werth desselben und endlich noch allfällig durch das Fällen und die Abfuhr verursachter Schaden.
b. Bei Uebertretung von Weideverboten: Angabe der Gattung und Zahl des Viehs.
c. Bei Uebertretung von Verboten betreffend Streuenutzung und Waldgräserei: Angabe der Lokalität und des Quantums oder ungefähren Gewichts der verbotenen Objekte.
d. Bei Beschädigung von Pflanzungen: Ausdehnung der Fläche und Stückzahl und Art der beschädigten Pflanzen.
Bei vorkommenden Holzhauereiarbeiten haben die Bannwarte beständig Aufsicht zu führen, um Beschädigungen an Nebenbestand und Jungwuchs möglichst zu verhüten; ebenso haben dieselben darüber zu wachen, dass das Holz nur auf vom Forstamt vorgeschriebenen Wegen abgeführt wird.
Ueber ausserordentliche Ereignisse, wie Windbrüche, Käferfrass, Erdschlipfe, Steinschläge, Lawinenverheerungen etc. erstatten die Bannwarte dem Gemeinderathe und dem Revierförster so bald möglich Rapport.
§ 8. Die Festsetzung der Gehalte der Bezirks- und Gemeindebannwarte bleibt den resp. Bezirks- und Gemeinderäthen überlassen.
§ 9. Windbruchholz, sowie aufgefundenes Frevelholz, ist vom Bannwart sofort mit dem Waldhammer anzuzeichnen.
§ 10. Die Bannwarte führen ein Notizbuch mit sich, in welchem alle Waldbegänge mit den gemachten Wahrnehmungen mit Datum und Stunde zu notiren sind.»
Kantonale Vollziehungs-Verordnung zum Bundesgesetz betreffend die eidg. Oberaufsicht über die Forstpolizei im Hochgebirge
Anhang 2 zur Vollziehungs-Verordnung des Landrats vom 28.01.1879.
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