Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
Abl UR 1884 nach S. 588 (01-04)
Schützen-Ordnung.
Mittwoch, 22. Oktober 1884
«Der Landrath des Kantons Uri,
auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst und verordnet:
§ 1.
Zum Zwecke der Hebung und Belebung des Schiesswesens leistet der Staat einen jährlichen Beitrag von Fr. 1’000, welcher nach der jeweiligen Zahl der Kantonsbürger und niedergelassenen Schweizerbürger auf die Gemeinden zu vertheilen ist.
§ 2.
Diese Beiträge, nach Massgabe der jeweilen geltenden eidg. Volkszählung berechnet, werden den bestehenden Gemeindeschützengesellschaften ausbezahlt.
§ 3.
Um schiessberechtigt und Mitglied einer Gemeindeschützengesellschaft zu sein, ist erforderlich, dass der Betreffende:
1. Schweizerbürger sei und in der Gemeinde seinen dauernden Wohnsitz habe.
2. In bürgerlichen Rechten und Ehren stehe und nicht mit dem Wirthshäuserverbot belegt sei
3. Das 16. Altersjahr erfüllt habe.
4. Fremde (Nichtschweizerbürger) können nicht Mitglieder einer Schützengesellschaft werden. Es bleibt jedoch den letztem unbenommen, niedergelassene und sich aufhaltende Fremde zu erhöhtem Doppel mitschiessen zu lassen.
§ 4.
Die Gemeindeschützengesellschaften werden durch einen, durch die schiessberechtigten Mitglieder der Gemeinde jeweilen auf 2 Jahre zu wählenden Vorstand geleitet, welcher für Innehaltung der bestehenden Schützenordnung und aller zur allgemeinen Sicherheit üblichen Vorschriften und Bestimmungen verantwortlich ist.
§ 5.
Zur Heranbildung junger Schützen soll in jeder Gemeinde unter Aufsicht der Gemeindeschützengesellschaft für die schulpflichtigen Knaben zur Uebung im Bogen- oder Kapselbüchsenschiessen Gelegenheit geboten werden.
Diese Uebungen sollen mit den ordentlichen Schiesstagen der Gemeindeschützen zusammenfallen und durch einen zu bestellenden Ausschuss derselben überwacht und geleitet werden.
Die Gesellschaft hat mindestens den Zehntel des Kantonalbeitrages den Bogen- oder Kapselbüchsenschützen ihrer Gemeinde als Schiessgabe zuzuwenden.
Mit dem erfüllten 15. Altersjahr hört die Berechtigung zum Bogen- oder Kapselbüchsenschiessen auf.
§ 6.
Jede Gemeindeschützengesellschaft soll jährlich mindesiens 5 ordentliche Schiessübungen abhalten, bei welchen ausschliesslich Hinterlader mit Ordonnanzkaliber Verwendung finden dürfen.
§ 7.
Auf den Schiessständen gelten folgende verbindliche Vorschriften:
1. Das Laden der Schiessgewehre und Stutzer hat erst an der Schiessscharte zu geschehen. Geladene Waffen herumzutragen, ist untersagt.
2. Nicht ordonnanzmässige, künstliche Absehen sind unzulässig.
3. Der Zutritt zu den Zeigern ist ohne spezielle Bewilligung des Vorstandes verboten.
4. Der festgesetzte Doppel soll vor Abgabe der Stichschüsse erlegt werden.
5. Bei Zutheilung der Gewinne ist das Eintreffersystem inne zu halten, wobei es unbenommen bleibt, von zwei Schüssen den nähern gelten zu lassen.
6. Schützen mit erfülltem 60. Altersjahr ist das Auflegen der Waffe auf freistehender Gabel zu gestatten.
§ 8.
Ausserordentliche Kirchweih- und Freischiessen bedürfen der Bewilligung der Militärkommission. Jede Art Nachdoppel ist dabei untersagt.
§ 9.
Das Nichtinnehalten vorstehender Bestimmungen hat den Entzug des Jahresbeitrages für die betreffende Gesellschaft zur Folge.
Im Uebrigen gelten auch für die Schützen die allgemeinen Polizei- und Sittengesetze.
§ 10.
Die Militärkommission überwacht die Durchführung dieser Verordnung und urtheilt allfällig über den Entzug des Beitrags. (§ 9).
§ 11.
Diese Verordnung, welche auf allen Schützenständen durch Anschlag zur allgemeinen Kenntniss zu bringen ist, tritt mit dem Jahr 1885 in Kraft und es werden dadurch alle ältern bezüglichen Gesetzesbestimmungen aufgehoben.»
Landratsbeschluss vom 22.10.1884.
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