LB UR (1823) Bd I S. 175-178.
Ordnung der Sonn- und Feiertage (Art. 199 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Jedermann soll die hl. Sonn- und Feyertage pflichtmäßig feyern. Es sollen die Wirthe an solchen Tagen vor den Gottesdiensten ihre Gäste, Reisende ausgenommen , ans ihren Häusern schaffen und die Häuser während den Gottesdiensten für Einheimische und Fremde, die nicht Durchreisende sind , soviel möglich , geschlossen halten bey Gl. 20 Buß von jedem Mal, sowohl für den Wirth als Gast. Es sollen auch an diesen Tagen aller Gattung Laden, Mühlinen c. c. geschlossen seyn, und weder Lebensmittel, noch andre Waaren verkauft, noch sonst herumgetragen werden den Gl. 10 Buß von jedem Mal, mit Vorbehalt jedoch dringender Krankheitsfällen, wo aber nichts mehrers, als was für den Fall nothwendig ist, gegeben werden soll. So ist auch verdorben an solchen Tagen Baumwolle auszugeben oder einzunehmen bey Gl. 5 Buß. Von allen diesen Bußen soll dem Angeber die Hälfte zukommen. Die Dorfgerichte sollen hierüber wachen, und im Hauptflecken soll der Richter des Lands durch die Amtsleute zuweilen an solchen Tagen Nachsehen lassen, ob Handels- und Kramläden offen seyen, auch unter den Gottesdiensten und Prozessionen in den Wirthshäusern, ob Leute sich darin befinden, und solche daraufweisen lassen, und sollen dann die Fehlbaren angezeigt und gebührend bestraft werden. So soll auch der Bettelvogt unter den Gottesdiensten auf die Plätze herumgehen, und so Knaben oder erwachsene Leute müßig herumstehen oder mit Kegel- oder andern Spielen sich aufhalten, solche zur Kirche mahnen. Ueberhaupt sollen die Vorschriften und Ermahnungen des jährlich am Unsch. Kind. Tag den 28sten Dezember zu bestätigenden Sittenmandats genau befolgt und beobachtet werden.
Unter den Gottesdiensten, während den hier und in andern Artikeln etwas verbothen, sind vorzüglich vormittägige Amt und Predigt, und Nachmittags die Christenlehre, und dann besondere Andachten vor dem Hochwürdigsten oder Prozessionen mit demselben zu verstehen.
Das Einsammeln des Heues an Sonn- und gebotenen Feyertagen zu erlauben, ist gänzlich den HHrn. Pfarrherren überlassen.»
Ergänzung von 1825 (Beschluss Landrat)
«Es soll sich an Sonn- und gebothenen Feyertägen jedermann enthalten schwere Lasten (Bürden) herumzutragen, und sollen die Landjäger genaue Aufsicht halten, um die Fehlbaren dem Hrn. Richter des Landes anzuzeigen.»
Die Alpfahrten sollen weder auf den Vorabend, noch auf den Tag nach einem gebothenen Fest-Tag bestimmt werden. An den gleichen Tagen soll auch das Vonalpfahren verbothen seyn, dringende Noch ausgenommen. Alles Obige bey Gl. 10 Buß.»
Schreiben von Papst Gregor XVI. vom 25.9.1835
Feiertags-Ordnung.
Es ist durch die Hochlöbliche Regierung des hohen Standes Uri folgendes Breve Sr. jetzt regierenden päpstlichen Heiligkeit Gregor des XVI., den künftigen Bestand und Regulierung der Fest- und Feiertage u. s. w. betreffend, eingegangen, welches in der Uebersetzung lautet, wie folgt:
«GregoriuS Papst XVI. zum ewigen Angedenken. Sehr erwünscht sollen wahrlich die Festtage allen Christen seyn, die vom Glauben belehrt sind, daß ihnen nichts angelegener seyn soll, als daß sie mit Gott, von dem sie Herkommen, in dem sie leben, und zu dem sie zurückzukehren erwarten, mit beflissensten Religionsübungen vereinigt seyen. Denn an diesen Tagen widmen und feiern wir dem ewigen Gott und Schöpfer aller Dinge das Angedenken seiner Gutthaten, damit nicht im aufe der Zeit eine undankbare Vergessenheit eintrete. Weßhalben von Uns, die Wir aus besonderer Gutthat Gottes selbst mit der Vorstehung der ganzen katholischen Heerde beladen sind, alle Sorgfalt und alles Streben auf die Anordnung der Feiertage und ihre Begehung gerichtet seyn soll, doch so, daß, da Wir den geistlichen Nutze der Völker fördern, den zeitlichen Bedürfnissen nach Zeit- und Orts-Verhältnissen angemessen und heilsam entgegen zu kommen nicht entstehen.
Es ist Uns das schriftliche Anlangen zugekommen, vorstellend, daß die Innwohner des Kantons Uri in der Schweiz, größtentheils aus Bergleuten bestehen, daß die Wohnungen auf den Bergen zerstreut, weit von einander entfernt und abgelegen, zur Winterszeit die Wegsame wegen den Schneemassen nicht selten gefährlich sind, in der Sommer, und Herbstzeit aber beinahe ganze Tage den nothwendigen Arbeiten zu entziehen seyn würden, wenn sie aus so entlegenen Orten sich zur Kirche begeben müßten. Weßwegen, da in den meisten katholischen Kantonen der Schweiz eine besondere, ihrer Beschaffenheit angemessene Ordnung der Feiertage schon lange bestehe, solche wohl mit mehreren Grunde für die Völkerschaft Uri bei ihren beengten Verhältnissen einzuführen wäre. — Es hat daher unser geliebter Sohn Anton de Waja, bischöflicher Kommissarius, Namens der dasigen Regierung das bittliche Ansuchen an Uns gestellt, daß nach reifer Erwägung der vorgetragenen Ursachen, Wir eine ersehnte Verminderung der Feiertage willfährig ertheilen möchten. Um daher sothanen Wünschen zu entsprechen, und der Beruhigung und Nutzen des katholischen Kantons Uri entgegen zu kommen, geben Wir dem ehrwürdigen Bruder Bischof zu Chur den Auftrag und Befehl, daß Er in erwähnten, Kanton jene Ordnung der Feiertage aus Unserer apostolischen Vollmacht verfüge und kundmache, die in mehreren Orten der Schweiz schon gehalten wird, nämlich: daß nur mehr nachbenannte Feste gehörig zu beobachten sind: Das Fest der Beschneidung unsers Herrn Jesu Christi (oder der Neujahrstag), das Fest der Erscheinung des Herrn (oder der hl. drei Könige), Maria Lichtmeß, das Fest des hl. Josephs, Maria Verkündigung, der Oster-
montag, die Auffahrt unsers Herrn Jesu Christi, der Pfingstmontag, das Frohnleichnamsfest, das Fest des heiligen Johann des Täufers, der hl. Apostel Peter und Paul, Maria Himmelfahrt, Maria Geburt, das Fest aller Heiligen, des hl. Martinus Bischofs, Maria Empfängniß, das Fest der Geburt Jesu Christi, des hl. Stephan, ebenso alle Sonntage des Jahres. — Nebstdem sind auch der Charfreitag, der Tag des Gedächtnisses der im Herrn verschiedenen Christgläubigen, das Fest des hl. Markus, der Freitag nach der Auffahrt Christi, das Fest des hl. Magnus und Maria Heimsuchung bis nach geendigtem vormittägigen Gottesdienst oder feierlichen Bittgang zu feiern; — die Feierlichkeiten aber des hl. Antonius Abts, der hl. Märtyrer Fabian und Sebastian, der hl. Agatha, der hl. Jodocus und Rochus, des hl. Märtyrers Pelagius und das Fest wegen von den Vorfahren erhaltenen Siegen, auf den nächsten Sonntag übertragen, alle übrige bisher stattgehabte Feiertage aufhebe, und die Katholischen auch von der Verbindlichkeit des Meßhörens an diesen Tagen gänzlich entledige: letztlich die Vigilien und Fasttage, welche einigen nun dispensirten Festtagen vorangiengen, auf die Freitage und Samstage des Advents verbindlich verrsetze.
Dies ist nun, was Wir zum Besten des katholischen Kantons Uri, Ihm, dem ehrwürdigen Bruder, auftragen, in gänzlicher Zuversicht, Er werde nichts ermangeln lassen, daß vorbeschriebene und nun bestimmte Feste mit Empfang der hl. Sakramente, Erwägung himmlischer Dinge, mit allem Gefühl der Frömmigkeit und Religion immer mehr geheiliget werden. Indessen voll dieser Hoffnung ertheilen Wir Ihm, dem ehrwürdigen Bruder Bischof von Chur und dem katholischen Volke des Kantons Uri liebvoll den apostolischen Segen. Gegeben zu Rom bei Maria Major unter dem Fischerring am 21. Sept. 1835 im fünften Jahr Unseres Papstthums.
Card. de Gregorio.»
Schreiben von Bischof Johann Georg vom 1.12.1835
«In Folge und zur Vollziehung des vorstehenden päpstlichen Auftrages wird von derseitiger bischöflicher Administration im Namen und aus ertheilter Vollmacht Sr. Heiligkeit verordnet, festgesetzt und zu allgemeinem Wissen und Nachachtung durch gegenwärtiges kund gemacht, wie folgt:
1. Bestehen künftig als gebotene Feiertage nebst den sämmtlichen Sonntagen des Jahres nachbenannte Feste: Der Neujahrslag oder das Fest der Beschneidung Jesu Christi, das Fest der hl. drei Könige, Maria Lichtmeß, des heil. Josephs, Maria Verkündigung, der Ostermontag, die Auffahrt unsers Herrn Jesu Christi, der Pfingstmontag, das Frohnleichnamsfest, das Fest des hl. Johann des Täufers, der Apostel Peter und Paul, Maria Himmelfahrt, Maria Geburt, das Fest aller Heiligen, des heiligen Martinus Bischofs, Maria Empfängniß, Weihnacht oder Geburt Jesu Christi, das Fest des hl. Stephan.
2. Sind der Charfreitag, Gedächtniß der armen Seelen, das Fest des hl. Markus, der Freitag nach der Auffahrt des Herrn, das Fest des hl. Magnus, Maria Heimsuchung nur bis Endigung des vormittägigen Gottesdienstes oder Prozessionen als Feiertage anzusehen und zu halten.
3. Werden die Feste des hl. Antonius Abts, der hl. Mart. Fabian und Sebastian, der hl. Agatha, Jodocus, Rochus und Pelagius, nebst dem Fest wegen erhaltenen Siegen auf den nächsten Sonntag nach selben übertragen.
4. Wird bewilliget, die übrigen bisher geboten gewesene oder übliche Feiertage in Zukunft wie andere gemeine Werktage zu halten, und auch die Verbindlichkeit des Meßhörens abgenommen und erlassen; weiters und schließlich
5. Werden die gebotenen Fasttage, welche an den Vorabenden einiger nun dispensirten Feiertage (andere von der Kirche vorgeschriebenen Fasttage bleiben unverändert an ihrer bisherigen Stelle) bestanden, auf die Freitage und Samstage des Advents übersetzt.
Damit aber mit gegenwärtiger Nachsicht und Ab. Minderung der Feiertage nicht auch die Verehrung Gottes und der Heiligen, das nothwendige Gebet und Religions-Uebungen und Heil der Seelen zugleich Abbruch leide, wird, auch nach dem Sinne des hl. Vaters, Vermehrung des Eifers und der Andacht in Heiligung der noch bestehenden Feiertage möglichst empfohlen.
Welche Verordnung von sämmtlichen Pfarrern an einem nächstschicklichen Sonntag von der Kanzel zu verkünden ist, und mit Anfang des nächsten Jahrs 1836 in Wirkung zu gehen hat.
Chur am 1. Dezember 1835. Johann Georg, Bischof.»
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> Ergänzung Art. 199: Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen (LB UR (1826) Bd II S. 022-023)
> Ergänzung Art. 199: Feiertagsordnung (LB UR (1842) Bd III S. 050-056)
LR 1770, 1773, 1794, 1803; LG 1716, 1724, 1735, 1756, 1810; LB UR 1823 Bd I, S. 177 f. LR 1825; LB UR 1826 Bd 2, S. 23. / WR 12.12.1835; ; LB UR 1842 Bd III, S. 50-55.
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