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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 178-179
Vom Spielen, Besuch und Aufenthalt in Wirthshäusern (Art. 200 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«a) Nach 9 Uhr Abends ist alles Spielen in Wirths- und Schenkhäusern, so wie auch an Sonn- und Feyertagen während den Gottesdiensten jeder Art bey Gl. 10 Buß verbothen, in welche Buß auch der Wirth verfällt. Und wenn in erlaubter Zeit gespielt wird, sey es um Geld oder um Speis und Trank, soll keiner mehr als einen Thaler (Gl. 2 Sch. 10) oder dessen Werth verspielen oder verwetten mögen bey gleicher Buß, in welcher auch der ist, der auf seinem Eigenthum ein mehrers zuläßt. Das Flüßlen, Bocken, Oberlanden und alle bietende Spiele sind bey Gl. 100 Straf verbothen, und wer im Bassetenspiel die Bank geben würde, fällt in gleiche Buß.
b) Wenn Taglöhner oder auch andere Leute sich dem Spielen und Wirthshäuserbesuchen zu sehr ergeben, sollen sie von der Oberkeit geahndet, und zur Gebühr gewiesen werden.
c) Es sollen auch die Fremden, so nicht Durchreisende sind, am Abend um 9 Uhr, und die Einheimischen um 10 Uhr aus den Wirths - und Schenkhäusern nach Haus sich begeben bey Gl. 5 Straf von jedem Mal sowohl für den Wirth als Gast, wobey doch Bruderschaft- und Schützenmähler, Kirchen- Dorf- und Bruderschafts - Rechnungen, so wie, wenn einer Ehren halben oder einzig wegen Geschäften, die früher nicht verrichten können, noch im Wirthshaus wäre, dabey nicht gefahret seyn sollen. Von allen in diesem Art gemeldten Strafen soll dem Angeber die Hälfte zukommen.»

> Erläuterung der Gesetzesbestimmung: LB UR (1856) Bd IV S. 014)/a>

    
Alt Art. Landb. 174, LR 1822; LB UR 1823 Bd I, S. 178 f.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018