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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 180-181.
Vom Tanzen und Masken gehen (Art. 202 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Das Tanzen nach 9 Uhr Abends, wie auch an Sonn- und Feyertagen und an derselben Vorabenden und an Fasttagen, wie auch an den Markttagen ist bey Gl. 10 Buß für jede Person und den Wirth verbothen, wovon dem Angeber der dritte Theil gefolgert soll. Auch ist das übertriebene so wie das allzunahe Walzen bey Gl. 10 Buß, wie oben, verbothen.
Dem Landsrath jährlich am 28sten Dezember, als an der Unsch. Kind. Tag bleibt das Recht nach Umständen und Befinden das Tanzen bis zur künftigen Landsgemeinde zu beschränken oder ganz zu verbiethen. Dem gleichen bleibt überlassen, das Maskengehen und sich Verkleiden für die Fastnacht jedes Mal zu verbiethen oder zu erlauben, in welch letztem Fall die daherigen Vorschriften des Sitten-Mandats bey darin aufgesetzter Strafe genau beobachtet und befolgt werden sollen. Von jedem mit gedungenen Spielleuten gehaltenen Tanz solle 1 Neuthaler (Gl. 3 - 10) Abgabe bezahlt werden.»

    
Alt LB 222; LG 1709, 1719, 1729, 1752, 1777, 1807, 1811; LB UR 1823 Bd I, S. 180 f.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018