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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 182.
Zensur-Verordnung (Art. 205 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Jedermann ist vor Lesung und Verbreitung gefährlicher, böser oder anstößiger Schriften und Bücher ernstlich gewarnet, und wem solche Schriften oder Bücher, besonders wenn deren im Umlauf wären, bekannt sind, solle es dem HHrn. Richter des Lands anzeigen, und die Verbreiter derselben zu ernster Verantwortung und Straf gezogen werden. Es solle daher Niemand einige Bücher, Schriften, gedruckte oder geschriebene Aufsätze in hiesigem Land verbreiten, oder in Umlauf bringen; er habe dann solche vorher der unter Vorsitz eines jeweilenden regier. Landammanns oberkeitlich niedergesetzten Censur-Kommission vorgewiesen, und ihre Erlaubnis erhalten, welche überhaupt über diesen Gegenstand, so wie gegen Verbreitung oder Feilbiethung ärgerlicher Kupfer und Gemälde zu sorgen und das Angemessene hierüber zu verfügen hat.»

> Ergänzung Art. 205: Zensurvorschriften (LB UR (1842) Bd III S. 057-059)

    
LG 1813; LB UR 1823 Bd I, S. 181 f. / LR 27.5.1835, 23.3.1836; LB UR 1842 Bd III, S. 57 f.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018