LB UR (1823) Bd I S. 183-185.
Verordnungen und Verbote gegen Sorglosigkeit mit Feuer (Art. 206 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«1. §. Das Tabackrauchen in Speicher, Gäden, Scheuern und Ställen, wie auch das Dörren des Hanfes in den Häusern, Heu, Laub, Stroh oder Streue in Häuser zu legen, oder darin aufzubehalten, Feuer oder Glut in Zimmer zu nehmen, über Nacht Holz in Oefen zu dörren oder einzustützen, Asche in Zimmer oder Gemächern, wo hölzene Wand und Böden sind, oder an andern entzündbaren Orten aufzubewahren, in Häusern große Wäschen zu föchten ist bey Gl. 25 Straf verbothen.
2. §. Bey gleicher Straf von Gl. 25, ist verbothen bey Föhn und andern gefährlichen Windszeiten zu backen, zu schmieden, zu nageln, zu föchten und waschen, Mott und Retschfeur anzuzinden, und sollen dergleichen Feuer bey einfallendem Wind sogleich gelöscht werden.
3. §. Bey gemelter Straf ist auch verbothen in Wäldern zu feuern, mit Fackeln oder andern offenen Lichtern durch Wälder oder bey andern entzündbaren Stellen zu gehen, Bettler oder sonst jemand mit Feuer oder Lichtern in Ställen, Gäden, Scheuern oder andern entzündbaren Orten übernachten zu lassen, und so jede Sorglosigkeit wodurch Feursgefahr entstehen kann, überhaupt, und wenn in Wäldern gesenkt wird, soll auf Unkosten dessen der es thut sogleich gelöscht werden.
4. §. Nebst obiger Straf, wovon dem Kläger die Hälfte zukommen solle, und welche Arme, die nicht zu zahlen haben, in Verhaft oder durch andere körperliche Züchtigung abzubüssen haben, bleiben die, so sich hierin verfehlen, auch für allen Schaden, der durch einen aus Nichtbefolgung dieser Verordnung entstehenden Brand erfolgen würde, verantwortlich.
5. §. Es ist auch das Tabackrauchen im Zeughause bey Gl. 5 Buss verbothen, wovon dem Kläger ebenfalls die Hälfte zukommen solle.
6. §. Jedermann ist ermahnet bey entstehenden Unglücken zu Hilfe zu eilen, und sich den Vorschriften der Feuerordnung und Beamten, wo deren sind, zu unterziehen; zu gleicher Hilfleistung ist man auch von einer Gemeinde zur andern ermahnt, welches aber zu besserer Ordnung und Wirksamkeit jedesmal nach Anleitung und Weisung der Ortsvorsteher geschehen solle.
Wer bey solchen Unglücken Hilfe und Beystand, die er als Christ und Mensch schuldig ist, verweigerte, soll nach Maßgab des Fehlers gebührend und streng bestraft werden.
7. §. In allen Gemeinden, besonders wo schon Feuerspritzen, aber noch keine Feuerordnungen sind, sollen zweckmäßige Ordnungen gemacht und eingeführt, und solche der Kanzley zur Einsicht UGHHrn. eingesendet werden.»
Ergänzungen:
> Ergänzung 1833
> Ergänzung 1836, LB UR (1842) Bd III S. 060
Landrath Erkenntnis 1818 /1821; LB UR 1823 Bd I, S. 183 f. Das Datum 01.01.1823 nimmt Bezug auf den Druck im Landbuch (1823).
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