LB UR (1823) Bd I S. 193-194
Pflichten des Sanitätsrats (Art. 219 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«a) Es solle ein Sanitätsrath, bestehend aus drey vom Landsrath aus seiner Mitte zu wählenden Mitgliedern mit Zuziehung der anerkannten Aerzte und Wundärzte, und erforderlichen Falls der Viehärzte über die Gesundheitspflege der Menschen und des Viehs Obsorge tragen, und in vorkommenden Fällen hierüber das Gehörige anordnen; auch die Apotheken alle Jahr durch Erfahrne untersuchen lassen.
b) Es solle Niemand in hiesigem Kanton innerlich mediziniren, aussr er habe sich vorher beym Sanitätsrath hiefür gemeldet, und von demselben Erlaubniss erhalten, und dieser solle aber denjenigen, der die Erlaubniss begehrt, durch erfahrne Aerzte, die zu bestimmen dem Sanitätsrath überlassen bleibt, prüfen lassen. Sollte jemand ohne solche Erlaubniss innerlich mediziniren, solle er von UGHHrn. zu strenger Verantwortung und Straf gezogen werden.
c) So ist ebenfalls allen Quacksalbern, Pfuschern, Schreyern, Tyrolern, und überhaupt jedermann, der nicht anerkannter Arzt ist, verbothen innerliche Medizin und Arzney zu verkaufen, und solle sowohl Käufer als Verkäufer zu ernster Verantwortung und Straf gezogen werden.
Es sollen auch die Gemeindsvorsteher darauf wachen, dass solche Leute nicht im Land herumziehen, noch sich irgendwo aufhalten; sondern sollen solche fortgewiesen oder an Behörde anzeigen.»
> Ergänzung Art. 219: Strafkompetenz für die Sanitätskomission (LB UR (1842) Bd III S. 063)
> Ergänzung Art. 219: Tierärztliche Behandlung des Viehs (LB UR (1842) Bd III S. 063-064)
LR 1804; LB UR 1823 Bd I, S. 193 f. / LR 1.4.1835, LR 25.6.1840; LB UR 1842 Bd III, S. 63 f.
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