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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 194-195.
Verordnung über die Beerdigung der Verstorbenen (Art. 221 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«a) Keine Leiche oder Verstorbener, sey es ein erwachsener Mensch oder ein Kind solle bey gewohnten Krankheiten vor vollem Verlauf von 24 Stunden nach dem Hinscheiden zur Erde bestattet, auch nicht vor dieser Zeit in die Baare eingeschlossen werden.
b) In andern Krankheitsfällen, wie Schlagflüße, Ohnmächten, Gichter, bey Erfornen, Ertrunkenen oder Erstickten und überhaupt bey Verunglückten oder sonst schnell Gestorbenen, und bey Wöchnerinnen (Kindbetterinnen ) solle die Beerdigung niemal vor vollem Ablauf von wenigst 36 Stunden nach dem Hinscheiden statt haben; es wäre dann, daß ein anerkannter Arzt bestimmt erklärte, daß der Körper wahrhaft todt seye.
c) Die H.Hrn. Pfarrer sind beauftragt, diesfallS alle mögliche Obsorge zu haben, keine Beerdigung früher, als hier bestimmt ist, zuzugeben, und wenn in gewöhnlichen Fällen auch nach den 24, oder in bedenklichern und schnellern nach den 36 Stunden über den sichern Tod noch einiger Zweifel vor Händen wäre, mit der Beerdigung auch länger zuzuwarten, und hierin die größte Behutsamkeit zu gebrauchen.
d) Sollte es Leute geben, welche nicht Gelegenheit hätten, eine Leiche so lang im Hause zu behalten, so ist solchen gestattet, dieselbe die erforderliche Zeit über in einem Beinhaus zu haben.»

> Ergänzung Art. 221: Begräbnisvorschriften (LB UR (1842) Bd III S. 065)

    
LG 1805, LB UR 1823 Bd I, S. 194 f. / LR 28.12.1826; LB UR 1842 Bd III, S. 65.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018