LB UR (1823) Bd I S. 204
Fischen und Jagen der Fremden und Beisassen (Art. 228 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Es soll kein Fremder noch Beysaß fischen noch jagen, noch dem Gewild noch Fischen richten bey Gl. 50 Buß von jedem Mal, wovon ebenfalls die Hälfte dem Kläger zukommt, es wäre dann, daß er nur um Taglohn von einem Landmann mitgenommen würde, und so er aber einige Gemeinschaft, oder mehr als nur gewöhnlichen Taglohn hätte, soll der Landmann gleich ihm gestraft werden. Es ist auch der Scharfrichter in dieser Hinsicht als Beysaß zu betrachten.
Jedoch ist dermalen den Beysaßen im Land das Fischen und Jagen, doch mit Ausnahm des Hochgewilds, gegen Bezahlung von Patenten erlaubt, mit deren Ausfertigung die Kanzley beauftragt ist, und zwar mit folgender jährlicher Gebühr: Fürs Jagen ohne Hund Gl. 1 - 25, und mit Hunden Gl. 3 - 10, fürs Fischen mit der Ruthe Gl. 3 - 10, und mit Garn oder Bären setzen u. d. gl. Gl. 6 - 20. Wenn der Beysaß kein Eidgenoß ist, so ist in allem das Doppelte.»
> Ergänzung Art. 225: Jagderlaubnis für Hintersassen (LB UR (1842) Bd III S. 067)
LG 1641, 1812; L; LB UR (1823) Bd I, S. S. 204 / LG 1.5.1831; LB UR 1842 Bd III, S. 67.
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