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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 212.
Zielschiessen der Fremden und und Beisassen (zu Art. 232 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Schützern, die über 60 Jahr alt sind, ist begünstiget, daß nicht von freyer Hand schießen müßen; sondern ans einer, doch frey stehenden, Gabel das Gewehr auflegen können.
Beysassen und Fremde sollen, wenn sie um Gaben schießen wollen, vor die Schützer kehren, die es ihnen erlauben mögen, und welchem es in der Gemeinde, wo er angesessen ist, erlaubt wird, der mag an gemeinen oder sogenannten Hosenschießen auch in andern Gemeinden, so wie auch am Landschießen um Gaben schießen.»

> Ergänzung Art. 232: Scheibenschiessen für Hintersässen (LB UR (1842) Bd III S. 069)

    
LG 1731, 1788; LB UR 1823 Bd I S. 212 / LG 1.5.1831; LB UR 1842 Bd III, S. 69.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018