LB UR (1823) Bd I S. 213-214
Sust- und Passordnung (Art. 234 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Es soll eine allgemeine Sust in Altdorf seyn, und der Landrath ist bevollmächtiget, sowohl eine Paß-Commission, als die erforderlichen Sust- Beamteien zu ernennen, und ihre Verrichtungen zu bestimmen, als überhaupt eine angemessene Sust- und Paßordnnng einzuführen.
Es sollen alle Käse, ehe sie nach Italien verschickt werden, in die Sust verlegt, nicht aber von Partikularhäusern oder Speichern weggeführt werden. Es soll auch alles ankommende Reis u. d. g. nicht zu Privathäusern, sondern direkte in die Sust geführt, da von den Sustbeamteten und Zeichen abgenommen, die Waar verifiziert, und nicht nur überhaupt das Quantum angegeben und angenommen werden. Alles bey Gl. 5 Buß von jeder Käspale oder Reissack, wovon dem Kläger 1/3 zukommen soll.»
> Ergänzung Art. 234: Garantie des sicheren und schnellen Warentransports (LB UR (1826) Bd II S. 023-024)
LG 1804, 1807;LB UR 1823 Bd I S. 213 / LG 4.5.1823; LB UR 1826 Bd 2, S. 24.
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