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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 232-234
Bildung einer Militärkasse (Art. 249 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«1. §. Die Mannschaft, so während der ersten Organisation der Kontingenter an bis 1819, sey es wegen Wanderschaften oder anderwärtigen Geschäften, oder daß in fremden Kriegsdiensten außer dem Kanton sich aufgehalten hatte, ihre treffenden Dienstpflichten nicht erfüllt haben, theils auch schon über die pflichtmäßige Dienstesjahre vorgerückt sind, sind der Nachnahm ins aktive Kontingent entlassen; jedoch sollen sie angehalten werden, den Betrag von Fr. 10 bis 20 je nach Umständen in die Militair-Kasse für Kleidung der armem Kontingents-Mannschaft zu bezahlen, welches mehrere oder mindere dann der w.w. Kriegsrath zu bestimmen hat.
2. §. Vom Jahr 1819 an sollen Alle, so beym Eintritt in’s Contingent die Begünstigung erhalten, einen andern für sich zu stellen, Fr. 4 in diese Militair-Kasse abgeben; sollte in der Zwischenzeit, nämlich außert der ersten Bildung diese Begünstigung bewilliget werden, so soll dem w.w. Kriegsrath überlassen seyn, nach Umständen diese Summe bis auf Fr. 12 zu erhöhen.
3. §. Jene, so im aktiven Contingent stehen, aber während ihrer ganzen Dienstzeit, sey es in Geschäften oder sonst außer dem Kanton sind, und sich dem Uniformiren und Exerzieren zum Theil entziehen, sollen am Schlusse des dritten Dienstjahres einen Beytrag von Fr. 8 in die gemeldte Kasse bezahlen; in Fällen von Auszügen aber bleibts beym obigen Art. 248.
4. §. Da sich öfters der Fall ereignet, daß einer wegen kleinen oder zweifelhaften Gebrechlichkeiten vom Militair-Dienst entlassen wird, ohne einen andern für sich stellen zu müssen, so soll es dem w.w. Kriegsrath überlassen seyn, für diese Gnade nach Umständen derselben zur Bezahlung von Fr. 2 bis 8 in obige Kasse anzuhalten.
5. §. Haushaltungen nur in weiblichem Geschlecht bestehend, die folglich nichts zur Vertheidigung des Vaterlandes beytragen, und die aber zugleich einiges Vermögen besitzen, sollen bey Fällen von Auszügen zu einer Beysteuer von Fr. 6 bis Fr. 16 je nach den Vermögens-Umständen in die Militair-Kasse zu bezahlen angehalten werden, welches Mehrere oder Mindere ein wohlweiser Kriegsrath zu bestimmen hat, der zugleich auch den diesfälligen Beytrag der Frauenklöster festsetzen soll. .
6. §. Diese Kasse soll von der Militair-Commission verwaltet werden, und jederzeit unter der Aufsicht des w. w. Kriegsraths verbleiben.
7. §. Gegen Fremde oder Angesessene, hinsichtlich allfälligen Beytrags in diese Kasse, soll das Gegenrecht geübt werden, wie die unsrigen in ihren Kantonen für gleiche Beyträge gehalten werden.
8. §. Derjenige, so also wegen Unvermöglichkeit aus dieser Kasse uniformiert zu werden verlangt, soll beym Eintritt in's Contingent bey dem w.w. Kriegsrath sich melden, und von selbem hierüber den Entscheid gewärtigen, in jedem Fall sollen dann diese Montierungsstücke im Zeughause wohl aufbewahrt, und nur dann ausgehändigt werden, wenn der Mann in Dienst gerufen wird.»

> Ergänzung Art. 249: Zuteilung der Militärpflichtigen (LB UR (1842) Bd III S. 141)

    
LG 1819; LB UR 1823 Bd I S. 232 ff. / LG 05.05.1839; LB UR 1842 Bd III, S. 141.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018