LB UR (1823) Bd I S. 235.
Verpflichtungen der Hauptleute und höheren Offiziere (Art. 252 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Obersten oder andere kommandierende Offiziers, wenn sie gegen die Capitulation in fremden Diensten oder bestehende Bündniße handelten, oder sich gebrauchen ließen, sollen dafür der Obrigkeit verantwortlich seyn und nach Gebühr bestraft werden.
Hauptleut und andere betreffende Offiziers sollen den austretenden Unteroffiziers und Soldaten, oder beym Absterben, deren Erben das Schuldige wie Littlohn bezahlen, ansonst zur Verantwortung und Straf gezogen werden.
Jeder Hauptmann in anerkanntem fremdem Dienst solle jährlich Gl. 60 dem Land bezahlen.» > Beschluss betreffend die Kompagniegelder (LB UR (1864) Bd VI a S. 062.)
LG 1658, 1643 1647, 1648, 1655, 1816; LB UR 1823 Bd I S. 235.
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