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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 235-236
Verordnung über die Werbung für fremden Dienst (Art. 253)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«1. §. Es solle jedem, sowohl Militaire als Bürger verbothen seyn, in hiesigem Kanton jemand für die Capitulierten Schweizer Regimenter anzuwerben, es sey dann daß er hiezu patentiert sey, und von der Werbskammer die Patente dazu erhalten habe. Für nicht kapitulierten Dienst solle gar nicht geworben werden.
2. §. Es solle kein Rekrut vom Land abgeführt werden, ohne daß er vorher der Werbungskammer vorgestellt worden sey.
3. §. Die Werber sollen beym Anwerben keine Gefahr, Betrug oder Hinterlist, als z. B. mit Betrunken machen und d. gl. gebrauchen. Es sollen aber auch eben so die Rekruten gegen die Werber keinerlei Betrug oder Hinterlist sich erlauben.
4. §. Im Kantons-Dienst stehende Tambours und Pfeiffer, so wie Landjäger sollen, solang sie im Dienst sind, gar nicht angeworben werden mögen.
5. §. Leute unter 20 Jahren, die bey ihren Eltern sind, und von selben unterhalten werden, oder unter Vormundschaft stehen, mögen zwar angeworben, aber nicht vom Land abgeführt werden, ohne daß ihre Eltern, Vögte oder die Waisenvögte vorher davon benachrichtigt und in Kenntniß gesetzt seyen.
Sollte sich dann deßwegen einiger Anstand erheben; so hat der w.w. Rath hierüber zu entscheiden.»

> Ergänzung Art. 253: Verbot des Militärdienstes nach Rom (LB UR (1842) Bd III S. 143).

> Ergänzung Art. 253: Aufhebung des Anwerbeverbots (LB UR (1842) Bd III S. 143)

> Ergänzung Art. 253: Auflösung der Werbekammer (LB UR (1842) Bd III S. 143-144).

    
LR 1823; LB UR 1823 Bd I S. 235 f. / LG 19.03.1832, LG 20.03.1834, LR 21.06.1839, LR 28.12.1835; LB UR 1842 Bd III, S. 143-145.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018