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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 245.
Von Bezahlung der Geldbussen (Art. 262 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Jeder der in eine Geldbuße verfällt ist, solle dieselbe in Zeit eines Monats längstens dem Herr Seckelmeister baar erlegen, ansonst auf dessen Anzeige vor UGHHrn. gestellt, und da das weitere verfügt werden. Fremde aber sollen die Strafe sogleich erlegen oder einen Bürgen dafür stellen, und im Verweigerungsfall in Verhaft gesetzt werden.»

> Ergänzung Art. 262: Verzeichnis der Bussen, die nicht gezahlt wurden (LB UR (1842) Bd III S. 145).

    
Alt LB 71, 76; LB UR 1823 S. 240 ff. / Siehe: LB UR Bd III 1835 (S. 145)
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018