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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 246.
Welche Behörden über Bußfälle zu urtheilen haben (Art. 264 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Alle höhern Bußfälle, welche die Kompetenz des VII Gerichts übersteigen, so wie andere Vergehungen, auf die keine Geldbuße bestimmt ist, sollen nach Maßgab der Sache vor einem Rath oder Landsrath gerechtfertigt oder bestraft werden.
Wenn einer vor Gericht, Rath oder Landsrath bestraft ist, solle kein andrer Gewalt ihm etwas Nachlassen können, noch ihn dafür anhören.»

    
Alt LB 80, 81; LB UR 1823 S. 246.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018