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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 257-259.
Verordnung wegen Stempelpapier (Art. 278)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«a) Vom 1sten September an müssen alle Kauf- und Kapital-Briefe, Testamente, Vermächniß und Ehebriefe, die Gerichts-Urtheile von allen Instanzen, auch die herauszunehmenden Rathsurtheile, und endlich die Citationen vor das Kantons- und das XI. Gericht und die Appellationen auf Stempel-Papier verfasset werden, und ist der Preis dieses Papiers bestimmt, wie folget: Für ein Oktav-Blättlein 2 Rappen, für ein Quart-Blättlein 4 Rappen, für einen halben Bogen 1 Batzen, und für einen ganzen Bogen 2 Batzen.
b) Es soll auch künftig keiner, der von den Landleuten oder der hohen Oberkeit eine Gnade oder sonst etwas begehrt, und erhaltet, als z. B. Rütinen, Hanfgärten u. d. gl., oder andere Erlaubniße und Bewilligungen in Besitz oder Vollziehung des Erhaltenen mitteten möge, er habe dann zuvor die Erkenntniß auf oberkeitlichem Papier herausgenommen, und dem Dorfgericht oder sonst an betreffendem Ort vorgewiesen, und sollen daher auch die Herren Lands-Marker keine Gärten, Rütinen oder anderes auszeichnen, ohne daß ihnen solche Erkenntniß vorgewiesen werde.
c) Deßgleichen sollen die w. w. Gerichte keine von obgemeldten Akten, die seit dem 1sten Herbstmonat geschlossen, und nicht auf oberkeitlichem Papier verfaßt sind, annehmen oder anhören, sondern die Parten sollen angewiesen und gehalten seyn, selbe vorher auf solches Papier übersetzen und schreiben zu lassen.
d) Da es Fälle geben kann, wo man bey Verfertigung von Testamenten, Vermächnißen oder Anderm in entlegenen Orten kein Stempel-Papier bey Händen hat; so wird eine Zeit von 3 Monaten gestattet, innert welcher solche auf anderm Papier verfaßte Akten auf Stempel-Papier können übertragen werden. Wenn aber jemand diese Zeit vorüberließe, soll alsdann Niemand als die Kanzley selbe auf Stempel-Papier übersetzen dörfen, und alsdann für's 1te mal der fünffache, im Wiederhohlungsfall aber der zehnfache Betrag des betreffenden Oberkeitlichen Papiers bezahlt werden.
Damit dieses Papier auf alle Fälle leichter zu haben; so wird jedem Dorfgericht auf Verlangen ein angemessenes Quantum zum Gebrauch und Verkauf übergeben, und soll von selbem alle 4tel Jahr der Finanz-Kommission verrechnet werden. Das übrige wird bey der Kanzley oder dem Großweibel liegen bleiben und dazu haben seyn.»

> Ergänzung Art. 278: Verordnung wegen Stempelpapier (LB UR (1842) Bd III S. 152)

    
LR 1805, 1806; LB UR 1823 Bd I, S. 255 ff. / Siehe: LB UR Bd III 1832 (S. 152)
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018