LB UR (1826) Bd II S. 049-057.
Holzordnung (Art. 299 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Da durch das so stark eingerissene, unerlaubte und übertriebene Holzhauen die Wälder ausserordeutlich erödet und gleichsam ausgerottet werden, so daß mit Grund zu besorgen, daß unsere Nachkommenschaft, besonders in einigen Gemeinden, dem drückendsten Holzmangel ausgesetzt werden; so haben die Herren die Landleut auf den Vorschlag von UGHrn. und Obern Vorsorge gethan, und die gegenwärtige Verordnung zum Gesetz erhoben:
1. §. Es soll keiner Holz umhauen, und selbes ein Jahr und ein Tag im Walde liegen lassen, ansonst das Holz der Gemeinde wieder zufallen, und er mit Gl. 2 vom Stock Straf belegt werden solle, und wenn einer schon von dem umgehauenen Holz ein Stück genommen hätte, und aber das übrige ein Jahr und ein Tag im Walde liegen ließe, solle er dessen doch verlustig, und mit obgemelter Buße belegt werden; wenn aber das Holz wegen unterliegenden Gütern nicht in der bestimmten Zeit könnte vom Walde gethan werden, so kann das betreffende Dorfgericht nach Umständen den Ort bestimmen, bis wohin das Holz gethan werden solle.
Es solle auch von Mitte Aprills bis Augustmouats Holz zu hauen erlaubt seyn, jedoch daß ein Dorfgericht nach Umständen die Zeit um einen Monat verlängern oder verkürzen kann. Dasjenige Holz aber welches grün gebraucht werden muß, wie zu Trögen, Schalen und Brügenen, mag das Dorfgericht auch äußert der gesetzlichen Zeit erlauben.
2. §. Es soll kein Buchis, Eichis, Tannigs, Ilmigs noch anderes Laub- und Nadel-Holz in allgemeinen Scheitwäldern gehauen werden, welches auf dem Stock ein ½ Schuh vom Boden gemessen weniger als ein Schuh im Durchmeßer dick ist, bey Gl. 5 Busse von jedem Stock, vorbehalten Grotzen zu den Wehrenen, Dünkel, Dachlatten und was man zu Gebäuden in einer gewissen Dicke und Größe nothwendig hat, jedoch solle jeder, der deren nöthig hat, das betreffende Dorfgericht um Erlaubniß fragen, und demselben getreu anzeigen und den Beweiß machen, was und wieviel er nöthig habe, und so einer dawider handeln ohne Erlaubniß, oder mehr, als ihme erlaubt ist hauen würde, solle er zu obgemelter Strafe gezogen werden. — Haglatten aber unter einem Schuhe zu hauen ist gänzlich und bey obgedachter Strafe verbothen. Desgleichen auch alles Grotzen und Graffeln hauen bey gleicher Strafe. Wenn aber einer in Bergen zu seinen Gütern Nochwendigkeits halben Holz bedürfte, und solches in obbemelter Dicke nicht fände, so ist in solchem Falle demjenigen Kirchgänge, wo des Holzbedürftigen Gut liegt, überlassen, demselben Tannenholz auch unter einem Schuhe dick in Bescheidenheit und nach Nochwendigkeit zu bewilligen, aber nicht zu verkaufen.
Weil die Ahorn von besondrem Werth und Nutzen erachtet werden, so ist daß hauen derselben auf Allmend und in den gemeinen Wäldern gänzlich und zwar bey Straf von Gl. 8 auf jeden Stock verbothen.
3. §. Es solle alles Bau- Schindel- Trämmel- Lad- und Sag-Holz, wie auch Kalk, Kohl und Hagholz aus allgemeinen Wäldern aus dem Lande zu verkaufen gänzlich verborthen seyn, jedoch so, daß wenn einer es im Lande nicht verkaufen kann, und vorher der Finanz-Commission durch das Dorfgericht die Anzeige macht, wie im Art. 307. erläutert wird, ein solcher dann in diesem Falle von dem Holze, so ihm aus den Scheitwäldern von der Gemeinde erlaubt wird, Sag- oder Latthölzer aus dem Kanton verkaufen mag, jedoch solle er für jedes Holz der bestimmte Auflag U.G.HHrn. dafür bezahlen, und die Hälfte seiner Trämmel im Lande sägen lassen, und zwar alles bey Gl. 4 Busse von jedem Stücke, wenn einer sich in eint- oder anderm Punkte wider diesen Artikel verfehlen würde.
4. §. Das Scheitholz in gemeinen Scheitwäldern betreffend wird zwar jedem Kirchgange überlassen, einer Haushaltung in Bescheidenheit zu bestimmen, wie viel Stöcke sie jährlich hauen möge, jedoch solle jedes Dorfgericht U.G.HHrn. alljährlich anzeigen, wie viel Holz jeder Haushaltung erlaubt worden, welches dann U.G.HHrn. nach Gutfinden bestätten oder vermindern können, und wenn einer über die bestimmte und erlaubte Zahl Holz hauet, solle er Gl. 5 von jedem Stocke bestraft werden, auch solle keiner bey gleicher Strafe sein Holz im Walde einem andern übergeben, verkaufen, oder abtretten mögen. Von diesen erlaubten Stücken Holzes dann oder was in eigenen Wäldern gehauen wird, wird zugelassen, daß ein Landmann, welcher dergestalten Brennholz selbst mit dem Seinigen, die Landleute sind, von Wald gethan, und anfgescheitet hat, solches Brennholz aus dem Lande verkaufen möge; es soll aber keiner weder Fremde noch Landleute anstellen, sondern allein dasjenige Brennholz hinaus verkaufen mögen, was einer selbst in obiger Form mit den Seinigen, die Landleute sind, von Wald gethan und anfgescheitet hat, und wenn einer dann nach diesen Bestimmungen, oder wie im vorigen §. gemeldet, Holz aus dem Lande verkaufen will so mag er das mit weiterer Beobachtung des Art. 307. Landbuchs, thun. Es mag auch einer sein Hau Scheitwald-Holz wohl durch Taglöhner, die Landleut sind, wenn schon nicht die Seinigen, von Wald thun lassen, in so fern er das Holz ganz zum eigenen Hausgebrauch benutzt, nichts davon verkauft, noch dem Taglöhner an Lohn oder sonst überläßt.
Da durch die verschiedenen Maas und Größe der Klaftern viel Mißbräuche eingeschlichen, so solle im ganzen Lande kein Holz anderst aufgesetzt und verkauft werden, als beym Landesmääs- Klafter, als nämlich solle das Klafter 6 Schuh hoch und 6 Schuh breit, und alle Scheiter 2 ½ Schuh lang seyn, und mag bey jedem Klafter ein Fach angebracht werben, doch sollen die Scheiter im Fach nicht länger als die andern seyn. Es solle in jeder Gemeinde der Dorfweibel einen solchen Mässtecken haben, und das Holz pflichtmäßig messen, und jeder Käufer ihm dafür einen halben Batzen vom Klafter bezahlen. Diese Ordnung solle in Ausübung gebracht und genau befolgt werden, und wenn jemand dawider handelt, solle er Gl. 2 Buße verfällt seyn.
5. Es solle niemand Bäumkohren, noch in Wäldern schwänden bey Gl. 3 Buße von jedem Stocke, und bey gleicher Busse solle verbothen seyn, in Bannwäldern und gemeinen Scheitwäldern einige Tännlein umzuhauen, oder darab zu järben, sondern man soll sich der hölzernen Järben bedienen.
6. §. Weil auch durch das Grißen für die Geissen in den Wäldern großer Schaden geschieht, so wird hiemit verbothen Bäume, Großen, und Tännlein umzuhauen, oder Dolden abzuhauen wegen den Geissen bey Gl. 5 Buße von jedem Male.
7. Das Grißnadeln Schaben und Gmiesen, wodurch den kleinen Grotzen der Aufwachs benommen und dieselben zu Grunde gerichtet werden, solle in Bannwäldern ebenfalls bey Gl. 5 Buße von jedem Male verbothen seyn.
8. Für das Kohlen und Kalkbrennen solle ein jeder derjenigen Anzahl Holzes sich bedienen, welche derselbe Kirchgang alljährlich einer jeden Haushaltung erlaubt, wenn er aber ein mehreres Quantum dazu nöthig haben sollte, so solle in diesem Falle seinem Kirchgange überlassen seyn, selbem ein mehreres, jedoch nur altes und schädliches Holz, dazu zu erlauben. Würde aber einer diesen Artikel übertreten, der solle in Gl. 3 Buße von jedem Stocke verfällt seyn.
9. §. In jeder Dorfschaft unsers Landes solle ein Dorfgericht seyn, und dieses und kein anderer Gewalt solle über die Wälder und genaue Vollziehung und Befolgung dieser Holzordnung wachen, und alle diejenigen, so sich in ihrem Kirchgänge wieder diese Holzordnung in eint oder andern, verfehlen würden, vornehmen und nach Ausweisung derselben gebührend bestraffen.
10. §. Alles Bauholz, zu was immer für Gebäude, solle nur von den Dorfgerichten oder der Dorfgemeinde begehrt, und kann nur von diesen gegeben werden, und solle das Dorfgericht nachher genau nachsehen, ob dieses Holz wirklich zu dem Gebäude, wofür es begehrt worden, gebraucht worden seye, und wenn es sich zeigen sollte, daß der so das Holz begehrt, es nicht dazu verwendet, oder etwas davon verkauft hätte, solle er dafür Gl. 5 vom Stocke bestraft werden. Kein Dorfvogt mag aus sich ohne Bewilligung des Dorfsgerichts ein oder mehrere Stöcke Holz weggeben.
11. §. Aller Auf- und Fürkauf des Holzes sowohl in als für außer Lands solle streng und zwar bey hoher Strafe und Ungnade U. G. H. H. ver- bothcn seyn.
12. §. In allen Gemeinden sollen Bannwärt bestellt werden, die die Pflicht haben genau und fleißig nachzusehen, ob etwas wider die Holzordnung in den Wäldern gehandelt und besonders, ob nicht von jemanden über die bestimmte Anzahl oder unter der festgesetzten Dicke Holz gehauen worden, und sollen die Fehlbaren den Dorfgerichten getreulich anzeigen. Wenn ein Bannwart seiner Pflicht nicht Folge leisten, oder jemanden nicht gehörig anzeigen würde, so solle selber vom Dorfgerichte zu strenger Strafe gezogen und U. G.H.H. und Obern angezeigt werden. Auch solle das gehauene Holz genau angezeichnet, und die Zeichen den Dorfgerichten eingegeben werden. Damit aber die Bannwärte ihrer diesfälligen Pflicht genauer nachleben und die Fehlbaren an Behörde fleißig eingeben, sollen sie durch den ältesten Rathsherrn jeder Gemeinde, im Namen und zu Handen des Hrn. Richter des Lands nach Inhalt des Art. 282. Landbuchs in Eid genommen werden.
13. §. Es solle kein Tribunal, welcher es immer wäre, befugt seyn, noch den Gewalt haben, von denen in obstehender Holzordnung aufgesetzten Bussen einigermassen etwas nachlassen, oder selbe zu vermindern, sondern nur einzig und allein zu erkennen haben, ob der Geleidete des angeklagten Fehlers überwiesen seye oder nicht, jedoch daß, wenn beträchtlich erleichterende Umstände eintreten das Dorfgericht oder betreffende Behörde die Strafe in etwas mildern könne. Wenn aber ein Dorfgericht angeklagt würde, daß einen, der verklagt und überwiesen wäre, nicht nach Satz und Ordnung bestraft hätte, solle das Dorfgericht in die Fußstapfen des Beklagten gestellt, und vor N.G.H. zur Verantwortung gezogen werden, und solle dem Kläger sowohl hievon, als von allen übrigen in dieser Holzordnung entworffenen Strafen der halbe Theil gefolgen und zukommen, wo sodann der andre halbe Theil demjenigen Tribunal zukommen und erspriessen solle, vor dem der Fehlerhafte bestraft wird.
Uebrigens wird jedes Dorfgericht in seiner Gemeinde diejenigen Maasregeln und Mittel ergreifen, die selbes zur Ausübung und Befolgung dieser Holzordnung zweckmäßig und angemessen finden wird, und sollen die löbl. Gemeinden mit Genehmigung U. G. H. Hrn. und Obern im Holz hauen noch weitere Einschränkungen zu machen berechtiget seyn.»
> Ergänzung Art. 299: Holz-Waldungen, Holzen in Eigenwaldungen (LB UR (1842) Bd III S. 160-161).
> Ergänzung Art. 299: Holz-Waldungen, Strafbehörde beim Holzverkauf aus Eigenwaldungen (LB UR (1842) Bd III S. 161).
> Ergänzung Art. 299: Holz-Waldungen, Erläuterungen (LB UR (1842) Bd III S. 161-163).
> Ergänzung Art. 299: Holz-Waldungen, Holzfrevel durch Schmalvieh (LB UR (1842) Bd III S. 163-164).
> Ergänzung Art. 299: Holz-Waldungen, Benützung des Rütli-Waldes (LB UR (1842) Bd III S. 164-165).
> Ergänzung Art. 299: Hauen von Scheitwald-Holz (LB UR (1842) Bd III S. 165-166).
> Ergänzung Art. 299: Holz-Waldungen, Vergehen von Hintersässen (LB UR (1842) Bd III S. 167-168).
> Ergänzung Art. 299: Holz-Waldungen, Holzfrevel (LB UR (1842) Bd III S. 168-169).
> Ergänzung Art. 299: Holz-Waldungen, Holzfrevel in Bannwäldern (LB UR (1842) Bd III S. 169-170).
LR 1807, 1820; LG 1710, 1771, 1779, 1806, 1819, 1822, 1828, LR 1807, 1820 / LR 18.3.1829, LR 1.12.1830, LR 6.4. und 11.5.1836, LR 14.5.1834 und RA 29.4.1837, RA 22.4.1837, RA 11.5.1839, LR 17.3.1840, RA 29.4.1840, LR 25.6.1840; LB UR 1842 Bd III, S. 160-170.
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