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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1826) Bd II S. 058-061.
Ordnung für den Bannwald von Altdorf (Art. 300 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«1. §. Es sollen fürohin der Altdorfer Bannwald beschlossen, somit in die ehemaligen Schranken und Bann gesetzt werden; jedoch um den Rechtsammen der Gemeinde Altdorf diesfalls nicht zu nahe zu tretten, und die Einwohner von da, welche noch in Zukunft zu bauen gedenken möchten, nicht zu benachtheiligen, mag solchen das Dorfgericht von Altdorf nach der vorgeschriebenen Ordnung die erforderlichen Stöcke Holz an Ort und Enden bewilligen, wo selbiges es für gut erachten wird, für diese Bewilligung aber solle immer die oberkeitliche Ratifikation eingeholt werden.
2. §. Damit aber dieser Wald unter die nöthige Aufsicht gesetzt, und denen dort zu begehenden gewissenlosen Freveln möglichst vorgebogen werde, sollen von dem Flecken Altdorf zwey rechtschaffene Männer dazu zu Bannwäldern erwählt, und denselben einige Belohnung geschöpft werden, solche sollen aber U. G. Hrn. angezeigt und laut Holzordnung in Eid genommen werden.
3. §. Diejenigen aber, welche in Zukunft sich erfrechen würden, ohne gehörige Bewilligung in gesagtem Bannwald einiges Holz zu fällen oder andere Waldfrevel zu begehen, sollen zur strengsten Verantwortung gezogen und nach Maaßgab des Fehlers abgestraft werden. Die Hartnäckigen aber und die welche die Buß nicht werden zu bezahlen haben, werden solche im Thurm abzubüssen angehalten werden, weßnahen hiermit jedermann durch das Gesetze ermahnet wird, in Zukunft von solchen Freveln sich gänzlich zu hüten.
4. §. Gedachter Bannwald vom Höllgäßli-Zug hinweg, wie auch der darob sich befindende Theil, bis an den Bittleten-Weg hinauf, und von daweg grad zwischen den Fällen hinaus bis an den Moosbader-Zug solle ausgemarket und als ein Schirm und Schutzwald des Flecken Altdorfs und der darunterliegenden Gütern neuerdings in Bann gelegt, und gänzlich geschlossen seyn und bleiben, und also sowohl Dünkel als anderes Holz nicht darin mögen gehauen werden, auch alles Grißen, Haagstecken und Aeste Abhauen, Schweifen oder Gärten, Schwändten, Ankohren, Harzen und:
5. §. Streuenen, besonders auch das dem Wald so sehr schädliche Grißnadeln und Miesschaben, wie auch Geiß darinn gehen zu lassen, auch alles Holzreisten sowohl darin, als aus dem darob liegenden Wald durch diesen hinab, ausser durch die dazu verordneten offenen Holzzüge, gänzlichen solle verbothen seyn und zwar bey der schon diesfalls bestehenden Strafe von Gl. 20. Die Schafe mögen zwar in diesen Bannwald gethan werden, wenn sie mit einem tauglichen Hirt versehen sind, jedoch mit Ausnahm, daß in dem Theilwald zwischen dem Höllgäßli-Zug und St. Aloysi Kapellen keine Schafe sollen mögen weiden und gehütet werden.
6. §. Soll das Dorfgericht von Altdorf ein getreues Verzeichniß derjenigen armen Leute seiner Gemeinde, so Leibsbeschaffenheit halber sich nicht aus den entferneten Wäldern beholzen können, M. G. Hrn. eingeben.
7. § Soll selbes einen tauglichen und rechtschaffenen Mann anstellen, unter dessen Aufsicht dann gedachte Leute das in obbemerktem Bezirk-Wald liegende dürre Holz an den von dem Dorfgericht zu bestimmenden Tagen und Oerter wegnehmen mögen, doch so, daß selbes an Stell und Ort wo es liegt soll ausgearbeitet und dann weggetragen werden, niemalen aber gereistet oder gebengelt werden darf. Auch nur was sie zu ihrem eigenen Hausgebrauch höchst nöthig haben, niemalen aber zum Verkaufen.
8. §. Solle auch das Dorfgericht für alle Frevel, so aus Saumseligkeit des von ihm ausgestellten Aufsehers sowohl als für die so aus seiner eigenen Nachlässigkeit und schlechten Aufsicht über gedachten Wald geschehen würden, verantwortlich seyn müssen, nemlich wenn es solche nicht gehörig bestraft und ahndet, im Fall solche ihm bekannt sind, oder seyn könnten.
9. §. Wer dann aber ohne an den obbemerkten Tagen in diesem Wald holzen oder freveln würde, soll jedesmal Gl. 25 bestraft werden, und wer solche nicht zu bezahlen hat, soll es im Thum abtragen müssen In außerordentlichen Fällen aber mag der w. w. Rath nach Gutachten des Dorfgerichts etwas mehrers erlauben aus obbemerktem Bezirk Wald wegzunehmen, und was der übrige Antheil Bannwald betrifft soll es bey den schon diesfalls ältern Bannordnungen, unter Disposttion des resp. Dorfgerichts von Altdorf sein Bewenden haben.
10. §. Das resp. Dorfgericht von Altdorf, dem das Strafrecht über diesen Bannwald übertragen ist, solle jedesmal die vor ihm beurtheilten Straffälle annoch U. G. Hrn. anzeigen, und überhaupt dafür sorgen, daß die Bannordnung in allen Theilen aufrecht erhalten werde.»

> Ergänzung Art. 300: Führen von Ziegen durch den Altdorfer Bannwald (LB UR (1842) Bd III S. 171).


    
LR 1806, 1807, 1808, 1809, 1813; LG 1810; LB UR 1826 Bd II, S. 58-61. / NG 10.5.1835; LB UR 1842 Bd III, S. 171.
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018