LB UR (1826) Bd II S. 081-082
Pflichten hinsichtlich Unterhalt der Strassen (Art. 319 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Da die neue Landstraße von Stäg bis Göschenen durchgehends sechs Metter (18 Landschuh) breit ist angelegt worden, und künftig stets in dieser Breite offen erhalten werden solle, auch jede Beschädigung an diesem kostbaren Straßen-Werke sorgfältig verhütet werden muß; so wird zu jedermanns Verhalte Folgendes verordnet:
1. §. Daß niemand Häge oder Mauern auf die Landstraße oder in die zur Straße gehörigen Nebengräblein stellen, noch sonst Holz, Steine oder anderes auf die Straße legen, noch solche durch Schöneren oder Schutt-Dareinwerfen verunreinigen, oder etwas daran verderben solle.
2. §. Es solle niemand sich erfrechen, an der neuen Landstraße und Brücken, an Bergmauern, Schirmmäurlein, Schirmhägen etwas zu beschädigen, oder zu verderben, noch irgend etwas Schädliches daran zu machen.
3. §. Auch solle niemand im Wassnerwalde noch andern Waldungen unbehutsam und schädlich gegen die Landstraße reisten, sondern, wo zu reisten erlaubt ist, alle Vorsicht und Behutsamkeit anwenden, um die Straße nicht zu schädigen.
4. §. Das Holzschleifen über die Landstraße und Brücken, sey es auf der Erde oder vorne auf Rädern oder Schlitten, und hinten auf der Erde, ist ganz verbothen: mit Ausnahme im Winter bey Schnee und gefrornem Boden, wo es ohne Schaden geschehen kann; und auch alsdann soll es nur mit Vorsicht und Behutsamkeit geschehen: damit weder an Mauern noch an Schirmhägen, oder an Besetzenen etwas beschädiget werde. So jemand in ein oder andern: dieses Artikels sich verfehlen würde: soll er nicht nur zum vollen Ersatze der verursachten Beschädigung angehalten, sondern noch mit Gl. 26 unnachläßiger Buße, und in wichtigen Fällen auch noch um Mehreres, bestraft werden; wovon dem Anzeiger der halbe Theil zukommen soll.»
LR 1822; LB UR 1826 Bd II, S. 81 f. / RA 15.10.1833, 17.05.1837; LB UR 1842 Bd III, S. 177.
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