LEBENSBEREICHE

Allgemeines Alter Arbeit und Wirtschaft Bauen, Wohnen, Haushalt Bildung und Schule Das liebe Geld Digitalisierung Essen und Trinken Familie Gesellschaft und Soziales Mode Gesundheit Jugend Kommunikation, Medien Militär, Landesverteidigung Mobilität und Verkehr Recht und Justiz Religion und Glauben Sicherheit und Ordnung Sport und Freizeit Staat und Politik Straftaten Umwelt Unfälle

Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 037
Ausstand in Gericht und Räten (Art. 43 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Es sollen in ein Gericht nicht zween Brüder, auch nicht Vater und Sohn verordnet werden und sitzen mögen, und wenn der Vater eines Landschreibers in Rath oder Gericht Präsident ist, soll alsdann der Sohn nicht darin schreiben.
Wenn ein Richter oder Rathsglied, seine Kinder oder Kindskinder, einer Parthey, ihren Kindern oder Kindskindern in Sachen, die Ehr antreffen, im 4ten Grad oder näher, und in Sachen, so Gut antreffen, im 3ten Grad oder näher verwandt ist; so solle er ausstehen, und wenn des Richters Frau zur Parthey oder der Richter zur Frau der Parthey in solchem Verwandschaftsgrad steht, ist es ganz gleich wie bey eigener Verwandschaft zu halten. Wenn aber die Verwandschaft ½ Grad weiter ist, als obgemelt, so ist kein Ausstand, so ist auch bey Verlegenschaften, die nicht wahre Verwandschaften sind, kein Ausstand; doch aber müssen 2 Schwäger, wenn sie schon keine Kinder haben, einander anstehen.»

> Ergänzung zu Art. 43 LB (LB UR (1842) Bd III S. 011)

    
Alt LB 46; LG 1630; LB UR 1823 Bd I, S. 37 / LR 28.12.1834; LB UR 1842 Bd III, S. 11.
-------------------------

 

 
JUSTIZWESEN

Allgemeines
Rechtsbegriffe

GERICHTSWESEN

Die Gerichtsbarkeit in Uri
Das Obergericht
Das Landgericht Uri
Das Landgericht Ursern
Staatsanwaltschaft und Verhöramt
Jugendgerichtsbarkeit
Schlichtungsbehörde

Ehemalige Gerichtsinstanzen

BUNDESGESETZGEBUNG

Bundesverfassung (externer Link)
Gesetzgebung (externer Link)

KANTONALE GESETZGEBUNG

Verfassungen
Gesetzgebung (externer Link)

Das alte Urner Landbuch
Das Urner Landbuch von 1823 ff.
Amtliche Sammlung der Gesetze
Das Landbuch von 1891
Sammlung der Gesetze, 1891-1958
Das Urner Rechtsbuch (Link)

STRAFRECHT

Allgemeines
Polizei
Strafrecht
Strafgerichtsbarkeit
Strafanstalten und Richtstätten

STRAFTATEN

Kriminalstatistik
Einzelne Delikte mit Statistik
Todesstrafe

GRUNDRECHTE

Bürgerrecht
Stimm- und Wahlrecht





Amtszwang

 

 

 

 

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018