LB UR (1823) Bd I S. 037
Ausstand in Gericht und Räten (Art. 43 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Es sollen in ein Gericht nicht zween Brüder, auch nicht Vater und Sohn verordnet werden und sitzen mögen, und wenn der Vater eines Landschreibers in Rath oder Gericht Präsident ist, soll alsdann der Sohn nicht darin schreiben.
Wenn ein Richter oder Rathsglied, seine Kinder oder Kindskinder, einer Parthey, ihren Kindern oder Kindskindern in Sachen, die Ehr antreffen, im 4ten Grad oder näher, und in Sachen, so Gut antreffen, im 3ten Grad oder näher verwandt ist; so solle er ausstehen, und wenn des Richters Frau zur Parthey oder der Richter zur Frau der Parthey in solchem Verwandschaftsgrad steht, ist es ganz gleich wie bey eigener Verwandschaft zu halten. Wenn aber die Verwandschaft ½ Grad weiter ist, als obgemelt, so ist kein Ausstand, so ist auch bey Verlegenschaften, die nicht wahre Verwandschaften sind, kein Ausstand; doch aber müssen 2 Schwäger, wenn sie schon keine Kinder haben, einander anstehen.»
> Ergänzung zu Art. 43 LB (LB UR (1842) Bd III S. 011)
Alt LB 46; LG 1630; LB UR 1823 Bd I, S. 37 / LR 28.12.1834; LB UR 1842 Bd III, S. 11.
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