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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

KV 1850 Art. 027
Gewaltentrennung
Sonntag, 5. Mai 1850
   
"Im Gerichtsfache hat die Regierungs- oder Exekutiv-Gewalt bloss die Vollziehung der rechtskräftigen Urteile der betreffenden Gerichtsstellen des Kantons (sowie in Zivilfällen auch aller andern zuständigen Gerichtsbehörden der kantone und der Eidgenossenschaft) zu besorgen.
Im Übrigen ist der Grundsatz der Trennung der richterlichen von der vollziehenden Gewalt, sowohl in personeller als materieller Beziehung aufgestellt.
Kein Mitglied des Regierungsrathes, als Hautvollziehungsbehörde, kann demnach zugleich Mitglied einer richterlichen Behörde sein.
Die Entscheidung aller Rechtsfragen ist an die Gerichte gewiesen; namentlich ist auch die Strafrechtspflege der richterlichen Gewalt übetragen.
Kompetenzstreitigkeiten zwischen der richterlichen und vollziehenden Gewalt entscheidet der Landrat.
Ein Ausstandsgesetz wird übrigens verhüten, dass nie ein Mitglied, das in irgend einer höhern oder untergeordneten Behörde an einer vollziehenden oder administrativen Schlussnahme Teil genommen hat., auch an einem richterlichen Entscheide über den gleichen Gegenstand Theil nehmen können und so umgekehrt.
Das gleiche Gesetz wird auch den Ausstand wegen Verwandschaft und Betheiligung in allen Behörden bestimmen."

    
LB UR 1853 Bd 5, S. 8;
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018