Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
KV 1850 Art. 049
Kantomsrechnung vor Landrat
Sonntag, 5. Mai 1850
"Er nimmt alljährlich einen Voranschlag (Büdget) der Einnahmen und Ausgaben des Staates, untersucht die alljährlich ihm abzulegenden Staats- (oder Landes) Rechnungen, durch eine Kommission, und ertheilt denselben nach Richtigfinden seine Genehmigung und lässt davon eine, alle die verschiedenen Rechnungszweige und den Staat berührenden Verwaltungen umfassende Übersicht durch den Druck dem Dorfe zur Kentniss bringen.
Er sorgt, dass alle den Staat berührenden Verwaltungsrechnungen alljährlich gehörig abgelegt und geprüft werden und die vorschriftsgemässen Kautionsleistungen erfolgen. Er vernimmt auch jährlich die Relationen der Kolster-Kastenvögte über deren Rechnungen und verfügt Namens der Staates über die nach Art. 4 der Staatsgenehmigung unterlegten Begehren der Klöster; der Einwilligung ihrer geistlichen Oberbehörden unvorgreiflich.
Ihm müssen die von Gemeinden oder Bezirken dekretierten Selbstbesteurungen (Art. 21) zur Genehmigung vorgelegt werden." > Nähere Bestimmungen (LB UR (1864) Bd VI a S. 061)
LB UR 1853 Bd 5, S. 20;
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