KV 1850 Art. 058
Regierungsrat
Sonntag, 5. Mai 1850
"Der Regierungsraht, bestehend aus dem Landammann, Landesstatthalter, Bannerherrn, Landeshauptmann, Landesseckelmeister und Bauherrn, neben andern 5 vom Landrahte aus seiner Mitte erwählten Regierungsräthen, zusammen aus 11 Mitgliedern, ist unter Oberaufsicht des Landrathes mit Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatverwaltung in allen ihren Zweigen beauftragt.
In demselen sollen die 5 Hauptlandestheile, nemlich Ursern, das Reusthal ( mit den Gemeinden Wassen, Silenen und Gurtnellen), das Schächenthal (mit Spiringen, Unterschächen und Bürgeln), die Seegemeinden (Flüelen, Sisikon, Seelisberg, Bauen, Isenthal und Seedorf) und die Bodengemeinden (Altdorf, Schattdorf, Erstfeld und Attinghausen) wenigstens durch 1 Mitglied representirt sein."
> Erläuterung des Art. 58 KV (LB UR (1864) Bd VI a S. 052-053)
LB UR 1853 Bd 5, S. 24;
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