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Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

KV 1850 Art. 074
Bezirksgerichte
Sonntag, 5. Mai 1850
   
"In jedem der beiden Bezirke Uri und Ursern (Gerichtspreis nach dermaligem Umfang der Bezirke) besteht ein Bezirksgericht erster Instanz, welches in allen Fr. 16 (Gl. 13) an Werth übersteigenden, Ehre oder Rechtsamen betreffenden Zivilstreiten und Zivilstraffällen abspricht, und zwar inappellabel bis auf einen bestimmten Werth von 100 Frk. (Gl. 81. Sch. 10); wenn es aber Ehre oder Rechtsamen anbetrifft oder befragten Weth von Frk. 100 übersteigt, kann von seinem Ausspruch an das Kantonsgericht apellirt werden.
In gleichem spricht das Bezirksgericht auch in allen die Kompetenz des Bezirksammannns (§ 86) überschreitenden Polizeistraffällen und über Allmendfrevel ab.
Es bewilligt Rechtsbote, ertheilt peremotrische Fristen; spricht Amortisation von Schulditeln und Verschollenheitserklärungen aus.
Es spricht auch als Appellationsbehörde über die von Dorfgerichten in Gemeinds- oder Waldfrevelfällen ausgesprochenen Urtheile, und beurtheilt alle Vaterschaftslagen, mit Ausnahme von solchartigen, mit erschwerdenen Umständen begeiteten Vergehen, den Untethalt unehlicher Kinder, die Betreibungssache (sofern solche die Kompetenz des Bezirksammanns überschreiten) und die Fallimetserklärungen."

Gesetz betreffend Reorganisation des Gerichtswesens (Abl UR 1879 nach S. 238 (01-04))

    
LB UR 1853 Bd 5, S. 30;
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018