LB UR (1823) Bd I S. 044-045.
Zitation vor Gericht und Rat (Art. 053 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Wer jemand vor Gericht laden oder vorbiethen wich soll es am 3ten Werktag vor dem Gerichtstag thun, nämlich das zwischen dem Tag des Vorbiethens und jenem des Gerichts zwey ganze Werktage seyen. Das Vorbiethen vor Rath aber soll am 2ten Werktag vorher geschehen, so daß zwischen dem Tag des Vorbiethens und jenem des Raths ein ganzer Werktag seye. Das Vorbiethen oder die Citation solle durch die Amtsleut (Weibel) geschehen; wenn aber einer dieselbe vom Gegner sonst annimmt, ist solche auch gültig.
Jeder ist schuldig auf die Citation zu erscheinen, und wer es unterläßt, ohne durch ehehafte, d. h. rechtmäßige, vor dem Richter genugsam entschuldigende, Noth gehindert zu seyn, soll mit Gl. 2 bestraft, und nebst dem über den Vortrag Rechtens per Contumaciam erkennt werden, gegen welches Urtheil der Verfällte vor dem nächst folgenden Gericht oder Rath, vor der Behörde nämlich, vor welcher die Sache gewaltet, sich rechtfertigen mag, ansonst dasselbe dann in ludicatum erwachset.»
> Ergänzung Prozessordnung, zu Art. 53 LB (LB UR (1842) Bd III S. 013)
Alt LB 50; LB UR 1823 Bd I, S. 44 / LR 28.12.1833; LB UR 1842 Bd III, S. 13.
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