LEBENSBEREICHE

Allgemeines Alter Arbeit und Wirtschaft Bauen, Wohnen, Haushalt Bildung und Schule Das liebe Geld Digitalisierung Essen und Trinken Familie Gesellschaft und Soziales Mode Gesundheit Jugend Kommunikation, Medien Militär, Landesverteidigung Mobilität und Verkehr Recht und Justiz Religion und Glauben Sicherheit und Ordnung Sport und Freizeit Staat und Politik Straftaten Umwelt Unfälle

Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR (1823) Bd I S. 044-045.
Zitation vor Gericht und Rat (Art. 053 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
   
«Wer jemand vor Gericht laden oder vorbiethen wich soll es am 3ten Werktag vor dem Gerichtstag thun, nämlich das zwischen dem Tag des Vorbiethens und jenem des Gerichts zwey ganze Werktage seyen. Das Vorbiethen vor Rath aber soll am 2ten Werktag vorher geschehen, so daß zwischen dem Tag des Vorbiethens und jenem des Raths ein ganzer Werktag seye. Das Vorbiethen oder die Citation solle durch die Amtsleut (Weibel) geschehen; wenn aber einer dieselbe vom Gegner sonst annimmt, ist solche auch gültig.
Jeder ist schuldig auf die Citation zu erscheinen, und wer es unterläßt, ohne durch ehehafte, d. h. rechtmäßige, vor dem Richter genugsam entschuldigende, Noth gehindert zu seyn, soll mit Gl. 2 bestraft, und nebst dem über den Vortrag Rechtens per Contumaciam erkennt werden, gegen welches Urtheil der Verfällte vor dem nächst folgenden Gericht oder Rath, vor der Behörde nämlich, vor welcher die Sache gewaltet, sich rechtfertigen mag, ansonst dasselbe dann in ludicatum erwachset.»

> Ergänzung Prozessordnung, zu Art. 53 LB (LB UR (1842) Bd III S. 013)

    
Alt LB 50; LB UR 1823 Bd I, S. 44 / LR 28.12.1833; LB UR 1842 Bd III, S. 13.
-------------------------

 

 
JUSTIZWESEN

Allgemeines
Rechtsbegriffe

GERICHTSWESEN

Die Gerichtsbarkeit in Uri
Das Obergericht
Das Landgericht Uri
Das Landgericht Ursern
Staatsanwaltschaft und Verhöramt
Jugendgerichtsbarkeit
Schlichtungsbehörde

Ehemalige Gerichtsinstanzen

BUNDESGESETZGEBUNG

Bundesverfassung (externer Link)
Gesetzgebung (externer Link)

KANTONALE GESETZGEBUNG

Verfassungen
Gesetzgebung (externer Link)

Das alte Urner Landbuch
Das Urner Landbuch von 1823 ff.
Amtliche Sammlung der Gesetze
Das Landbuch von 1891
Sammlung der Gesetze, 1891-1958
Das Urner Rechtsbuch (Link)

STRAFRECHT

Allgemeines
Polizei
Strafrecht
Strafgerichtsbarkeit
Strafanstalten und Richtstätten

STRAFTATEN

Kriminalstatistik
Einzelne Delikte mit Statistik
Todesstrafe

GRUNDRECHTE

Bürgerrecht
Stimm- und Wahlrecht





Amtszwang

 

 

 

 

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018