LB UR (1823) Bd I S. 046-047.
Ordnung über Zeugen-Verhöre (Art. 057 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«a) Vor Gericht und Räthen sollen nach Form Rechtens Zeugen oder Kundschaften verhört, und dann auf deren Aussag gerichtet werden. Es solle eine jede in Ehren stehende Person um Gut Kundschaft zu geben rechtlich verhört werden, Vorbehalten so derselben an dem Gut, darum sie Kundschaft geben soll, auch zu gewinnen oder zu verlieren stunde, dann soll sie darum nicht verhört werden. Auch sollen in keinem Fall Eheleute einander Kundschaft geben mögen, desgleichen können auch Eltern den Kindern, Kinder den Eltern, Geschwisterte, Schwäger und Schwägerinnen einander nicht Kundschaft geben.
b) Wenn einer selbst an seinen Gegner zeugete, so soll derselbe kundschaftsweiß verhört werden, oder mag dem andern den Eid zurück stellen. In Sachen aber, so Ehr antreffen, solle keine Person, die der Gegner einem oder ihren Kindern oder Kindskindern im 4ten Grad oder näher verwandt ist, verhört werden, und so einer um Ehr belangende Sachen an seinen Gegner zeugete, soll auch nicht darum verhört werden.»
c) Die zugetragenen Kundschaften sollen in keinen Sachen verhört werden, ebenfalls solle Niemand berichtsweise vernommen, sondern allein auf eidliche Kundschaft gerichtet werden.
d) Es solle auch wider amtliche Schriften. Sigill und Briefe keine Kundschaft vernommen werden, desgleichen solle niemal Kundschaft wider Kundschaft verhört werden, und wenn einer das Gegentheil von einer eidlichen Kundschaftsaussage beweisen und also die Kundschaft von Ehren stossen will, muß er fünf einstimmige Zeugen dafür haben.
e) Ueber das für die Zeugen oder Kundschaften erforderliche Alter ist nichts bestimmt, sondern es bleibt dem Richter überlassen, die Fähigkeit des Zeugen zu beurtheilen, und wo sich ein Anstand dagegen ergiebt, über die Zulässigkeit zu entscheiden.
f) Zu mehrerer Deutlichkeit sollen die Kundschaften fragweise verhört, und ihre Aussagen gehörig eingeschrieben werden, und wenn ein Urtheil appelliert wird, so kann über die Zulässigkeit einer Kundschaft auch wieder geurtheilt, und nach Ermessen eine vor erster Instanz nicht zugelassene verhört, oder eine da verhörte, als unzuläßig erkennt und auf deren Aussag nicht geachtet werden.»
Ordnung über Kundschafts-Verhör.
> Ergänzung Ordnung über Kundschaft-Verhör, zu Art. 57 LB UR (1842) Bd III S. 014-016
Alt LB 65, 67; LG 1613, 1694, 1803, 1806, 1821; LB UR 1823 Bd I, S. 46 ff. / LR 4.4.1839; LB UR 1842 Bd III, S. 14-16.
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