Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
KV 1888 Art. 62
Gesetzgebende und verwaltende Behörden (Befugnisse des Regierungsrates)
Sonntag, 6. Mai 1888
"Die Befugnisse des Regierungsrathes sind:
a. die Promulgation und Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse der Landesgemeinde und des Landrathes;
b. die Vollziehung der Bundesgesetze, Staatsverträge, Konkordate, Straf- und Zivilurtheile;
c. der Verkehr mit den Bundesbehörden und Kantonsregierungen;
d. die Staatsverwaltung in allen Theilen, mit Inbegriff der Oberaufsicht über das Armen- Vormundschafts-, Falliments-, Hypothekar- und Zivilstandswesen;
e. die Oberaufsicht über die Amtsführung der übrigen verwaltenden und vollziehenden Behörden, über die Gemeindeverwaltung, über die Beobachtung der Vorschriften der Korporationen und über die Amtsführung der Beamten und Angestellten;
f. die Handhabung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit. Von Truppenaufgeboten ist dem Landrathe beförderlich Kenntniss zu geben;
g. die Ertheilung der Niederlassung und die Entlassung aus dem Urner Staatsverbande;
h. die Verurtheilung der Auslieferungsbegehren und die Überweisung an den Strafrichter in allen schweren Fällen;
i. die Aufstellung der Kantonsrechnung, des Voranschlages und des über das andere Jahr zu erstattende Rechenschaftberichtes der Verwaltug;
k. die Vertheilung der Kanzleiarbeiten unter die Landschreiber, die Besetzung aller Sekretariate, soweit dieselben durch die Verfassung nicht schon bestimmt sind, und die Festsetzung der bezüglichen Honorare;
l. Verfügungen in dringenden Fällen und Erledigung aller Staatsgeschäfte, welche zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht speziell einer andern Behörde zugewiesen sind;
m. die Bewilligung von Holzschlägen und Verschollenheitserklärungen;
n. die Verhängung von Disziplinarstrafen gegen ihm untergeordnete Behörden und Amtspersonen wegen Missachtung seiner Befehle und der zeitweisen Amtseinstellung oder Verletzung der letztern in Anlagezustand in schweren Fällen;
o. die Gewährung der mit dem staatlichen Schutze verbundenen Genehmigung der Statuten und Reglemente von Vereinen, Genossenschaften und Gesellschaften;
p. alle Wahlen, welche nicht ausdrüklich einer andern Behörde vorbehalten sind, insbesondere der Offiziere, Polizeiangestellten, Zuzüger in Sanitätsangelegenheiten und für die Viehschau u.s.w., und auf Vorschlag der Gemeinderäthe die Wahl der Zivilstandsbeamten, Sektionschefs, Viehinspektoren und Salzauswäger."
LB UR I 1892, S. 26.
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