LB UR (1823) Bd I S. 057-058
Pflichten des Landseckelmeisters und des Bauherrn (Art 70 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Verhalt und Pflichten des Landseckelmeisters.
a) Der Landsseckelmeister solle ebenfalls jährlich der gewohnten Landsrechnungs-Kommission, bestehend ans sämmtlichen HHrn. Vorgesetzten des Lands und aus Ausschüßen aller Gemeinden, so wie auch über die Kantonsrechnung von Ursern, ausführliche Rechnung ablegen, deren Resultat im Auszug sämmtlichen Gemeinden mitgetheilt, auch der Landsgemeinde summarische Anzeige gemacht werden solle.
b) Für das, so er an der Landsrechnung schuldig bleibt, soll er Bürgschaft leisten, und solches bis zur nächst darauf folgenden Landrechnung ausbezahlen.
c) Er soll jährlich die Zinsen, Strafschulden und dergleichen für empfangen verrechnen, jedoch die Zinse nur zu 9 für 10, und von den Strafschulden, die er einziehen lassen muß, kann er den gewohnten Einzieherlohn in Rechnung bringen.
d) Er solle nicht wirthen, und solle die oberkeitlichen Verdienen mit baar Geld bezahlen.»
> Aufgaben des Seckelamtes, zu Art. 70 LB UR (1842) Bd III S. 017-018
> Aufgabenteilung des Bauherrn und des Landesseckelmeisters, zu Art. 70 LB UR (1842) Bd III S. 018-022
LG 1669, 1691, 1804; LB UR 1823 Bd I, S. 57 f. / LR 12.4.1839; LB UR 1842 Bd III, S. 17 f.
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