LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 050-051
Änderung von Art. 52 und 59 der Kantonsverfassung.
Sonntag, 6. Mai 1923
«Die Landsgemeinde des Kantons Uri, auf den Antrag des Landrates, in der Absicht, die Dienstverhältnisse, sowie die Gehalte und Honorare der Staatsbeamten und Angestellten einheitlich zu ordnen und festzusetzen, beschließt:
I.
Die Art. 52 und 59 der Kantonsverfassung werden abgeändert, wie folgt:
Art. 52. Die Befugnisse der Landesgemeinde sind:
k) die Errichtung neuer Amtsstellen mit festem Gehalt, die Festsetzung der festen Gehalte der Beamten und Angestellten des Staates, sowie der Sitzgelder für die kantonalen Behörden.
Art. 59. Die Befugnisse des Landrates sind:
I) die Festsetzung der Reiseentschädigungen, Marschgelder und Sporteln.
II.
Der Landrat wird bevollmächtigt und beauftragt, die Besoldung der Beamten und Angestellten vorläufig durch Verordnung festzusetzen und möglichst bald der Landesgemeinde ein Besoldungsgesetz vorzulegen.
Gewährleistet durch Bundesbeschluß vom 6. Oktober 1923.»
Landsgemeindebeschluss vom 6. Mai 1923 (LB UR Bd. 9, S. 50 f.).
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