LEBENSBEREICHE

Allgemeines Alter Arbeit und Wirtschaft Bauen, Wohnen, Haushalt Bildung und Schule Das liebe Geld Digitalisierung Essen und Trinken Familie Gesellschaft und Soziales Mode Gesundheit Jugend Kommunikation, Medien Militär, Landesverteidigung Mobilität und Verkehr Recht und Justiz Religion und Glauben Sicherheit und Ordnung Sport und Freizeit Staat und Politik Straftaten Umwelt Unfälle

Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen

LB UR Bd 09 (1922-1929) S. 089-092
Abänderung der Kantonsverfassung.
Sonntag, 4. Mai 1924
   
«Die nachverzeichneten Artikel der Kantonsverfassung vom 6. Mai 1888 werden abgeändert wie folgt:

Landrat.
Art. 54.
Im ersten Absatz wird die Zahl der schweizerischen Einwohner, auf welche ein Landratsmitglied gewählt wird, von 400 auf 450 und die Bruchzahl auf 225 erhöht.

Art. 59.
Die Befugnisse des Landrates sind:
n) Die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Regierungsrates und des Erziehungsrates wegen Verletzung gesetzlicher oder Verordnungs-Vorschriften, soweit solche Beschwerden nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Über die Beschwerden gegen gerichtliche Entscheide bestimmen Straf- und Zivilprozeßordnung das Nähere.
o) die Wahlen, als:
5. aller Staatsbeamten, soweit deren Wahl nicht der Landesgemeinde und dem Regierungsrate Vorbehalten ist;
6. des Bankrates, dessen Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der Beamten der Kantonalbank.
Streichung der bisherigen Ziffern 6 bis 13.

Regierungsrat.
Art. 14.
(Unvereinbarkeiten.) In Absatz 3 werden die Worte „Mitglied einer Fallimentskommission oder eines Vermittleramtes" ersetzt durch die Worte „Konkursbeamter oder Vermittler oder Stellvertreter dieser Beamten".
Absatz 4 wird abgeändert wie folgt:
Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt:
a) die Advokatur oder Geschäftsagentur zu betreiben;
b) dem Vorstande der Korporationen Uri und Ursern als Präsident, Vizepräsident oder Verwalter anzugehören;
c) ein Staatsamt oder eine Staatsanstellung, welche den größten Teil der Arbeitszeit beansprucht, zu bekleiden.
Für die Bekleidung der Stelle eines Direktors oder Verwaltungsrates einer größern Aktiengesellschaft ist die Erlaubnis des Landrates erforderlich.

Art. 62.
(Befugnisse des Regierungsrates.)
m) „Verschollenheitserklärungen" wird gestrichen;
p) die Wahlen der Hauptleute und der subalternen Offiziere, der Polizeiunteroffiziere und Landjäger, der Wildhüter und Fischereiaufseher, der Angestellten der Strafanstalt und anderer Angestellten, ferner auf Vorschlag der Gemeinderäte die Wahl der Militärsektionschefs, der Zivilstandsbeamten, Viehinspektoren, Salzauswäger, Fleischschauer und Ortsexperten.

Art. 63.
Streichung des zweiten Satzes: „Er erläßt die Amtsbefehle für Beobachtung von Abkommnissen, Urteilen und zur Verhütung von eigenmächtigen Handlungen, unter Vorbehalt des Weiterzuges an den Regierungsrat".

Richterliche Behörden.
Art. 52.
(Befugnisse der Landsgemeinde.)
g) die Wahlen, als:
4. der Präsidenten, Vizepräsidenten, Mitglieder und Ersatzmänner des Obergerichtes und der Landgerichte Uri und Ursern.
Für die Gerichte sind alle zwei Jahre Erneuerungswahlen je zur Hälfte vorzunehmen.

Art. 65.
1. Satz: Das Obergericht ist die höchste kantonale richterliche Behörde und besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmännern."

Art. 66.
(Zuständigkeit des Obergerichtes) wird gestrichen.

Art. 69.
(Kriminalgericht) wird gestrichen und die Kriminalfälle den Landgerichten zugewiesen.

Art. 70.
(Kreisgerichte) wird abgeändert wie folgt:
Die Landgerichte Uri und Ursern mit ihren Präsidenten und Gerichtskommissionen sind die untern kantonalen Gerichtsbehörden.
Die Landgerichte Uri und Ursern bestehen aus einem Präsidenten, Vizepräsidenten, fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmännern.
Das Landgericht Ursern wählt seinen Gerichtsschreiber und Weibel."

Art. 71.
(Zuständigkeit der Kreisgerichte) wird gestrichen.

Art. 72.

    
Landsgemeinde-Beschluss vom 04.05.1924 (LB UR Bd 9, S. 89 ff.).
-------------------------

 

 
JUSTIZWESEN

Allgemeines
Rechtsbegriffe

GERICHTSWESEN

Die Gerichtsbarkeit in Uri
Das Obergericht
Das Landgericht Uri
Das Landgericht Ursern
Staatsanwaltschaft und Verhöramt
Jugendgerichtsbarkeit
Schlichtungsbehörde

Ehemalige Gerichtsinstanzen

BUNDESGESETZGEBUNG

Bundesverfassung (externer Link)
Gesetzgebung (externer Link)

KANTONALE GESETZGEBUNG

Verfassungen
Gesetzgebung (externer Link)

Das alte Urner Landbuch
Das Urner Landbuch von 1823 ff.
Amtliche Sammlung der Gesetze
Das Landbuch von 1891
Sammlung der Gesetze, 1891-1958
Das Urner Rechtsbuch (Link)

STRAFRECHT

Allgemeines
Polizei
Strafrecht
Strafgerichtsbarkeit
Strafanstalten und Richtstätten

STRAFTATEN

Kriminalstatistik
Einzelne Delikte mit Statistik
Todesstrafe

GRUNDRECHTE

Bürgerrecht
Stimm- und Wahlrecht





Amtszwang

 

 

 

 

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 26.8.2018