Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen
LB UR (1823) Bd I S. 071
Verlust des Landrechts durch Heirat einer auswärtigen Frau (Art. 088 LB)
Mittwoch, 1. Januar 1823
«Wer eine fremde Weibsperson heirathet, die nicht Gl. 300 eigenes Vermögen besitzt, der verliert den Genuß der Allmenden oder Gemeingüter, und ist in dieser Hinsicht wie ein Beysaß zu achten; seine Kinder aber tretten dann wieder in den Genuß desselben als Landleute ein. Die Gl. 300 eignes Vermögen der fremden Person sollen bey dem betreffenden Dorfgericht hinterlegt werden.»
Erläuterung vom 2. Mai 1824 (Beschluss Landsgemeinde)
«Daß von nun an jede fremde Weibsperson, so nicht hiesigen Landrechts genoßig ist, und sich mit einem hiesigen Landmann verehelichen will Gl. 300 eigenes Vermögen an gutem und werthschaftlichem Kapital beym betreffenden Dorfgerichte für ihr Mannrecht hinterlegen solle, ohne welches die Copulation nicht zugelassen werden soll. Und im Fall ein Dorfgericht die zu hinterlegenden Gl. 300 nicht als annehmbares Kapital fände; so solle es solches einem w. w. Rathe anzeigen, und dann von solchem entschieden werden, ob es angenommen werden mäße oder nicht. Diese nachträgliche Verfügung aber soll auf die schon bestehenden Ehen nicht rückwirken, sondern in Ansehung derselben beym Artikel 88. sein Verbleiben haben.»
> Erläuterung zu Art. 88 (LB UR (1826) Bd II S. 020-021.
> Ergänzung Art. 88: Hinterlegung bei Heirat von auswärtigen Frauen (LB UR (1842) Bd III S. 029)
LR 1806; LG 1677, 1700, 1702; LB UR 1823 Bd I, S. 70 f. / LG 2.5.1824; LB UR 1826 Bd 2, S. 20 f.
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