LB UR (1864) Bd VI a S. 023-046.
Falliments-Ordnung.
Samstag, 1. Juli 1854
«Der Landrath des Kantons Uri,
In der Absicht, das Verfahren bei Fallimentsfällen und Liquidationen durch zweckmässigere Vorschriften zu regeln,
Auf Vorschlag des Regierungsrathes, beschliesst:
die nachstehende Falliments-Ordnung aufzustellen.
I. Titel.
Erkanntniss und Eröffnung des Fallimentes.
§. 1. Veranlassung.
Das Falliment (Schuldenruf) wird veranlasst und findet statt:
A. Auf Verlangen des Schuldners, wenn derselbe sich zahlungsunfähig erklärt.
B. Auf Verlangen des Gläubigers:
1) wenn derselbe auf gehörige, amtliche Forderung kein oder für seine Forderung nicht hinlängliches Pfand erhalten und so weder durch Pfand noch Schatzung bezahlt oder gesichert werden konnte;
2) wenn der Schuldner seiner Schulden wegen austritt, entweicht, nämlich wenn er entweder;
a. nachdem der Rechts- oder Schuldentrieb gegen ihn angehoben worden ist, länger als 8 Tage unbekannt abwesend ist, ohne seine Gläubiger bezahlt oder versichert und zur Besorgung seiner Angelegenheiten Jemanden bevollmächtigt, oder seine Entfernung genügend gerechtfertigt zu haben, oder
b. wenn er ohne betrieben worden zu sein, unter Verdacht erregenden Umständen sich heimlich entfernt und auf gerichtliche oder polizeiliche Aufforderung nicht innert einer bestimmten Zeitfrist in seinem Wohnorte erscheint, die Gläubiger nicht befriedigt und auch für Ordnung seiner ökonomischen Angelegenheiten keinen Bevollmächtigten bestellt hat.
§. 2. Erkanntniss des Rufes.
Der Ruf oder das Falliment wird in den im §. 1 bezeichneten Fällen durch das Bezirksgericht erkannt.
§. 3. Gerichtsstand.
Der Gerichtsstand ist derjenige des Bezirkes, in welchem der Schuldner zur Zeit seinen ordentlichen Wohnsitz hatte.
§. 4. Das Verfügungsrecht des Schuldners hört auf.
Nach erklärtem oder ausgebrochenem Fallimente hört das Verfügungsrecht des Falliten über sein ganzes Vermögen auf.
Die Vollziehung abgeschlossener Verträge, sowie mittlerweilen zu Ende laufende Verjährungs- und Rechtsfristen bleiben für und gegen den Schuldner bis 8 Tage nach der ersten Fallimentsverhandlung (Kreditorenversammlung) eingestellt.
§. 5. Das Falliment ist als ausgebrochen zu betrachten:
a. Wenn der Schuldner vor amtlicher Stelle sich als zahlungsunfähig erklärt hat; oder
b. Wenn der Ruf unbedingt erkannt Ist; oder
c. Bei bedingnissweisen Rufserkanntnissen, mit dem Tage, wo die Rufserkanntniss im Amtsblatte erschienen ist.
§. 6. Aufnahme des Inventars und Sieglung.
Sobald der Ruf erkennt ist, soll sofort durch die Gerichtskanzlei dem Fallimentspräsidenten Anzeige gemacht werden, der die unverzügliche Inventarisirung und die vorgeschriebene Bekanntmachung anordnen wird. Der Präsident, Gemeindschreiber und Weibel derjenigen Gemeinde, wo der Schuldner zur Zeit wohnt, haben das Inventar, auf Weisung des Fallimentspräsidenten, über die sämmtlichen Liegenschaften, Fahrnisse und Schriften des Schuldners genau aufzunehmen.
In besonders wichtigen Fällen kann durch die Fallimentsbehörde zu dieser Verrichtung (Inventarisirung) noch Jemand beigeordnet werden.
Die beweglichen Gegenstände sind unter Siegel zu legen oder sonstwie in sichern Verwahr zu bringen.
Dem Schuldner mögen jedoch die ihm und den Seinigen nothwendigen Haus- und Bettgeräthschaften, Arbeitswerkzeuge und Kleider, sowie das zum Lebensunterhalte Nöthige belassen werden; sollen aber gleichwohl ins Verzeichniss, jedoch mit der Bemerkung, dass sie dem Schuldner einstweilen belassen wurden, ausgenommen werden.
§. 7. Anwesenheit des Falliten bei der Inventarisirung.
Der Schuldner hat der Aufnahme dieses Vermögensverzeichnisses beizuwohnen, all' sein Eigenthum genau vorzuweisen, und die in Drittmannsbesitze befindlichen Vermögensgegenstände gewissenhaft anzugeben. In Abwesenheit des Schuldners treten seine Frau und majorennen Kinder, oder in Ermanglung solcher, einer seiner nächsten Anverwandten in diese Verbindlichkeit ein.
Der Schuldner soll sich ohne Erlaubniss der Fallimentsbehörde nicht ausser den Kanton entfernen dürfen, bis die Liquidations-
Verhandlungen beendigt sind. Bereits entfernte Schuldner sind, wenn sie sich auf Aufforderung nicht einfinden, auf polizeilichem Wege zur Stellung anzuhalten, um nöthige Aufschlüsse zu geben.
Anzeige und Warnung an den Schuldner.
Am Schlusse der Inventarisirung ist dem Schuldner oder dessen Stellvertretern jede Veränderung in seinem Besitzstande aufs strengste zu untersagen, mit dem Verdeuten, dass Verheimlichung und Verschleppung von Eigenthumsgegenständen gleich dem Diebstahl und, wenn die Wegnahme mit Erbrechung des Sigills geschieht, als Einbruch gestraft werde.
Strafe der Verheimlichung, Verschleppung, sowie der Brechung des Sigills.
Die Verheimlichung, Verschleppung oder Veräusserung von Eigenthumsgegenständen wird wie der Diebstahl und bei Erbrechung des Sigills wie der Einbruch gestraft.
§. 8. Andern gehörende aber daselbst vorfindliche Gegenstände sind besonders aufzuschreiben.
Finden sich bei Aufnahme des Inventars Gegenstände vor, die als geliehen, oder sonst Andern gehörend, angegeben werden, so sind diese unter Anführung des Namens vom angegebenen Eigenthümer im Verzeichnisse besonders zu bemerken. Die Aushingabe derselben soll einstweilen nicht stattfinden, darf aber in ganz unzweifelhaften und zugleich dringenden Fällen inzwischen durch die Fallimentsbehörde bewilligt werden.
§. 9.
Anordnung des Inventars durch den Gerichtspräsidenten.
In besonders dringenden Fällen, z. B. bei Entweichung des Schuldners, oder wenn sonst Gefahr vorhanden und erwiesen und der Ruf anbegehrt ist, soll der Gerichtspräsident aus die ihm gebrachten Anzeigen und Beweise diese Inventarisirung und Besieglung auch vor Erlass des Gerichtsspruches durch den Fallimentspräsidenten anordnen lassen.
§ 10.
Ordnung und Einreichung des Inventars.
Das Inventar muss auf folgende Weise geordnet sein, wofür aber auch Formulare zu machen und zu geben sind.
A. Im Eingang: das Datum der Aufnahme und die Benennung der anwesenden Personen.
B. Die Vermögensgegenstände:
1) Liegenschaften und Gebäude, mit genauer Angabe der Grenzen oder Anstösse,
2) Alprustig,
3) Baarschaft,
4) Kapitalien,
5) ausstehende Guthaben,
6) Heu,
7) s. v. Dünger,
8) Vieh,
9) Esswaaren und Getränke,
10) Geräthschaften,
a. Küchengeräthe,
b. Tischzeug,
c. Bettzeug,
d. Meubeln,
e. Silbergeräthe und andere dergleichen Werthschaften,
f. Feldgeräthe,
g. Werkzeuge,
h. Kleider,
i. Schriften (diese sind immer unter Siegel zu legen),
k. Verschiedenes.
11) Ansprüche:
a. der Frau,
b. der Kinder,
c. anderer Personen.
§. 11. Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung des Fallimentes geschieht durch das Amtsblatt, in den dem betreffenden Gerichtsbeschlüsse zunächst erscheinenden zwei Nummern und ist an einem der nächstfolgenden Sonn- oder Feiertage in sämmtlichen Pfarrkirchen und Filial-Kapellen des Kantons zu verlesen.
Ist bekannt, dass der Fallit mit Angehörigen anderer Kantone im Verkehr gestanden, so wird diese Bekanntmachung auch 1 oder 2 oder mehrern Zeitungen — öffentlichen Blättern — beigerückt.
Inhalt der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung muss enthalten:
1) Namen und Geschlecht und Wohnort dessen, der als Fallit erklärt ist.
2) Benennung der Gebäude und Liegenschaften desselben und der Gemeinde und Gegend, wo diese gelegen sind.
3) Aufforderung und zwar unter Androhung gesetzlicher Folgen, dass diejenigen, welche an dem Falliten oder auf dessen Gebäuden und Liegenschaften zu fordern haben, ihre Forderungen, und die welche demselben etwas schulden, die Schuldsumme bei der anzugebenden Amtsstelle genau eingeben sollen.
4) Bestimmung der Zeitfrist, innert welcher die Ein- oder Angaben zu machen sind.
§. 12. Pflicht zur genauen Angabe, a. Für den Gläubiger.
Der Gläubiger ist bei Verlust der Ansprache verpflichtet anzugeben:
1) Seine Forderungen aus Gebäuden und Liegenschaften, mit Angabe ob an Altgülten, Handschriften, Obligationen oder Pfand.
Die Schuldtitel sind jedesmal gegen eine Empfangsbescheinigung beizulegen und einzureichen.
2) Die weitern Forderungen, welcher Art sie sein mögen, mit genauer Angabe des Betrages und mit Bezeichnung, wie und woher diese Schuld und Forderung entstanden.
Die Beweistitel und Schuldscheine, wenn solche ausgestellt waren und bestehen, sind ebenfalls einzugeben.
Gerechtigkeiten und Wehrelasten müssen nicht besonders eingegeben werden.
Regresserklärung.
Wer für seine Forderung an Drittmannspersonen Regress machen will, hat hiefür seine Erklärung bei der Forderungsangabe zu machen und genau ans Protokoll zu geben, für was und gegen wen er Regress Vorbehalte.
b. Für den Schuldner des Falliten.
Der Schuldner des Falliten ist verpflichtet, den demselben schuldigen Betrag bei Verantwortlichkeit und Strafe, wobei die Unterlassung der Angabe, wenn nicht besonders mildernde Umstände für ihn sprechen, als Diebstahl angerechnet wird, anzugeben, und wenn er Gegenrechnung hat, diese schriftlich einzureichen.
c. Für den Falliten selbst.
Derjenige, dem der Schuldenruf erkannt ist, ist verpflichtet, gleich nach der Bekanntmachung sich beim Fallimentsschreiber einzufinden, daselbst über seine Schulden und sein Guthaben, überhaupt über seine Vermögensverhältnisse treu und redlich Auskunft zu geben.
Sind ihm allfällig auch in Drittmannshand befindliche, auf seine Güter Bezug habende Schriften, Kaufbriefe u. dgl. bekannt, so hat er dieses anzuzeigen.
Der Fallimentsschreiber hat die Angaben des Schuldners zu Protokoll zu nehmen und von demselben unterzeichnen zu lassen.
§. 13.
Termin für die Eingaben.
Als Eingabefrist werden 20 Tage, vom Datum der Bekanntmachung an gerechnet, festgesetzt, wenn nicht das Gericht bei aus gedehntem Geschäftsverkehr des Falliten die Frist zu verlängern für gut findet.
§. 14. Protokollführung.
Die Eingaben sind beim Fallimentsschreiber (Sekretair der Fallimentskommission) zu machen, der darüber, sowie über die sämmtlichen Falliments- und Liquidationsverhandlungen ein genaues Protokoll zu führen hat.
§. 15. Reihenfolge der Eingaben im Verzeichniss.
Die Eingaben sind nach den vom Regierungsrathe zu bestimmenden Formularen in folgender Ordnung einzuschreiben.
A. Schulden.
1) Die Kapitalien, die auf Gebäuden und Liegenschaften haften, mit genauer Ausscheidung und Bezeichnung des Unterpfandes und mit der Bemerkung: ob Altgülten, Handschriften, Obligo oder Pfand; alle nach dem Datum ihres Entstehens geordnet.
2) Die zuletzt vor Ausbruch des Fallimentes und während desselben verfallenen Zinsen.
3) Wehresteuern, soweit sie aus den eingegebenen Schriften sich herausstellen.
4) Allfällige besondere auf den Liegenschaften geforderte Verpflichtungen.
5) Durch Pfand etc. versicherte weitere Forderungen, nach dem Datum der Schuldtitel, Pfand- oder Versicherungsscheine.
6) Unversicherte Ansprachen.
B. Guthaben.
Diese sind nach der für die Inventaraufnahme angegebenen Ordnung einzutragen.
II. Titel.
Beaufsichtigung und Leitung des Falliments- und Liquidationsverfahrens.
§. 16. Fallimentskommission.
Für Beaufsichtigung und Leitung des Falliments- und Liquidationsverfahrens und daheriger Verhandlungen besteht in jedem Bezirke eine eigene Kommission, unter dem Namen Liquidations- (Falliments-) Kommission, aus einem Präsidenten, zwei Mitgliedern, Sekretariat und Abwart, und wird auf Vorschlag des Regierungsrathes vom Landrathe auf 4jährige Amtsdauer gewählt. Für sich ergebende Ausstands- oder Verhinderungsfälle von Mitgliedern werden zwei Ersatzmänner bezeichnet.
§. 17. Aufgabe und Pflicht dieser Kommission.
Die Liquidationskommission ist im Allgemeinen verpflichtet, für die Interessen des Kreditoren wie des Debitoren bestens zu sorgen und die dafür geeigneten Anordnungen zu treffen.
Im Besondern liegt ihr Folgendes ob:
Prüfung des Eingabenverzeichnisses.
1) Nach Ablauf der Eingabefrist prüft sie das angefertigte Verzeichnis der Eingaben, verlangt über mangelhafte und zweifelhafte Angaben nähern Aufschluss und bereinigt und ergänzt so dasselbe bestmöglichst; fertigt auch einen kurzen Ueberblick des Sollens und Habens, oder der Schulden und des Guthabens des Falliten, in summarischer Angabe nach den Rubriken des im Verzeichniss Eingetragenen an.
Sorge für die Güter.
2) Sie sorgt dafür, dass die Güter und das Vieh des Falliten, nachdem der Ruf erkennt ist, gehörig gepflegt und besorgt werden. Sie ist auch berechtigt, je nach Umständen und wenn sie im Verzuge Nachtheil sieht, Vieh und Heu im Interesse der Masse zu verkaufen, oder den Verkauf zuverlässigen Leute» zu bewilligen.
Festsetzung der Versammlung.
3) Die Kommission setzt die Versammlungen der Kreditoren fest, der Präsident wohnt denselben bei und nimmt mit unpartheiischer Sorge für Gläubiger und Schuldner an den Berathungen Antheil und leitet dieselben, ohne dass er hiebei eine entscheidende Stimme hat.
Möglichst schnelle Erledigung der Liquidation.
4) Der Fallimentskommission liegt nebst möglichster Beförderung ob, dafür zu sorgen, dass spätestens innert halbjähriger Zeitfrist die Fallimentsrechnung geschlossen und die Liquidirung zu Ende geführt wird. Sollte dieses nicht möglich sein, so hat die Fallimentskommission hievon unter Anführung der Ursachen der Oberaufsichtsbehörde Kenntniss zu geben, die Erledigung aber dennoch möglichst zu fördern und den Weisungen der Oberbehörde nachzukommen.
Berichterstattung an die Oberaufsichtsbehörde.
5) Sie gibt alljährlich über ihre Geschäftsführung dem Regierungsrathe schriftlichen Bericht.
6) Zur Zeit allfällig vorfindliche Gelder mag und wird dieselbe, wenn es füglich geschehen kann, auch vor Beendigung der Liquidation den ermittelten, rechtmässigen Ansprechern, nach ihren Anspruchsrechten verhältnissmässig verabfolgen lassen.
Pflicht, gesetzwidrige Handlungen anzuzeigen.
7) Es liegt ihr ob und in ihrer Pflicht, die ihr bei ihrer Geschäftsführung und ihren Untersuchen bekannt gewordenen gesetzwidrigen Handlungen und Betrügereien den zuständigen Behörden zu Verzügen.
8) Auf allfällige Klage, der Fallit habe seine Gebäulichkeiten und Liegenschaften vernachlässigt oder muthwillig geschädigt und verdorben, hat die Kommission durch den betreffenden Gemeinderath die Klage untersuchen und sich darüber Bericht geben zu lassen; stellt sich die Klage als gegründet heraus, so hat sie alsdann hierüber der Strafbehörde Anzeige zu machen.
III. Titel.
Abhaltung des Zusammentrittes; Fertigung des Fallimentes; Liquidation.
§. 18. Zusammentritt der Betheiligten.
Die Liquidationskommission veranstaltet in der Regel spätestens 14 Tage nach Beendigung der Eingabefrist die Versammlung der beim Fallimente irgendwie Betheiligten.
Einberufung.
Die Einberufung geschieht durch die Gemeindweibel laut dem vom Fallimentsschreiber ihnen zu behändigenden Verzeichnisse. In Altdorf hat diese Avisation durch den Fallimentsweibel zu geschehen.
Folgen des Nichterscheinens.
Wer auf geschehene Avisation nicht erscheint, oder durch Bevollmächtigte sich nicht vertreten lässt, hat die getroffenen Schlussnahmen anzuerkennen und sein Ausbleiben wird als Verzichtung auf jede Einsprache betrachtet.
§. 19. Eröffnung der Verhandlungen.
Der Präsident der Fallimentskommission eröffnet die Verhandlungen, legt der Versammlung das Eingabenverzeichniss vor, lässt es verlesen, gibt Bericht über das Ergebniss der durch die Kommission vorgenommenen Prüfung und reihet demselben einen kurzen Ueberblick über das, das Falliment beschlagende Verhältniss an.
§. 20. Reihenfolge der Verhandlungen.
Nach Verlesung der Eingaben und den in §. 19 bezeichnten einleitenden Bemerkungen fragt der Präsident die Versammlung an, ob Jemand
1) an dem Verlesenen, somit an den Eingaben, etwas abzuändern oder zu ergänzen habe;
2) ob Regresserklärungen, die bei Eingabe der Forderungen nicht abgegeben werden konnten, gemacht werden wollen;
3) ob Jemand Rechtsvorbehalte zu erklären habe, oder
4) Rechtsverwahrungen eingeben wolle?
Der Fallimentssekretair hat alle daherigen Erklärungen ans Protokoll zu nehmen, und wenn keine solche gemacht werden, hievon Vormerkung zu machen und Notiz zu nehmen, indem später derartige Verwahrungen und Rechtsvorbehalte nicht mehr angenommen werden.
Wenn aber der Regressirte, also derjenige, gegen welchen Regress erklärt ist, wieder weitere Regresse nehmen will und er dieses vor oder am Verhandlungstage zu thun nicht im Stande ist, so kann derselbe sich auf kurze, von der Fallimentsbehörde zu bestimmende Zeit, das Protokoll offen behalten.
In Fortsetzung der Verhandlung wird an den Falliten oder dessen Stellvertreter die Anfrage gemacht:
Ob er für Befriedigung der Gläubiger Vorschläge zu machen habe und welche?
Hierauf folgt Berathung
a. über Eintreten oder Nichteintreten in die allfälligen Vorschläge und Anerbietungen;
b. über das, was in Sachen überhaupt gethan werden wolle und solle.
§. 21. Beförderliche Entscheide über Rechtsvorbehalte.
Rechtsfragen in Folge von Rechtsvorbehalten müssen spätestens beim zweitnächstfolgenden Gerichte eingeleitet werden, ansonst es als Verzichtleistung angesehen werden soll.
§. 22. Die Besorgung der Massa geht an die Fallimentskommission über.
Zeigt sich Niemand, der das Guthaben mit der Pflicht zur Tilgung der Schulden übernehmen will und kann kein Akkord, wofür auch Bedenkzeit gestattet werden mag, abgeschlossen werden, so geht die Sorge für schnelle Liquidirung des Geschäfts durch Veranstaltung von Verkäufen, für Bezug von Forderungen und andere zweckdienliche Verordnungen und Verfügungen, an die Fallimentskommission über.
§. 23. Verkauf von Gebäuden und Liegenschaften.
Sofern die unversicherten Gläubiger aus den Gebäuden und Liegenschaften einiges über das darauf Versicherte erlösen zu können glauben, so mag auf ihr Verlangen der Verkauf oder die Versteigerung angeordnet, der Versuch für Mehrerlös gemacht und in diesem Falle die Veräusserung abgeschlossen werden; kann aber nichts über das darauf Verschriebene und Versicherte, somit nichts zu Gunsten der unversicherten Ansprecher erlöst werden, so darf der Verkauf nicht statt finden und es sollen die Liegenschaften den Kreditoren, die Kapital oder Pfand darauf haben, zugestellt werden, wofür dem Kommissionspräsidenten Anzeige zu machen ist. Die Zeitfrist, innert welcher dieses zu geschehen hat, bestimmt die Fallimentsbehörde.
Verkauf von Fahrnissen, auf welchen Pfand haftet.
Das gleiche Verfahren ist bei allfälligem Verlangen für Verkauf von Fahrnissen, auf welchen Pfand und Versicherung gegeben ist, zu beobachten.
§. 24. Zustellung des Unterpfandes, Gebäude und Liegenschaften, an die Kreditoren.
Wird ein Gebäude oder eine Liegenschaft den Kreditoren anheimgestellt, so hat der Liquidationspräsident selbst oder durch den Kommissionssekretair den hintersten oder letzten Kreditor — Kapital- oder Pfandinhaber — anzufragen, ob er zum Gute Unterpfand — treten und die damit verbundenen Verpflichtungen übernehmen, oder aber auf seine Ansprache verzichten wolle?
Pflicht zur Annahme des Unterpfandes oder Verzichtung auf dasselbe.
Zur Uebernahme oder Annahme des Unterpfandes oder aber zur Verzichtung mit seiner Ansprache auf dasselbe ist der betreffende Kreditor verpflichtet.
Im letzten: Falle wird der zweitfolgende Kreditor aus gleiche Weise gerufen und die gleiche Frage an ihn gestellt u. s. f. bis das Unterpfand angenommen wird.
Bedenkzeit für Abgabe der Erklärung.
Es dürfen hiebei jedem, der sich zu erklären hat, 4 und je nach Umständen und Wichtigkeit 8 Tage Bedenkzeit gestattet werden.
§. 25. Vernichtung der Kapitalinstrumente, auf welche verzichtet wird.
Der Präsident der Fallimentsbehörde soll die Kapitalinstrumente (Altgülten), welche auf dem Unterpfand verloren gegeben werden, sofort vernichten, und in denjenigen Handschriften, Obligo und Pfandscheinen, für welche nur auf das Unterpfand verzichtet wird, ist diese Verzichtung durch den Fallimentsschreiber zu bemerken: und einzutragen.
Sollte ein solches Instrument vermisst werden, so ist dasselbe im Amtsblatte in obigem Sinne ausser Kraft und ungültig zu erklären.
Die hintern Kapitalien, von welchen zweifelhaft ist oder vermachet werden muss, das Unterpfand dürfte ihnen zugestellt werden, sollen bis nach Annahme des Unterpfandes auf der Kanzlei liegen bleiben.
§. 26.
Lasten, die mit der Uebernahme des Unterpfandes verbunden sind.
Derjenige, der das Unterpfand (Gebäude oder Liegenschaft) annimmt, muss zugleich die Verpflichtung übernehmen:
1) Die vor feiner Ansprache auf dem Unterpfande haftenden Kapitalien und Schuldverschreibungen, also alle Kapitalien, Schuldverschreibungen und Beschwerden, die altern Rechtes als seine Ansprache sind, anzuerkennen und zu entheben.
2) Die letzt verfallenen und laufenden Zinsen und je nach Umständen, wenn nämlich — während der Fallimentsverband- lang — ein Zins fällt, zwei verfallene Zinsen aller oberwähnten Kapitalien, nach Art. Landb. 161. §. 2, zu bezahlen.
3) Die Wehre- und andere mit diesem Gute verbundene Lasten zu tragen.
4) Die treffenden Liquidationskosten zu entrichten.
§. 27.
Vortheile für den Uebernehmer.
Zur Liegenschaft und somit dem Uebernehmer derselben gehört das dazu vorfindliche Bauholz, Schindlen, Läden und Latten, sofern das Holz dafür aus Gemeindswaldungen gegeben wurde, sowie auch der s. v. Dünger.
Vorrechte für den Uebernehmer auf den Blumen.
Der Uebernehmer hat für denjenigen Betrag des letzt verfallenen Zinses, welchen er bezahlen muss, auf das vom gleichen Jahre, von welchem der Zins ihm zu Lasten kommt, vorfindliche Heu vor allen andern Gläubigern das Vorrecht, sofern nicht spezielles rechtmässiges Pfand darauf haftet.
Mit dem Reste oder dem Betrage dieses Zinses, zu dessen Deckung das vorfindliche Heu nicht ausreicht, tritt er als Fordernder in die Klasse und gleichen Rechte der versicherten Ansprecher.
Für den laufenden Zins gehört ihm der Blumen oder das Heu desselben Jahres, nach Inhalt und Massgabe des Art. Landbuch 142, und er mag mit dem Betrage für dasjenige, was der Abgetretene vom diessjährigen Blumen schon benützt hat, ebenfalls als Gläubiger in die gleiche obbenannte Klasse der Ansprecher treten, sofern das vorfindliche Heu zur Bezahlung des Zinses nicht hinreichend ist.
> Siehe Artikel 142 LB (LB UR (1823) Bd I S. 130.)
§. 28. Verfahren bei Kapitalien, die mehrere Güter zum Unterpfand haben.
Wenn auf einem Gute (Gebäude oder Liegenschaft), das im Auffall ist, Kapital haftet, das auch andere Güter begreift, also mit zum Unterpfand hat, so sollen der oder die Besitzer der Letztem ebenfalls zur Liquidation gerufen werden.
Kommt nun das im Auffall befindliche Gut an denjenigen Kreditoren, dessen Kapital auf des Andern Gut greift, so kann dieser Letztere aufgefordert werden, das ganze Unterpfand, also auch das im Auffall befindliche Gut mit dessen Verpflichtungen zu übernehmen, oder aber auch auf seinen Antheil zu verzichten und dasselbe dem Kreditoren zuzustellen.
Will er sein Gut diesem überlassen, also abtreten, so muss er vorerst alle verfallenen Zinsen des Kapitals, welches er ab seinem Gute zu entheben verpflichtet war, bezahlen und auch den laufenden Zins beguten, sofern er den Blumen desselben Jahres abgezogen oder benutzt hat.
§. 29.
Vertheilung des Guthabens.
Hat die Kommission das reine Guthaben der Masse ermittelt und soviel möglich zu Geld gemacht, was immer mit aller Beförderung zu geschehen hat, so ist die Vertheilung desselben durch die Liquidationsbehörde oder eines dazu verordnten Mitgliedes derselben, auf die Ansprecher sofort vorzunehmen.
Reihenfolge der Ansprecher nach ihren Vorrechten.
Diese Vertheilung soll nach folgenden Vorrechten, Klassifikation und Reihenfolge geschehen.
Klasse.
1) Die Falliments- und Liquidationskosten.
2) Pfänder oder Sequester, welche die gesetzlich vorgeschriebenen Requisiten haben und wenigstens 14 Tage vor Ausbruch des Fallimentes (§. 5.) gefordert und gegeben worden sind.
3) Die Todtenkosten, die während dem letzten Jahre vor Ausbruch des Falliments gelaufenen Doktor- und Arznei-Conti und ein billiger Lohn für Wartung und Pflege des Kranken.
4) Der Littlohn den Dienstboten für das laufende Dienstjahr, wenn es bald abgelaufen ist, sonst aber der Zeit gemäss und wenn das Dienstjahr aber erst begonnen hat, der allfällig noch zu fordernde Lohn für die letzt abgelaufene Dienstzeit.
5) Das erwiesene Frauengut, laut Bestimmung des Art. Landbuch 112.
6) Die allgemeinen Verschreibungen und Versicherungen.
7) Den Taglöhnern ihr Littlohn für höchstens 10 Tage.
8) Alle übrigen unversicherten, sogenannten laufenden Schulden, die unter sich in gleichen Rechten stehen und verhältnismässig ihrer Ansprache gleich gehalten werden sollen.
> Siehe Artikel 112 LB (LB UR (1823) Bd I S. 097-098.)
§. 30. Nähere Erklärung bezüglich der Rechte von Pfand- und Sequesterinhabern.
Wenn ein Gläubiger für seine richtige Forderung aus gehörigem Wege Pfand gefordert, jedoch keines erhalten hat, der Schuldner aber solches hätte geben können, so hat er das Vorrecht vor allen unversicherten Forderungen und selbst vor denjenigen, die zwar Pfand erhalten, dasselbe aber erst nach seiner Pfandforderung bekommen haben. Solcher Pfandabschlag sott durch den Weibel protokollirt und dem Kreditor eine Bescheinigung dafür ausgestellt werden.
Sequester, sofern sie aus vorherige Pfandverweigerung erhalten und auf Gegenstände speziell gelegt sind, haben ihre Vorrechte nach dem Datum, an welchem für diese Forderung gehörig Pfand verlangt wurde.
Es gilt demnach der Grundsatz, dass der Erstwachende mit seinen Rechten den übrigen voran geht.
§. 31. Rechte der Ausländer.
Die Gläubiger, welche Angehörige anderer Kantone oder Staaten sind, werden nach Inhalt allfällig bestehender Konkordate und wenn keine solche existiren, mit Beachtung des Gegenrechtes (Reciprocität) behandelt.
§. 32.
Die Eingaben, sowie die Verhandlungen, genau zu Protokoll genommen, überhaupt die sämmtlichen Akten sind auf der Kanzlei geordnet aufzubewahren, und es dürfen hievon nur Abschriften, nie aber die Aktenstücke selbst aushingegeben werden.
§. 33.
Gebühren für die Bemühungen und Arbeiten in Fallimentssachen,
a. Für die Kommission.
Die Mitglieder der Fallimentskommission beziehen für ihre Sitzungen ein Taggeld von Fr. 3 für den ganzen und Fr. 1 ½ finden halben Tag. Wohnen sie über eine Stunde entfernt, so erhalten sie per Stunde das Marschgcld, wie es für die Mitglieder des Bezirksgerichts bestimmt ist.
Bei Vornahme von Augenscheinen und Extra-Untersuchen gelten auch für sie die fürs Bezirksgericht bestehenden Ansätze.
b. Für den Sekretair.
Der Sekretair bezieht für die Sitzungen den gleichen Lohn, wie die Mitglieder der Kommission. Ferner erhält er:
1) Für Ausnahme und Einschreiben der Eingabe Fr. 5.
2) Für geordnete bereinigte Darstellung der Verschreibungen auf den Liegenschaften, sowie der übrigen Ansprachen, per Folioseite Cent. 70.
3) Für Copia, per Folioseite Cent. 35.
4) Für die Avisationen an die Weibel, für jeden daherigen schriftlichen Erlass Cent. 50.
5) Für besondere Bemühungen, die nicht vorauszusehen sind, mag die Kommission je nach Mühe und Arbeit die Gebühren bestimmen, und bei besonders umfangreichen und schwierigen Liquidationen zu Obigem eine Zulage festsetzen.
c. Für die Gemeindsbeamten wegen Aufnahme des Inventars.
Den Gemeindsbeamten, welche das Inventar machen müssen, ist jedem per halben Tag 1 ½ Fr., nebst dem gesetzlichen Stundengeld bei Entfernung über eine Stunde, und für das Schreiben des Inventars 1 bis 1 ½ Fr. zu bezahlen.
d. Den Gemeindsweibeln für die Avisationen.
Den Gemeindsweibeln und dem bei der Kommission eingestellten Weibel gebührt für jede Avisation 20 Cent.
e. Für den Fallimentsweibel.
Der Fallimentsweibel bezieht, wenn er der Kommission beiwohnen muss, für jede Sitzung 1 Fr.
§. 34. Bestreitung der Kosten.
Die Kosten sollen, wenn nebst den Gütern sich eine Masse vorfindet, soweit sie die Güter und die Masse gemeinschaftlich betreffen, von beiden gemeinschaftlich bestritten, soweit sie aber nur die Güter beschlagen, von diesen allein und soweit sie nur die Masse berühren, von eben derselben getragen werden; wenn aber keine Masse bleibt, so lasten die Kosten auf den Gütern allein.
Die Kommission besorgt nach diesen Grundsätzen die Kostenvertheilung.
IV. Titel.
Folgen des Fallimentes für den Falliten.
§. 35. Der Fallit wird ehrlos.
Derjenige, der als Fallit erklärt ist, verliert seine bürgerliche Ehre und ist daher weder stimm-, wahl- noch zeugenfähig und nicht würdig die Waffen zu tragen.
§. 36.
Bestrafung unredlicher Handlung.
Für betrügerische Handlungen und andere Unredlichkeiten wird der Fallit nach Massgabe daheriger Gesetze bestraft und das Falliment gilt als Erschwerungsgrund.
§. 37. Fernere Haftbarkeit und Verantwortlichkeit des Falliten.
Durch die Erklärung des Fallimentes werden die Schulden nicht getilgt und der Fallit bleibt Schuldner auch für denjenigen Betrag, den er vor dem Fallimente schuldete, bis derselbe bezahlt ist, jedoch aber nicht mehr für die Altgülten, welche auf Gebäuden und Liegenschaften verloren gegangen sind.
Jeder Gläubiger ist daher jederzeit berechtigt, auch nach Schluss der Liquidationsrechnung, für den nicht bezahlten Betrag den Schuldner auf gütiglichem oder rechtlichem Wege zu belangen und durch Sequester sein Guthaben sich zu verschaffen.
Wenn später, auch nach Schluss der Liquidationsrechnung, Guthaben des Falliten, das schon zur Zeit der Liquidation bestanden hat, oder während der Liquidation sich ergiebt, zum Vorschein kommt, so soll der Betrag der Fallimentsbehörde behändigt werden, die zu Gunsten der nicht bezahlten Gläubiger, nach deren Rechten darüber verfügen wird.
§. 38. Folgen für die Frau des Falliten.
Wenn ein Handelsmann oder Krämer fallirt, so ist wenigstens 1 Jahr lang weder er, noch bei seinen Lebzeiten seine Frau berechtigt eine Handlung zu führen, sofern die Gläubiger, die im Fallimentsprotokoll eingeschrieben, nicht bezahlt sind.
Das Gericht bestimmt die über ein Jahr gehende Einstellungsfrist nach erhaltenem Bericht der Fallimentsbehörde; wenn aber der Umstand obwaltet, dass er durch Unglück und ohne seine besonders erwiesene Schuld Fallit geworden, so mag das Gericht ihm oder der Frau die Führung eines Handelsgeschäftes, auf gestelltes Begehren, auch vor Ablauf der Jahresfrist erlauben.
§. 39. Rückruf des Fallimentes und Rehabilitation.
Wenn der Fallit in der Folge seine Gläubiger befriedigt, so kann er verlangen, in seine bürgerlichen Rechte und Ehren eingesetzt zu werden.
Um diese Wiedereinsetzung zu erlangen, muss er sich beim Bezirksgericht melden und den vollgültigen Beweis leisten, dass er seine sammtlichen Gläubiger vollständig bezahlt oder durch Uebereinkunft befriedigt hat, was durch die Fallimentskommission bescheinigt werden soll, worauf das Gericht ihn, wenn keine fernern Vergehen auf ihm lasten, in seinen bürgerlichen Rechten und Ehren stehend erklären und diese Erklärung im Amtsblatte bekannt machen wird.
Die Gerichtskosten und die Kosten der Bekanntmachung hat der Gesuchsteller zu bezahlen.
V. Titel.
Wettere Bestimmungen in Konkurs- und Liquidationssachen.
§. 40.
Je nach Umständen mag das Beneficium Inventarii eintreten. Anstatt des Schuldenrufes, Fallimentes, mag ein Beneficium Inventarii begehrt und bewilligt werden:
1) Wenn der Schuldner durch Unglück oder sonst irgend wie, ohne seine Schuld, so in Rückstand gekommen ist, dass er seine Gläubiger nicht mehr befriedigen kann, diese den Schuldenruf auch nicht bestimmt verlangen und sich mit dem Beneficium Inventarii begnügen.
2) Wenn die Erben eines verstorbenen Schuldners die Erbschaft wegen Verschuldung nicht annehmen wollen und sich hiefür, ehe sie das Erbe antreten oder angreifen, und längstens innert 20 Tagen vom Erbfall an gerechnet, beim Gerichtspräsidenten erklären.
3) Wenn die Erben des Schuldners nicht bekannt sind und das waisenamtlich aufgenommene Inventar beweist oder mit Grand schliessen lässt, dass das hinterlassene Guthaben zur Bezahlung der Schulden des Erblassers nicht hinreiche.
4) Bei Erbfällen, wo die Erben die Rechtswohlthat des Vermögensuntersuchs (Beneficium Inventarii) anbegehren, um bevor sie das Erbe antreten oder ablehnen, dasselbe in seinem Sollen und Haben gehörig kennen zu lernen.
5) Aus waisenamtliche und privatvögtliche Begehren über Vermögensverhältnisse von Waisen oder Bevogteten, um dieselben genauer zu wissen und die Verwaltung besser ordnen zu können.
6) Ueber Güter oder Gebäulichkeiten, zur richtigen Ermittlung des darauf Verschriebenen.
§. 41. Der Schuldner kann auch später noch als Fallit erklärt werden.
Der Schuldner mag auch nach ergangenem Beneficium Inventarii, je nach Ergebniss, als Fallit erklärt werden, und wenn die Zahlungsunfähigkeit entschieden ihm zu Lasten kommt und er dieselbe selbst herbeigeführt hat, so soll diese Erklärung auch erfolgen.
§. 42. Fertigung der Beneficia Inventarii.
Bei Beneficia Inventarii ist bezüglich der Erkanntniss, Bekanntmachung, Inventarisirung, Eröffnung, Beaufsichtigung, Leitung und Liquidirung, das Gleiche zu beobachten und es gelten somit die nämlichen Bestimmungen, wie sie in gegenwärtigem Gesetze für die Schuldenrufe (Fallimente) festgesetzt sind; nur darf die Sieglung der beweglichen Gegenstände des Schuldners, wenn das Gericht dieselbe nicht besonders nothwendig erachtet und bestehlt, unterlassen werden.
Beneficium Inventarii sind der Ehre des Schuldners nicht nachtheilig.
Die Folgen eines Beneficium Inventarii sind der Ehre des Schuldners, sofern dabei sich nicht besondere Unredlichkeiten, oje demselben zu Lasten kommen, Herausstellen, unnachtheilig.
§. 43.
Wie Güter und Gebäude aufgeworfen werden mögen und was dabei zu
beobachten ist.
Will Jemand, der übrigens seinen Gläubigern gehörig entspricht, ein Gebäude oder eine Liegenschaft aufwerfen und den Kreditoren zustellen, so muss er sich diessfalls, bezüglich des Aufwerfens von jeder Art Liegenschaften, bis Mitte (15.) des Monats März, und in Bezug auf Gebäude ohne Liegenschaft auf Martini erklären.
Diese Erklärung hat beim Bezirksgerichte zu geschehen; der Betreffende hat jedoch vorher die ab dem aufzuwerfenden Gute etc. verfallenen Zinsen zu bezahlen und für richtige Bezahlung derselben dem Gerichte die vollgültigen Beweise vorzulegen.
Der Auswerfende oder Abtretende ist ferner verpflichtet, durch eine von dem Dorfgerichte derjenigen Gemeinde, wo der aufzuwerfende Gegenstand liegt, gehörig ausgestellte Bescheinigung zu beweisen,, dass er die Gebäude und Liegenschaften, die er anszuwerfen gedenkt, weder vernachlässigt, noch muthwillig oder absichtlich beschädigt und in Abgang gebracht habe, ansonst ihm die Aufwerfung nicht gestattet werden soll.
Sobald eine solche Erklärung erfolgt und vom Gerichte angenommen ist, wird die Aufwerfung im Amtsblatte bekannt gemacht und dieser Bekanntmachung die Aufforderung angereiht, dass jeder, der aus dem betreffenden Gebäude oder der Liegenschaft, Kapital, oder irgend welche Forderung hat, dieselbe beim Fallimentsschreiber und zwar unter Strafe des Verlustes der Ansprache, einzugeben habe.
Dieser hat die Eingaben richtig und zwar die Schuldtitel nach dem Datum ihres Entstehens in ein Verzeichniss zu nehmen und der Fallimentskommisston zuzustellen, welche selbst oder durch ihren Präsidenten für Annahme des aufgeworfenen Gutes durch einen der Kreditoren die gleichen Vorschriften, welche in den §§. 24 und 25 dieser Verordnung enthalten sind, zu beobachten.
Der Uebernehmer übernimmt mit dem Gute (Gebäude oder Liegenschaft) auch die Verpflichtung, alle vor seiner Ansprache darauf haftenden Beschwerden und Lasten anzuerkennen und zu entheben.
Die Rufskosten bezahlt der Aufwerfende und die weitern Kosten der Uebernehmer.
§. 44. Oberaufsicht.
Der Regierungsrath hat die Oberaufsicht über das sämmtliche Konkurswesen und übt dieselbe selbst oder durch die Kommission des Innern. Die Handhabung vorstehender Verordnung liegt somit ihm ob und die bezeichnte Fallimentsbehörde ist demselben Rechenschaft schuldig und hat ihm jährlich über ihre Verrichtungen Bericht zu geben.
§. 45.
Alle einschlägigen Gesetze und Verordnungen und namentlich die Artikel 148 und 161 des Landbuches sind, soweit sie gegenwärtiger Verordnung entgegen gehen, aufgehoben und ausser Kraft erklärt.
> Siehe Artikel 148 LB (LB UR (1823) Bd I S. 134-135.)
> Siehe Artikel 161 LB (LB UR (1823) Bd I S. 142-144.)
Laut Beschluss des Regierungsrathes ist diese Falliments- Ordnung mit dem 1. Juli 1854 in Kraft und Vollziehung getreten.»
Landrats-Erkenntnis vom 07.04.1854 (LB UR 1864 Bd. VI, S. 23 ff.)
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