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Einzelne Urner Lands- und Bezirksgemeinden

Sonntag, 4. Mai 1851
Landesgemeinde vom 4. Mai 1851
Ort: Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Alexander Muheim
Landschreiber: Gisler
Quelle: Abl UR 1851, Nr. 18, 30.04.1851, Beilage nach S. 84; Nr. 20, 14.05.1851, S. 93-100.

GESCHÄFTE UND BESCHLÜSSE

Entwurf eines Kriminalgesetzes für den Kanton Uri
Der vom Landrat vorgeschlagene Entwurf eines Kriminalgesetzes wird zur nähern «Erdaurung» an den Landrat zurückgewiesen.
Quelle: Abl UR 1851, Nr. 18, 30.04.1851, Beilage nach S. 84/1; Nr. 20, 14.05.1851, S. 93.
> Antrag und Unterlagen
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Vorschlag zur Abänderung des § 75 der Verfassung
Die Landesgemeinde beschliesst auf den Antrag des Landrats, den § 75 der Kantonsverfassung durch einen neuen Paragraphen zu ersetzen.
Quelle: Abl UR 1851, Nr. 18, 30.04.1851, Beilage nach S. 84/1 f.; Nr. 20, 14.05.1851, S. 93.
> Antrag und Unterlagen
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Gesetzesvorschlag zur Aufstellung von Vermittlern
Die Landsgemeinde erachtet die Aufstellung von Vermittlern für Zivilstrcitigkeiten als zweckmässig und nützlich und beschliesst auf den Vorschlag des Landrates ein neues Gesetz.
Quelle: Abl UR 1851, Nr. 18, 30.04.1851, Beilage nach S. 2; Nr. 20, 14.05.1851, S. 93 ff.
> Antrag und Unterlagen
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Gesetzesvorschlag über die Öffentlichkeit der Landrats und Gerichtsverhandlungen
Die Landsgemeinde stimmt dem Antrag des Lanrats zu und genehmigt das Gesetz über die Öffentlichkeit der Landrats- und Gerichtsvehandlungen.
Quelle: Abl UR 1851, Nr. 18, 30.04.1851, Beilage nach S. 84/2; Nr. 20, 14.05.1851, S. 95.
> Antrag und Unterlagen
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Definitive Bestätigung der vom Landrat provisorisch erlassenen Gesetze
Nachfolgende vom Landrat kraft Vollmacht während des Jahres provisorisch erlassenen Gesetze werden von der Landsgemeinde definitiv genehmigt:

1) Eide der Landsgemeinde, des Landammanns, Statthalters, Seckelmeisters, der Land- und Bezirksräte, Regierungsräte (und Kommissionsmitglieder), Bezirksammänner, und Richter, nebst Zusatz zu den obigen Eidesformeln; > siehe LB UR Band 1, S. 83 ff.

2) Landratsbeschluss betreffend Aufhebung des Gesetzes über die Leistungen einheirathender Schweizerbürgerinnen, vom 21. August 1850 (Siehe Abl UR 1850, S. 170).

3) Bestimmung der Sitzgelder und Reiseentschädigungen der Landräte nach §. 67 des Landrathsreglements vom 23. August 1850 (Siehe Abl UR 1850, S. 206), der Regierungsräte nach §. 18 des Reglements für den Regierungsrat vom 3. Weinmonat 1850 (Siehe Abl UR 1850, S. 225), der Kommissonsmitglieder nach §. 2 des Reglements für die Verwaltungs-Kommissionen (Siehe Abl UR 1850, S. 241) und der Gerichte, welche durch Landratsbeschluss vom 14. April 1851 in Sitz- und Reisegeldern den Mitgliedern aller andern Behörden gleichgestellt werden.

4) Gesetz über die Beeidigungen vom 3. Weinmonat 1850 (Siehe Abl UR 1850, S. 211).

5) Gesetz über die persönliche Freiheit der Bürger, und die Fälle deren Beschränkung vom 3. Weinmonat 1850 (Siehe Abl UR 1850, S. 212).

6) Das Gesetz über den Amtszwang.

Quelle: Abl UR 1851, Nr. 18, 30.04.1851, Beilage nach S. 84/2 f.; Nr. 20, 14.05.1851, S. 96 ff.
> Antrag und Unterlagen
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Siebengeschlechtsbegehren zur Veredelung der Viehzucht
Die Landsgemeinde beschliesst auf das Siebengeschlechtsbegehren betreffend Veredlung der Viehzucht einzugehen und beschließt, dass durch zweckmässige Massregeln und Verordnungen auf eine Verbesserung und Hebung der Pferde- und Rindviehzucht hingewirkt wird. Dem Landrat wird der Erlass, «der zur Vollziehung dieser grundsätzlichen Bestimmung angemessen erachteten Verordnungen übertragen».
Quelle: Abl UR 1851, Nr. 18, 30.04.1851, Beilage nach S. 84/3 f.; Nr. 20, 14.05.1851, S. 99.
> Antrag und Unterlagen
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Siebengeschlechtsbegehren bezüglich der Schuldboten und Pfandschätzungen
Die Landesgemeinde entsprechend dem Begehren eines Siebengeschlechtes und in der Absicht, eingeschlichenen Missbräuchen im Schuldeneinziehen abzuhelfen, beschliesst, dass niemand befugt ist, das Schuldeneinziehen als Gewerbe zu betreiben. Unter das Verbot fallen nicht die Verwalter und Vögte von Kirchen, Korporationen und Privaten. Auch soll der «Verkauf von Posten» nicht verboten sein. In Abänderung des Artikels 152 des Landbuches, ist im Falle, dass es zur Schatzung eines Pfandes kommt, der Kreditor nicht mehr «wegzuschätzen» befugt, als den vollen Betrag der Schuld samt den gelaufenen Weibel- und Schatzungskosten. Es hat daher die Bestimmung für Zuschätzung des Drittels gänzlich wegzufallen.
Die Herren Gebr. Philipp, Joach (Jauch), Bumann (Baumann) und Anton Z'graggen verwahren sich gegen Artikel 1 dieses Beschlusses mit Berufung auf den Bund, die Kantonsverfassung und das Privatrecht.

Quelle: Abl UR 1851, Nr. 18, 30.04.1851, Beilage nach S. 84/4 f.; Nr. 20, 14.05.1851, S. 99.
> Antrag und Unterlagen
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Siebengeschlechtsbegehren bezüglich des Tanzens
Das Siebengeschlechtsbegehren bezüglich des Tanzens, das verlangt, dass die im Landbuch (Artikel 202) festgehaltenen Beschränkungen aufgehoben werden und an gewissen Tagen das Tanzen die ganze Nacht gestattet werde, wird abgewiesen.
Quelle: Abl UR 1851, Nr. 18, 30.04.1851, Beilage nach S. 84/5; Nr. 20, 14.05.1851, S. 99.
> Antrag und Unterlagen
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Wahl von Landammann, Landesstatthalter und Säckelmeister
Landammann Alexander Muheim, Landesstatthalter Karl E. Müller und Landessäckelmeister Xaver Schillig werden in ihren Ämtern bestätigt.
Quelle: Abl UR 1851, Nr. 20, 14.05.1851, S. 99 f.
> Antrag und Unterlagen
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Wahl der Ständeräte
Zu Ständeräten werden Landschreiber Joseph Arnold und Alttalammann Josef F. Christen gewählt
Quelle:
> Antrag und Unterlagen
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022