Die erste eigene Verfassung des Kantons Uri
Die Verfassungserklärung vom 7. Mai 1820
Sonntag, 7. Mai 1820
«Erklärung über die Verfassung des Kantons Ury, wie solche ins Eidgenössische Archiv niedergelegt worden."
Der Kanton Uri besass bis ins frühe 19. Jahrhundert keine geschriebene Verfassung. Artikel 15 des Bundesvertrages bestimmte jedoch, dass die Verfassungen der Stände der Tagsatzung einzugeben waren und in das Eidgenössische Archiv abgelegt werden sollten. Landammann, Räte und gemeine Landleute legten mit Datum vom 7. Mai 1820 folgende Grundsätze fest, die auf durch Jahrhunderte lange Übung und auf der bestehenden Ordnung beruhten.»
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Religion
Die Religion des Eidgenössischen Standes Uri ist die römisch-katholische.
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Landsgemeinde
Die souveräne, oberste Gewalt steht der Landsgemeinde zu.
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Landsgemeinde, Kompetenzen
Die Landsgemeinde trifft nach bisheriger Übung die ihr zustehenden Wahlen und verfügt über die Angelegenheiten des Landes.
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Wahl der Behörden, Genossamen
Die Standeshäupter, Landammann, Landsstatthalter und andere sechs vorgesetzten Ämter, so wie die Landschreiber, Landsfürsprechen, Amtsleute und übrigen Landesdienste werden von der Landsgemeinde, die Ratsherren aber von den elf Genossamen, wovon das alte Land zehn und der Bezirk Ursern die elfte ausmacht, gewählt.
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Behörden, Kompetenzen
Der Wochenrat, der ein-, zwei- und dreifache Landsrat, der geheime oder Verwaltungs-Rat und das Gericht zu Reuss und Schächen behalten ihre alten auf Übung und Gesetzes beruhende Verrichtungen, Einrichtungen und Wahlart, so auch der Bezirksrat von Ursern laut bestehendem Vertrag.
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Gerichte
Die Gerichte, als das Siebner- und Elfer-Gericht, das Bezirksgericht zu Ursern und das Kantons- oder Apellationsgericht, sprechen nach Inhalt der Landesgesetze in allen Streifällen Recht.
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Übriges Recht
In allem bleibt es bei unsern wohlhergebrachten Übungen und Landesgesetzen, und uns und unsern Nachkommen unbenommen und vorbehalten, diejenigen Abänderungen in unsern innern Landeseinrichtungen zu treffen, die Landammann, Räte und eine ganze Landsgemeinde der Ehre und dem Vorteil unseres Standes zuträglich erachten werden.
Zu Urkund dessen haben wir diese Erklärung in gehöriger Form ausfertigen und mit den Unterschriften unseres dermaligen Standeshauptes und eines Landschreibers, so wie mit unserm Kntonssiegel versehen lassen.
Quelle: LB UR 1823 Bd. I, S. 5-7.
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VERFASSUNGEN
DES KANTONS URI
ABGELEHNTE
VERFASSUNGSENTWÜRFE
Das Landbuch oder offizielle Sammlung der
Gesetze, Beschlüsse und Verordnungen des Eidgenössischen Kantons
Ury.
Erster Band, Flüelen 1823.
BUNDESVERFASSUNG
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