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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 13. Mai 1849
Bezirksgemeinde vom 13. Mai 1849
Lehnplatz, Altdorf
Landammann: Karl Franz Lusser
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Wahl eines Mitgliedes des Siebnergerichts zu Reuss und Schächen / Vorschlag des Landrates betreffend die Reusskorrektion / Antrag des Landrates für bessere Benutzung der Allmend / Antrag des Landrates für eine bessere Verwendung des A Pro-Fideikommis-Gutes / Vorschlag des Landrates, betreffend Bürgerrecht alter Ansässen / Siebengeschlechtsbegehren der Alpgenossen von Sittlisalp / Siebengeschlechtsbegehren zu Gunsten der Armenverwaltung Altdorfs / Entlassung und Wahl des Landmarchers

Vorschlag des Landrates betreffend die Reusskorrektion
Antrag: «Der Landrath,
In Betracht, daß des eidgenössischen Hilfskommite's engerer Ausschuß auf eine baldige planmäßige Verwendung der unter seiner Verwaltung liegenden Wuhrgelder je länger je mehr mit allem Nachdrucke dringet, mit der Androhung sogar, bei einem längern Verschube sich dieser Verwaltung zu entschlagen, und die Gelder den Bundesbehörden zur Verfügung anheimzustellen,
In Betracht, daß die Angelegenheit der Regulirung der Abflußverhältnisse des Vierwaldstättersee's, an welche Bedingung die h. Landsgemeinde des Jahres 1847 die Reußkorrektion knüpfen wollte, trotz aller Verwendung dermalen noch nicht zu einem befriedigenden Ziele gebracht werden konnte,
In Betracht, daß die Korrektionirung der Reuß nach dem übereinstimmenden Urtheile Sachverständiger ihren guten Erfolg, auch ohne Regulirung des Seeabflusses nicht verfehlen wird, und die letztere Angelegenheit von jener unabhängig, und zwar nach vorliegenden Expertengutachten mit einiger Aussicht auf Erfolg — fortwährend betrieben werden kann, und betrieben werden wird,
In Betracht, daß es der Stellung der Behörden nicht angemessen erscheint, die Entgegennahme der Vortheile, welche die Reußkorrektion nach der übereinstimmenden Ueberzeugung Kunstverständiger, dem Lande bringen soll, und Zweifelsohne bringen wird, beim Vorhandensein eines so ansehnlichen, von edeln Gebern zu diesem Zwecke zusammengelegten Fondums, noch länger von der Hand zu weisen, oder gar noch an die vorherige Zusicherung anderwärtiger Vortheile, welche in der Tieferlegung des See's gesucht werden, als conditio sine qua non zu knüpfen.
Auf den Vorschlag des Regierungsrathes, trägt bei der h. Bezirksgemeinde darauf an, daß sie beschließen möchte:

1) An das Werk der Korrektionirung des Reußflusses sei sofort Hand anzulegen, indem die unterste Flußabtheilung vom See aufwärts bis zur Brücke bei Attinghausen, und zwar als die Grundlage des Ganzen, allervorderst die Geradeleitung des Flusses von der Seedorfnerbrücke bis in See, nach dem bereits vom h. Landrathe genehmigten Plane des Hrn. Altregierungsrath Ingenieur Müller, in Angriff genommen und bewerkstelligt, und hiefür die verfügbaren Wuhrgelder, soweit hinreichend, verwendet werben sollen.
2) Sollten weitere Gelbbeiträge dazu erforderlich sein, so seien die nöthigen Kreditbewilligungen bei der h. Bezirksgemeinde später einzuholen.
3) Die h. Bezirksgemeinde bewilligt nebenbei das nöthige Allmendland gegen möglichste Urbarmachung des verlassenen Reußbettes; dann seien auch die Güterbesitzer zur Abtretung des benöthigten wenigen Eigenlandes gegen die beim Straßenbaue beobachtete Entschädigungsweise gesetzlich verpflichtet.
4) Die l. Wehresteuern haben in einem billigen angemessenen Verhältnisse zu ihrer Wuhrpflicht zur Korrektionirung der Reuß mitzuwirken.
5) Zu den Arbeiten seien vorzugsweise und soviel möglich Landleute anzustellen und zu verwenden.»

  
Ergebnis: Die Bezirksgemeinde beschliesst mit dem Werk der Reusskorrektion sofort zu beginnen. Der Fluss wird von der Seedorfer Brücke bis in den See nach dem Plan von Ingenieur Karl Emanuel Müller gerade geführt und bis zur Attinghauser Brücke fortgesetzt, soweit die verfügbaren Mittel ausreichen. Das nötige Allmendland ist unter der Bedingung der möglichsten Urbarmachung des verlassenen Reussbetts bewilligt. Die Güterbesitzer sind zur Abtretung des benötigten Eigenlandes gegen die beim Strassenbau übliche Entschädigungsweise gesetzlich verpflichtet. Die Wehresteuern haben in einem angemessenen Verhältnis zu ihrer Wuhrpflicht zur Reusskorrektion mitzuwirken. Zu den Arbeiten sind vorzugsweise und so viel möglich Landleute anzustellen und zu verwenden.

   
Quelle: Abl UR 1849, Nr. 16, 18.04.1849, S. 069-074; Nr. 20, 16.05.1849, S. 095-097; Nr. 21, 23.05.1849, S. 099-101.

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022