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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 13. Mai 1849
Bezirksgemeinde vom 13. Mai 1849
Lehnplatz, Altdorf
Landammann: Karl Franz Lusser
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Wahl eines Mitgliedes des Siebnergerichts zu Reuss und Schächen / Vorschlag des Landrates betreffend die Reusskorrektion / Antrag des Landrates für bessere Benutzung der Allmend / Antrag des Landrates für eine bessere Verwendung des A Pro-Fideikommis-Gutes / Vorschlag des Landrates, betreffend Bürgerrecht alter Ansässen / Siebengeschlechtsbegehren der Alpgenossen von Sittlisalp / Siebengeschlechtsbegehren zu Gunsten der Armenverwaltung Altdorfs / Entlassung und Wahl des Landmarchers

Antrag des Landrates für eine bessere Verwendung des A Pro-Fideikommis-Gutes
Antrag: «Der Landrath, In Betracht, daß der Stifter des Fidei-Kommis-Gutes, Hr. Landammann Peter von Pro, dasselbe durch die von der h. Landsgemeinde wiederholt bestätigte Stiftungsurkunde (s. Art. Landb. 424) ausschließlich für Erziehung armer Kinder bestimmt hat,
In Betracht, daß die bisherige Verwendungs- und Unterstützungsweise diesem Zwecke als nicht entsprechend angesehen werden kann, und daß es deshalb zur Pflicht und Nothwendigkeit geworden ist, eine zweckmäßige Abänderung zu treffen,
In Betracht, daß das Verkostgeldungssystem dem Ziele guter Erziehung nicht zuführet, und nur die disponiblen Geldmittel nutzlos und ohne nachhaltige Wirkung zersplittert, daß dagegen aber eine eigene, wohleingerichtete Erziehungsanstalt, die eine Anzahl armer Kinder aufnimmt, nähret, kleidet und zu braven, nützlichen Bürgern und tüchtigen Arbeitern heranbildet, daß sie nicht blos für sich zu sorgen, sondern auch den ihrigen beizustehen im Stande sind, nicht nur dem edeln Willen und Sinne des Stifters am besten entsprechen, sondern auch die Stiftung allgemein wohlthätig wirkend machen wird,
In Betracht, daß nach angestellten Berechnungen das à proische Fidei-Kommiß-Gut die nothwendigen Mittel zur Errichtung einer solchen Erziehungsanstalt barbietet,

Auf den Antrag einer eigens hiefür niedergesetzten Kommission beschließet:
der h. Bezirksgemeinde gutächtlich vorzuschlagen, daß sie zum Beschlüsse erheben möchte, was folgt:

1) Das à proische Fidei-Kommis-Gut soll für Errichtung einer Erziehungsanstalt für arme Kinder verwendet werden.
2) Zu diesem Zwecke sollen die bisher üblichen Unterstützungen vermindert und dadurch Ersparnisse gemacht werden, damit diese Anstalt desto eher ins Leben gerufen werden kann.
3) In diese Anstalt sind zunächst nur arme, aber bildungsfähige Kinder aus den verschiedenen Gemeinden des Bezirkes, nach Verhältniß der Volks- und Armenzahl, und mit Berücksichtigung der Verwandtschaft des Herrn à Pro sel., so viel nach und nach aufzunehmen, als das Stiftgut es gestattet oder zuläßt.
4) Spätere Aufnahme von Kindern vermöglicher Eltern gegen ein festzusetzendes Kost- und Lehrgeld in diese Erziehungsanstalt zu gestatten, ist die Aufsichts- und Verwaltungskommission bevollmächtiget, sofern dieses ohne Nachtheil der Erziehung der Armen geschehen kann.
5) Die weitere Ausführung und Vollziehung dieses Beschlusses, sowie die Aufsicht und Obsorge dieser Anstalt in Allem, was derselben frommt und dieselbe zu heben geeignet ist, wird einer Kommission von neun Mitgliedern übertragen.
6) Diese Kommission soll bestehen: aus den in der à proischen Stiftungsurkunde bezeichneten drei Verwaltern, und sechs vom Landrathe zu bezeichnenden Mitgliedern aus den verschiedenen Landesgegenden.»

  
Ergebnis: Die Bezirksgemeinde beschliesst auf Antrag einer eigens hierfür ein gesetzten Kommission: Das A Prosche Fidei-Kommiss-Gut soll für die Errichtung einer Erziehungsanstalt für arme Kinder verwendet werden. Zu diesem Zwecke sollen die bisher üblichen Unterstützungen vermindert und dadurch Ersparnisse gemacht werden. In der Anstalt sind zunächst nur arme, aber bildungsfähige Kinder aus den verschiedenen Gemeinden des Bezirkes, nach Verhältnis der Volks- und Armenzahl, und mit Berücksichtigung der Verwandtschaft des Herrn Apro selig. Die Aufsichts- und Verwaltungskommission kann spätere Aufnahmen von Kindern vermögender Eltern gegen ein festzusetzendes Kost- und Lehrgeld gestatten, sofern dieses ohne Nachteil der Erziehung der Armen geschehen kann.
Die weitere Ausführung und Vollziehung dieses Beschlusses sowie die Aufsicht und Obsorge dieser Anstalt wird einer Kommission von neun Mitgliedern übertragen. Diese Kommission besteht aus den in der A Proschen Stiftungsurkunde bezeichneten drei Verwaltern und sechs vom Landrat zu bezeichnenden Mitgliedern aus den verschiedenen Landesgegenden.

   
Quelle: Abl UR 1849, Nr. 16, 18.04.1849, S. 069-074; Nr. 20, 16.05.1849, S. 095-097; Nr. 21, 23.05.1849, S. 099-101.

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022