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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 5. Mai 1850
Kantonsgemeinde vom 5. Mai 1850
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Karl Franz Lusser
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Verfassungsrevision / Freie Schiffahrt / Siebengeschlechtsbegehren über das Hypothekarwesen / Wahl von drei Mitgliedern des Regierungsrates

Verfassungsrevision
Antrag: «Die von der h. Kantonsgemeinde am 6. Mai verflossenen Jahres gewählte Verfassungskommission hat den Entwurf einer neuen Verfassung für den Kanton Uri vorberathen, und es ist derselbe unterm 9. März abhin eigens im Drucke an die sämmtlichen Gemeindräthe zur Verbreitung unter das Volk mitgetheilt worden. Indem hiemit auf denselben hingewiesen wird, hat die h. Kantonsgemeinde hierüber ihren Entscheid zu fassen.»
  
Ergebnis: Die von der Verfassungskommission entworfene Verfassung für den Kanton Uri wird von der Landsgemeinde angenommen und zum Grundgesetz des Kantons erklärt. Die von der Landesgemeinde heute zu wählenden Mitglieder des Regierungsrates übernehmen sofort die Verrichtungen des Regierungsrates von sich aus, bis der Regierungsrat durch die dem Landrat vorbehaltenen Wahlen der übrigen Mitglieder des Regierungsrates vollständig ergänzet sein wird. Der neugewählte Landrat wird beauftragt und bevollmächtigt, diejenigen Anordnungen zu treffen und diejenigen Gesetze auf den Vorschlag der Gesetzesrevisionskommission unter Vorbehalt der späteren Sanktion der Landesgemeinde zu erlassen, die zur Durchführung der Verfassung einstweilen nötig sein werden.
Ein Protest von Ursern gegen die Verfassung wird, weil in «ungeziemenden Ausdrücken» abgefasst, zurückgewiesen.

   
Quelle: Abl UR 1850, Nr. 16, 17.04.1850, S. 079-083.

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022