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Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 4. Mai 1851
Landesgemeinde vom 4. Mai 1851
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Alexander Muheim
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Entwurf eines Kriminalgesetzes für den Kanton Uri / Vorschlag zur Abänderung des § 75 der Verfassung / Gesetzesvorschlag zur Aufstellung von Vermittlern / Gesetzesvorschlag über die Öffentlichkeit der Landrats und Gerichtsverhandlungen / Definitive Bestätigung der vom Landrat provisorisch erlassenen Gesetze / Siebengeschlechtsbegehren zur Veredelung der Viehzucht / Siebengeschlechtsbegehren bezüglich der Schuldboten und Pfandschätzungen / Siebengeschlechtsbegehren bezüglich des Tanzens / Wahl von Landammann, Landesstatthalter und Säckelmeister / Wahl der Ständeräte

Entwurf eines Kriminalgesetzes für den Kanton Uri
Antrag: «Der Landrath schlägt der h. Landesgemeinde den in der Beilage Nro. 1 enthaltenen Entwurf eines Kriminalgesetzes zur Genehmigung vor.

Entwurf eines Kriminalstrafgesetzes für den Kanton Uri. Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
In Ausführung des §. 73 der Verfassung, welcher einem Kriminalgesetze rufet,
Auf den Antrag des Landrathes beschließt:

I Artikel.
Von dem Friedbruche.

§. 1. Mord.
Jeder Mord (absichtliche Tödtung), Kindsmord inbegriffen, wird mit dem Tode durch das Schwert bestraft.

§ 2. Todtschlag, Aussetzung.
Die unabsichtliche Tödtung, oder der Todtschlag wird mit Ausstäupung (Anm. Pranger) durch den Scharfrichter, und je nach Umständen mit 5-20 jähriger Zuchthausstrafe belegt.
So wird auch Aussetzung und böswillige Verlassung von Kindern oder anderen hilflosen Personen bestraft, insofern in Folge derselben der Tod erfolgt. Wenn dieses nicht der Fall ist, so wird dieselbe nach folgendem §. 4 bestraft.
Wenn eine Tödtung in Folge einer Brandstiftung erfolgt, so wird der Brandstifter mit dem Tode bestraft.

§ 3. Verstümmelung
Die Verstümmelung eines Menschen durch Gewaltthat, wird je nach der Schwere derselben mit Ruthenstreichen durch Scharfrichtershand bis auf 50 und mit Zuchthausstrafe von einem Monate bis auf 10 Jahre bestraft.

§. 4. Verwundung und Verletzung.
Jeder andere schwere Friedbruch oder schwere Verletzung oder Verwundung mittelst Gewaltthat mit Absicht wird je nach ihrer Beschaffenheit mit Ruthenstreichcn durch Scharfrichtershand bis auf 25 und mit Zuchthaus von 14 Tagen bis auf 6 Jahre bestraft.

§. 5. Milderungsgründe.
Wenn bei den in §§. 3 und 4 bezeichneten Verbrechen besonders erleichternde Umstände obwalten, wie z. B. wenn die Absicht zweifelhaft war, oder arge Provokation vom Beschädigten stattgefunden hat, kann die Züchtigung durch Scharfrichtershand erlassen und an deren Statt Geldstrafe von Frk. 100-400 N.W. oder Züchtigung durch den Polizeidiener, und anstatt der Zuchthausstrafe Gefangenschaftsstrafe angewendet werden.

§. 6. Unbefugte Gefangenhaltung.
Unbefugte Gefangenhaltung mit erschwerenden Umständen, z. B. mit Erpressung von Versprechungen oder Werthschaften, und ähnliche Gewaltanwendung zum Nachtheil eines andern wird mit Zuchthaus von 14 Tagen bis auf 3 Jahre oder mit einer Geldstrafe von Frk. 100-400 N.W. bestraft.

§. 7. Notwehr, Pflicht zum Schadenersatz.
Der Friedbruch (d. h. alle oben sub §. 1-6 bezeichneten Handlungen) aus Nothwehr oder zum Schutze des Hausrechtes wird nicht bestraft.
Jeder andere Friedbruch verpflichtet den Friedbrecher nebst der Strafe zu vollem Schadenersatz für alle Folgen.

§. 8. Fahrlässigkeit u. Bestrafung aus solcher entstandener Folgen.
Die Verursachung des Todes, der Verstümmelung oder Verletzung aus Fahrläßigkeit oder Unachtsamkeit, sowie leichte Verwundungen werden korrektionell bestraft.

II. Artikel. Von dem Landfriedensbruche.

§. 9. Hochverrath.
Der Hochverrath oder der gewaltthätige Umsturz der Landesverfassung oder der Landesoberkeit wird mit öffentlicher Ausstäupung durch den Scharfrichter und überhin mit Zuchthausstrafe von 5-20 Jahre oder mit Landesverbannung von gleicher Dauer bestraft.

§. 10. Aufruhr, Freischarenzüge.
Der Aufruhr oder der Versuch zum gewaltthätigcn Umsturze der Verfassung oder der Landesoberkeit wird mit Ausstäupung durch den Scharfrichter und nebst dem mit 1-10 jähriger Zuchthausstrafe oder Landesverbannung bestraft.

§. 11.
Wenn bei obstehenden unter §§. 9 und 10 bczeichneten Verbrechen gegen den Staat Mord oder Todtschlag erfolgt, so haben die Verüber derselben, sowie die Anstifter, die in den vorstehenden §§. 1 und 2 bezeichneten Strafen auszuhalten. Statt der Todesstrafe wird aber lebenslängliche Zuchthausstrafe angewandt, wenn das Vergehen als politisch angesehen werden muß.

§. 12. Störung von Behörden.
Gewalthätige Unterbrechung der Verhandlungen der Landesgemeinde oder einer andern Landesbehörde wird mit 3 monatlicher bis 3jähriger Zuchthausstrafe oder ebenso langer Landesverbannung belegt.

§. 13. Auflauf, Widerstand, Ungehorsam und Trotz.
Auflauf und thätlicher Widerstand oder sonst grober Ungehorsam und Trotz gegen eine Landesbehörde, oder grobe Schmähung ihres Ansehens, sowie auch Befreiung oberkeitlich Gefangener wird mit 1monatlicher bis 2jährigcr Zuchthausstrafe oder eben so langer Landesverbannung belegt.

§. 14. Missbrauch von Amtsgewalt.
Grober oder beharrlicher Mißbrauch der Amtsgewalt , beharrliche Verfassungsverletzung, Jnstruktionsverletzung eines Abgeordneten in bestimmten und wichtigen Punkten wird mit Zuchthaus von 1 Monat bis 5 Jahren oder Landesverbannung von 2-10 Jahren bestraft.

§. 15. Widerspenstigkeit und Gewaltthätigkeit von Beamten.
Widerspenstigkeit der Beamten oder Gewaltthätigkeit an Unterbehörden, durch welche dem Staat oder Privaten bedeutender Schaden erwachsen ist, werden mit Zuchthaus von 14 Tagen bis 1 Jahr oder mit einer Geldstrafe von Frk. 400-1000 N.W. bestraft.

§. 16. Schadenersatz.
Der Landfriedensbrecher ist zum Ersatze der dem Lande oder Privaten durch seinen Landfriedensbruch verursachten Nachtheile und Kosten verpflichtet.

§. 17. Politische Verbrechen.
Vorstehende unter den §§. 9-15 bezeichneten Verbrechen werden unter der Kathegorie von politischen Verbrechen begriffen, für welche vom zweifachen Landrathe Amnestie oder Begnadigung begehrt und ertheilt werden kann.

§. 18.
Bei Bestrafung der Landfriedensbrüche ist da besonders auf die spezielle Stellung, die mehrere oder mindere Verpflichtung durch aufhabenden Eid gegen die angefochtene Autorität, die Schädlichkeit und Gemeingefährlichkeit für das Land und auf den Grad der angewendeten oder versuchten Gewalt Rücksicht zu nehmen.

III Artikel.
Von Schädigung und Diebstahl.

§. 19. Brandstiftung und Raub.
Brandstiftung, sowie Raub wird mit öffentlicher Ausstäupung durch den Scharfrichter oder Ausstellung und überhin mit Zuchthausstrafe von 1-10 Jahren belegt. Falls die Brandstiftung von sehr bedeutenden Folgen sein würde, ist der Richter befugt, eine schärfere Strafe und selbst Todesstrafe anzuwenden.

§. 20. Qualifizierter Diebstahl.
Diebstahl aus Kirchen, ab Allmenden, ab Landstraßen von Kaufmannsgütern, Diebstahl mit Einbruch wird mit Ausstellung an Pranger, Züchtigung durch Scharfrichter von 25 Ruthenstreichen bis zur Ausstäupung und überhin mit Zuchthaus von 6 Monaten bis 10 Jahren bestraft.

§. 21. Unterschlagung und Veruntreuung.
Diebstahl und Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Einkünfte oder überhaupt von anvertrautem Gute, gehöre es dem Lande, der Kirche, einem Bezirke, Wittwen, Waisen, Bevogteten, Privaten oder wem immer, wird mit Zuchthaus von 6 Monaten bis auf 10 Jahre bestraft.

§. 22. Entwendung und Eigenthumsschädigung.
Anderer Diebstahl im Betrage über Frk. 30 N.W., sowie jede Zerstörung oder Beschädigung von Eigenthum des Landes, eines Bezirkes, einer Gemeinde oder einer Privatperson (in mindestens gleichem Betrage) aus Bosheit, Muthwillen oder Rache, wird mit Ruthenstreichen durch den Polizeidiener bis ans 25 und öffentlicher Ausstellung oder mit einer Geldstrafe von Frk. 60 bis auf 400 N.W. bestraft.
Wenn der Betrag Frk. 200 N.W. übersteigt, so hat überdieß Zuchthausstrafe von 1 Monat bis 3 Jahre einzutreten.

§. 23. Beschädigungen mit Gefährdung von Menschenleben.
Wenn durch oder bei solchen Beschädigungen Menschenleben gefährdet wurden oder gar verloren gegangen, wie z. B. bei Vergiftung von Brunnen, von Durchbruch von Dämmen, Beschädigungen von Brücken, Schiffen, Maschinen etc., so wird im erstern Falle die Strafe von §. 19 (Brandstiftung) im letztern Falle die von §. 2 (Tödtung durch Brandstiftung) angewendet.

§. 24. Schadenersatz und Rückkehr.
Schädigung und Diebstahl jeder Art verpflichtet sowohl zur Zurückgabe des Gestohlenen, als auch zum vollen Schadenersatze. Zu jener Zurückgabe ist auch jeder Besitzer von Gestohlenem verbunden.

IV Artikel.
Von dem Betruge.

§. 25. Oeffentlicher Betrug.
Die Verfälschung von Sigill und Briefen (öffentlichen Urkunden) mit Ausnahme von polizeilichen Ausweisschriften) von Gülten oder andern Kapitalien, von Maaß und Gewicht, Falschbriefen (falsche Hypothekangaben), Falschmünzerei, betrügerischer Banquerott und betrügliche Anmaßung eines öffentlichen Amtes, Verletzung des Postgeheimnisses, Verrückung von Marken, Einschlagen von Allmend, wird mit Ausstellung an Pranger und mit Zuchthaus von 1 bis auf 15 Jahre bestraft.
Solchartige Fälschung oder Betrug von beeidigten Beamteten in ihren Amtsverrichtungen verübt, wird noch zudem als Meineid (§. 35) bestraft.

§. 26. Privatbetrug und Fälschung.
Betrug in Verträgen, in Gewerb und Handel, sowie Verfälschung von Waaren oder von Privaturkunden im Betrage von Frk. 30 N.W. oder mehr wird wie Entwendung im gleichen Betrage nach §. 22 bestraft.

§ 27. Veräußerung von Pfand, Hypothek und anvertrauten Kapitalien.
Versetzung oder Veräußerung von Pfand, Hypothek oder anvertrauten Kapitalien im Betrage von über Frk. 200 N.W. ohne geleisteten Ersatz und ohne Zufriedenheit des Eigenthümers wird mit Ruthenstreichen durch den Polizeidiener bis auf 25 oder öffentlicher Ausstellung und mit Zuchthaus von 1 Monat bis 3 Jahren bestraft. Ebenso werden Wiederholungs- oder Rückfälle solcher unbefugter Versetzung oder Veräußerung im Betrage unter Frk. 200 —doch aber über Frk. 30 N.W. bestraft; während solche Fälle unter Frk. 30 N.W. oder auch bis an Frk. 200 N.W., wenn es zum ersten Mal geschah, korrektionell zu bestrafen sind.

§. 28. Bestechung und Bestechlichkeit.
Bestechung und Wahlumtriebe mit Bestechung für Aemter oder Prozesse und Annahme von Mieth, Gaben oder Versprechungen von Richtern und andern Beamteten wird mit Zuchthausstrafe von 14 Tagen bis 2 Jahren belegt.

§. 29. Mißbrauch von Treue und Glauben.
Jeder arglistige, betrügerische Mißbrauch von Treue und Glauben in wichtigen Fällen zu Erlangung eines Vortheiles, oder Ehre und Ruf betreffend, welcher in den vorigen Vorschriften nicht schon enthalten ist, so auch wissentlich falsche Anklage eines Kriminalverbrechens, Ehrenraub oder grobe Verläumdung im zweiten Rückfalle, wird je nach Umständen mit Ausstellung an Pranger oder mit Zuchthaus bis auf 5 Jahre bestraft. Mißbrauch religiöser Zeremonien, Weckung oder Benutzung des Aberglaubens Anderer vermittels angeblichen Geisterbeschwörens, Schatzgrabens, Zeichendeutens, Goldmachens u. dgl. sind erschwerende Umstände des Betruges.

§. 30. Schadenersatz
Der Betrüger ist zur Zurückgabe des Gewinnes, Schadenersatz, sowie zu vollem Schadenersatz, und der Verläumder zur Zurücknahme der Verläumdung und Ehrenerklärung verpflichtet.
Ebenso ist jeder Inhaber des einem andern durch Betrug entzogenen Gutes zur Zurückgabe desselben an den Eigenthümer verpflichtet.

V Artikel.
Von dem Sittenverderbnisse.

§. 31. Nothzucht, Blutschande, Entführung u. Fruchtabtreibung.
Nothzucht, Blutschande, gewaltthätige Entführung, Kindesverschleppung und Fruchtabtreibung wird mit öffentlicher Ausstellung an den Pranger und nebst dem mit Ruthenstreichen durch den Scharfrichter bis auf 50 oder mit Zuchthaus von 6 Monaten bis 5 Jahren bestraft.

§. 32. Ehebruch, Verführung etc.
Ehebruch im zweiten Male, Verführung, Unzucht gegen die Natur wird mit Zuchthaus von 1 Monat bis 3 Jahre oder mit einer Geldstrafe von Fr. 300 bis 800 N.W., oder mit Ruthenstreichen durch den Polizeidiener bis auf 25 nebst öffentlicher Ausstellung, belegt.

§. 33. Hurerei.
Der zweite Rückfall in Hurerei, oder das dritte Unzuchtsvergehen (Paternitätsfall), sowie öffentliche Hurerei wird mit Ruthenstreichen bis auf 50 und nebst dem mit Zuchthaus von 14 Tagen bis 6 Monate oder mit einer Geldstrafe von Frk. 150-400 N.W. bestraft.

§. 34. Vorschubleistung zur Unzucht, Hurenwirthe.
Wer der Unzucht aller Art Vorschub leistet, verfällt in die gleiche Strafe, welche auf das Verbrechen selbst gesetzt ist.
Hurenwirthen wird überhin das Wirthsrecht für immer entzogen und eine Geldstrafe von Frk. 40 bis 300 N.W. auferlegt. (Tragung der Folgen — Unterhaltspflicht des Kindes — ist polizeirichterlicher Natur).

VI Artikel. Von den Freveln gegen die Religion.

§. 35. Gotteslästerung, Meineid , Sakrilegium etc.
Gotteslästerung, Meineid, falsches Zeugniß, gewaltthätige Störung des Gottesdienstes, Kirchen- und Heiligthums-Entweihung wird mit öffentlicher Ausstellung an Pranger und mit Ruthenstreichen durch den Scharfrichter, oder mit Zuchthaus von 6 Monaten bis auf 5 Jahre bestraft.

§. 36. Sektenstiftung, Abfall.
Verbreitung von ketzerischen Lehren, Sektenstiftung, Verführung zum Abfall vom christlichen Glauben, grobe Höhnung der Geistlichkeit in Bezug auf ihren Stand und Beruf, oder kirchlicher Zeremonien, wird mit Ruthenstreichen bis aus 50 oder mit Zuchthaus von 14 Tagen bis 3 Jahren bestraft.

VII Artikel.
Von dem Rückfalle.

§. 37. Rückfall im Allgemeinen.
Rückfall ist die Begehung des gleichen Verbrechens, für welches Jemand schon bestraft worden ist. Er ist bei Ausmessung der Strafe jedesmal als erschwerender Umstand in der Regel mit Strafeverdoppelung in Anschlag zu bringen.
Auch Verbrechen, die im ersten Falle nicht kriminell sind, können es durch den Rückfall werden.

§. 38. Im Besondern.
Der erste Rückfall in Todtschlag und Brandstiftung, und der dritte Rückfall in das Verbrechen des Raubes wird mit dem Tode bestraft.

VIII Artikel.
Allgemeine Bestimmungen.

§. 39. Erschwerungsgründe.
Die Gemeingefährlichkeit eines Verbrechens, sowie die Bosheit des Verbrechers in Ausübung desselben sind als Erschwerungsgründe bei der Ausmessung der Strafe in Anschlag zu bringen.

§. 40. Entweichung.
Die Entweichung vor dem Urtheil bildet einen Erschwerungsgrund, doch in minderm Grade, wenn sie nicht mit neuen Verbrechen und Gewaltthat verbunden war. Entweichung nach dem Urtheile aus dem Zuchthause wird mit Verlängerung der Strafzeit, oder mit Erschwerung der Haft durch engere Einschränkung, Ketten oder Halsring bestraft.

§. 41. Urheberschaft.
Die Urheber oder Anstifter eines Verbrechens sind mit der gleichen Strafe zu belegen wie die Thäter desselben.

§. 42. Gehilfen, Begünstiger und Hehler.
Gehilfen, Begünstiger und Hehler eines Verbrechens sind ebenfalls kriminell jedoch mit gelinderer günstiger und Strafe als die Urheber und Thäter zu belegen; vorbehalten jedoch die Bestimmung der vorstehenden §§. 33 und 34.
In Fällen, wo für die Urheber und Thäter die Todesstrafe ausgesprochen wird, ist für die Gehilfen und Begünstiger die auf den Todschlag gesetzte Strafe anzuwenden.

§. 43.
Die Stellung des Fehlbaren in einer öffentlichen Beamtung gilt ebenfalls als ein Erschwerungsgrund und hat als solcher außerdem Entsetzung vom Amte zur Folge.

§. 44. Schadenersatz.
In Fällen, wo Schadenersatz mit der Strafe verbunden ist, bestimmt das Gericht im Strafurtheile auch die Art und das Maaß des Schadenersatzes.

§. 45. Folge der Kriminalstrafe, Ehrlosigkeit.
Jede Kriminalstrafe schließt die Ehrlosigkeit für den Bestraften in sich, welche entweder auf eine im Urtheil zu bestimmende Anzahl Jahre oder unbedingt bis zur Rehabilitation ausgefällt wird, so daß derselbe zeugenunfähig und aller politischen Rechte, dabei desjenigen Waffen zu tragen, verlurstig wird.
Die zu bestimmende Zahl von Jahren für Verhängung von Ehrlosigkeit muß wenigstens auf die doppelte Dauer der anderwärtigen Strafzeit und jedenfalls über 3 Jahre, und wenn die Bestrafung durch die Hand des Scharfrichters geschah, mindestens auf 12 Jahre sich erstrecken.

§. 46. Aufsicht und Wirthshäuserverboth.
Jeder kriminell Bestrafte soll ferner auf eine durch das Gericht zu bestimmende Zeit nach ausgestandener Strafe unter besondere Aufsicht gestellt und von dem Besuche der Wirths- und Schenkhäuser ausgeschlossen werden.

§. 47. Behandlung von Militärstraffällen.
Wenn Militärverbrechen dem Kriminalgerichte zur Beurtheilung überwiesen werden, hat dasselbe das Urtheil nach Maßgabe der Militärstrafgesetze zu erlassen.

§. 48. Anwendung des Strafmaaßes zwischen Maximum und Minimum.
In Anwendung des Strafmaaßes zwischen dem hier angesetzten Maximum oder Minimum hat sich der Richter nicht nach Gunst oder Ansehen der Person, sondern nur allein nach den vorliegenden erleichternden oder erschwerenden Umständen zu richten und jenes nach diesen abzumessen.

§. 49.
Alle frühern Gesetzesbestimmungen, die mit diesen Gegenwärtigen im Widerspruche stehen, sind hiemit aufgehoben.»

  
Ergebnis: Der vom Landrat vorgeschlagene Entwurf eines Kriminalgesetzes wird zur nähern «Erdaurung» an den Landrat zurückgewiesen.

   
Quelle: Abl UR 1851, Nr. 18, 30.04.1851, Beilage nach S. 84; Nr. 20, 14.05.1851, S. 93-100.

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022