Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 2. Mai 1852
Landesgemeinde vom 2. Mai 1852
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Alexander Muheim
Landschreiber:
Karl Franz Lusser
Geschäfte:
Kriminalgesetz / Gehalt der Kantonsbeamten / Ohmgeld / Entlassung der Verfassungs- und Gesetzes-Revisionskommission / Definitive Bestätigung der vom Landrathe erlassenenen Gesetze / Erneuerungswahl für den Regierungsrath / Wahl eines Landesfürsprechenden, Wahl des Landeshauptmanns / Wahl des Kantonsgerichts
Kriminalgesetz
Antrag:
«Der, der h. Landesgemeinde im vorigen Jahre vorgelegte, Entwurf eines Kriminalstrafgesetzes für den Kanton Uri, ist an den Landrath zur nähern Erdaurung zurückgewiesen worden. Der Landrath hat demnach nicht ermangelt, diesen Entwurf einer nochmaligen reifen Berathung zu unterlegen, aus welcher der eigens im Drucke erschienene, und den l. Dorfgerichten zur Verbreitung übersandte, abgeänderte Vorschlag eines Kriminalgesetzes als Ergebniß hervorgieng, der nun der h. Landesgemeinde zur Genehmigung empfohlen wird.»
ENTWURF DES KRIMINALGESETZES
«Revidirter Entwurf eines Kriminalstrafgesetzes für den Kanton Uri.
Die Landesgemeinde des Kantons Uri,
In Ausführung des §. 73 der Verfassung, welcher einem Kriminalgesetze rufet,
Auf den Antrag des Landrathes beschließt:
I. Artikel.
Von dem Friedbruche.
§. 1. Mord.
Jeder Mord (absichtliche Tödtung), Kindsmord inbegriffen, wird mit dem Tode durch das Schwert bestraft.
§. 2. Todtschlag, Aussetzung.
Der Todtschlag oder die unabsichtliche Tödtung wird mit Ausstäupung durch den Scharfrichter, und je nach Umständen mit 5-25jähriger Zuchthausstrafe belegt.
So wird auch Aussetzung und böswillige Verlassung von Kindern oder anderen hilflosen Personen bestraft, insofern in Folge derselben der Tod erfolgt. Wenn dieses nicht der Fall ist, so wird dieselbe nach folgendem §. 4 bestraft.
Wenn eine Tödtung in Folge einer Brandstiftung erfolgt, so wird der Brandstifter mit dem Tode bestraft.
§. 3. Verstümmelung.
Die Verstümmelung eines Menschen durch Gewaltthat mit nachtheiligen Folgen oder Gefährde für den Beschädigten, wird je nach der Schwere derselben mit Ruthenstreichen durch Scharfrichtershand bis auf 50 und mit Zuchthausstrafe von 1 Monat bis auf 10 Jahre bestraft.
§. 4. Verwundung u. Versetzung.
Jeder andere schwere Friedbruch oder schwere Verletzung oder Verwundung mittelst Gewaltthat mit Absicht wird je nach ihrer Beschaffenheit mit Ruthenstreichen durch Scharfrichtershand bis auf 25 und mit Zuchthaus von 14 Tagen bis auf 6 Jahre bestraft.
§. 5. Milderungsgründe.
Wenn bei den in §§. 3 und 4 bezeichneten Verbrechen besonders erleichternde Umstände obwalten, wie z. B., wenn die Absicht zweifelhaft war, oder arge Provokation vom Beschädigten stattgefunden hat, kann die Züchtigung durch Scharfrichtershand erlassen und an deren Statt Geldstrafe von Fr. 100-400 N.W. oder Züchtigung durch den Polizeidiener, und anstatt der Zuchthausstrafe Gefangenschaftsstrafe angewendet werden.
§. 6. Unbefugte Gefangenhaltung.
Unbefugte Gefangenhaltung mit erschwerenden Umständen, z. B. mit Erpressung von Versprechungen ober Werthschaften, und ähnliche Gewaltanwendung zum Nachtheil eines andern wird mit Zuchthaus von 14 Tagen bis auf 3 Jahre oder mit einer Geldstrafe von Fr. 100-400 N.W. bestraft.
§. 7. Nothwehr, Pflicht zum Schadenersatz.
Der Friedbruch (d. h. alle oben sub 1-6 bezeichneten Handlungen) aus Nothwehr oder zum Schutze des Hausrechtes wird nicht bestraft.
Jeder strafbare Friedbruch verpflichtet den Friedbrecher nebst der Strafe zu vollem Schadenersatz für alle Folgen.
§. 8. Fahrkässigkeit u. Bestrafung aus solcher entstandener Folgen.
Die Verursachung des Todes, der Verstümmelung oder Verletzung aus Fahrlässigkeit oder Unachtsamkeit, sowie leichte Verwundungen werden korrektionell bestraft.
II. Artikel
Von dem Landfriedensbruche.
§. 9. Hochverrath.
Der Hochverrath oder der gewaltthätige Umsturz der Landesverfassung oder der Landesoberkeit wird mit öffentlicher Ausstäupung durch den Scharfrichter und überhin mit Zuchthausstrafe von 5-20 Jahre oder mit Landesverbannung von gleicher Dauer bestraft.
§. 10. Aufruhr. Freischarenzüge.
Der Aufruhr oder der Versuch zum gewaltthätigen Umsturze der Verfassung oder der Landesoberkeit wird mit Ausstäupung durch den Scharfrichter und nebst dem mit 1-10jährigcr Zuchthausstrafe oder ebenso langer Landesverbannung bestraft. — Desgleichen auch Theilnahme an, oder Aufruf jeder Art Freischaarenzügen.
§. 11.
Wenn bei obstehenden unter §§. 9 und 10 bezeichneten Verbrechen gegen den Staat Mord oder Todtschlag erfolgt, so haben die Verüber derselben, sowie die Anstifter, die in den vorstehenden §§. 1 und 2 bezeichneten Strafen auszuhalten. Statt der Todesstrafe wird aber lebenslängliche Zuchthausstrafe angewandt, wenn das Vergehen als politisch angesehen werden muß.
§. 12. Störung von Behörden.
Unterbrechung der Verhandlungen der Landesbehörden. , gemeinde oder einer andern Landesbehörde mittelst Gewaltthat, wird mit 3monatlicher bis dreijähriger Zuchthausstrafe oder ebenso langer Landesverbannung belegt.
§. 13. Auflauf, Widerstand, Ungehorsam und Trotz
Auflauf mit beharrlichem und gewaltthätigem Widerstand, oder sonst grober Ungehorsam gegen eine Landesbehörde, oder grobe Schmähung ihres Ansehens, sowie auch Befreiung oberkeitlich Gefangener wird mit 1monatlicher bis 2jähriger Zuchthausstrafe, oder eben so langer Landesverbannung belegt.
§. 14. Mißbrauch von Amtsgewalt.
Grober oder beharrlicher Mißbrauch der Amtsgewalt, beharrliche Verfassungsverletzung, Jnstruktionsverletzung eines Abgeordneten in bestimmten und wichtigen Punkten wird mit Zuchthaus von 1 Monat bis 5 Jahren oder Landesverbannung von 2-10 Jahren bestraft.
§. 15. Widerspenstigkeit, Gewaltthätigkeit von Beamten.
Widerspenstigkeit der Beamten oder Gewaltthätigkkeit an Unterbehörden, durch welche dem Staat oder Privaten bedeutender Schaden erwachsen ist, werden mit Zuchthaus von 14 Tagen bis 1 Jahr oder mit einer Geldstrafe von Fr. 400-1000 N.W. bestraft.
§. 16. Schadenersatz.
Der Landfriedensbrecher ist zum Ersatze der dem Lande oder Privaten durch seinen Landfriedensbruch verursachten Nachtheile und Kosten verpflichtet.
§. 17. Politische Verbrechen.
Politische Vorstehende unter den §§. 9-15 bezeichneten Verbrechen werden unter der Kathegorie von politischen Verbrechen begriffen, für welche vom zweifachen Landrathe Amnestie oder Begnadigung begehrt und ertheilt werden kann.
§. 18.
Bei Bestrafung der Landfriedensbrüche ist da besonders auf die spezielle Stellung, die mehrere oder mindere Verpflichtung durch aufhabenden Eid gegen die angefochtene Autorität, die Schädlichkeit und Gemeingefährlichkeit für das Land und auf den Grad der angewendeten oder versuchten Gewalt Rücksicht zu nehmen.
III. Artikel.
Von Schädigung und Diebstahl.
§. 19. Brandstiftung und Raub.
Brandstiftung, sowie Raub, wird mit öffentlicher Ausstäupung durch den Scharfrichter und Austellung an Pranger und überhin mit Zuchthausstrafe von 2-15 Jahren belegt.
Falls die Brandstiftung von sehr bedeutenden Folgen sein würde, ist der Richter befugt, eine schärfere Strafe und selbst Todesstrafe anzuwenden.
§. 20. Qualifizierter Diebstahl.
Diebstahl aus Kirchen, ab Allmenden, ab Landstraßen, von Kaufmannsgütern, Diebstahl mit Einbruch, mit bewaffneter Hand, während einer Feuers- oder Waffennoth, wird mit Ausstellung an den Pranger, Züchtigung durch Scharfrichter von 20 Ruthenstreichen bis zur Ausstäupung, oder mit Zuchthaus von ¾-12 Jahren bestraft. In wichtigen Fällen, oder bei erschwerenden Umständen soll der Richter, beide Strafarten verbunden, erkennen.
§. 21. Unterschlagung und Veruntreuung
Veruntreuung und Unterschlagung öffentlicher Gelder oder Einkünfte oder überhaupt von anvertrautem Gute, gehöre es dem Lande, der Kirche, einem Bezirke, Wittwen, Waisen, Bevogteten, Privaten oder wem immer, im Betrage von mehr als Fr. 30 N.W. wird mit Zuchthaus von 2-12 Monaten, und wenn der Betrag Fr. 200 N.W. übersteigt, mit Zuchthaus von ¾-12 Jahren, womit überhin öffentliche Ausstellung verbunden werden mag, bestraft.
§. 22. Entwendung und Eigenthumsschädigung.
Anderer Diebstahl im Betrage über Fr. 30 und Eigen. N.W., sowie jede Zerstörung oder Beschädigung von Eigenthum des Landes, eines Bezirkes, einer Gemeinde oder einer Privatperson im Betrage von über Fr. 50 N.W. aus Bosheit, Muthwillen oder Rache, wird mit Ruthenstreichen durch den Polizeidiener bis auf 25, und öffentlicher Ausstellung oder mit Zuchthaus von 2-12 Monaten bestraft. Bei Eigenthumsbeschädigung kann an deren Stelle Geldstrafe von Fr. 60-400 N.W. treten.
Wenn der Betrag Fr. 200 N.W. übersteigt, so hat Zuchthausstrafe von ½-8 Jahren einzutreten, womit überdieß noch körperliche Züchtigung bis auf 30 Ruthenstreiche verbunden werden mag. Beschädigungen im Betrage von höchstens 200 Fr. N.W., wenn dafür freiwillig und vor erfolgter Klage voller Ersatz geleistet worden, werden korrektionell bestraft.
§. 23. Beschädigungen mit Gefährdung von Menschenleben.
Wenn durch oder bei solchen Beschädigungen Menschenleben gefährdet wurden oder gar verloren gegangen, wie z.B. bei Vergiftung von Brunnen, Durchbruch von Dämmen, Beschädigungen von Brücken, Schiffen, Maschinen etc., so wird im erstern Falle die Strafe von §. 19 (Brandstiftung) im letztem Falle die von §. 2 (Tödtung durch Brandstiftung) angewendet.
§. 24. Schadenersatz u. Rückgabe.
Schädigung und Diebstahl jeder Art verpflichtet Schadenersatz sowohl zur Zurückgabe des Gestohlenen, als zum vollen Schadenersatze. Zu jener Zurückgabe ist auch jeder Besitzer von Gestohlenem verbunden.
IV. Artikel.
Von dem Betruge.
§. 25. Oeffentlicher Betrug.
Die Verfälschung von Sigill und Briefen (öffentlichen Urkunden) mit Ausnahme von polizeilichen Ausweisschriften, von Gülten oder andern Kapitalien, von Maaß und Gewicht, Falschbriefen (falsche Hypothekangaben), Falschmünzerei, betrügerischer Banquerott und betrügliche Anmaßung eines öffentlichen Amtes, Verletzung des Postgeheimnisses, Verrückung von Marken, Einschlagen von Allmend, wird mit Ausstellung an Pranger und mit Zuchthaus von 1 bis auf 15 Jahre bestraft. Solchartige Fälschung oder Betrug von beeidigten Beamteten in ihren Amtsverrichtungen verübt, wird noch zudem als Meineid (§. 35) bestraft.
§. 26. Privatbetrug und Fälschung.
Betrug in Verträgen, in Gewerb und Handel, sowie Verfälschung von Waaren oder von Privaturkunden im Betrage von Frk. 30 N.M. oder mehr, wird wie Entwendung im gleichen Betrage, nach §. 22 bestraft.
Mißbrauch religiöser Zeremonien, Weckung oder Benutzung des Aberglaubens Anderer vermittelst angeblichen Geisterbeschwörens, Schatzgrabens, Zeichendeutens, Goldmachens u. dgl., sind erschwerende Umstände des Betruges.
§. 27. Entweichung.
Die Entweichung vom Lande mit Rücklassung vom Lande, von Schulden und Mitnahme von Vermögen, so daß die Gläubiger dadurch benachtheiliget werden, wird wie Betrug nach §. 26 gehalten.
§. 28. Veräußerung von Pfand, Hypothek und anvertrauten Kaprtalien.
Versetzung oder Veräußerung von Pfand, Hypothek oder anvertrauten Kapitalien im Betrage von und über Frk. 200 N.W. ohne geleisteten Ersatz, ohne Zufriedenheit des Eigenthümers, oder ohne gericht. Erlaubniß, wird mit Ruthenstreichen durch den Polizeidiener bis auf 25 oder öffentlicher Ausstellung, und mit Zuchthaus von 1 Monat bis 3 Jahren bestraft.
Ebenso werden Rückfälle solcher unbefugter Versetzung oder Veräußerung im Betrage unter Frk. 200 — doch aber über Frk. 50 N.W., bestraft; während solche Fälle unter Frk. 50 N.W., oder auch bis an Frk. 200 N.W., wenn es zum ersten Male geschah, korrektionell zu bestrafen sind.
§. 29. Bestechung u. Bestechlichkeit.
Bestechung und Wahlumtriebe mit Bestechung für Aemter oder Prozesse und Annahme von Mieth, Gaben oder Versprechungen von Richtern und andern Beamteten wird mit Zuchthausstrafe von 14 Tagen bis 2 Jahren belegt.
§. 30. Missbrauch von Treu u. Glauben.
Jeder arglistige, betrügerische Mißbrauch von von Treue und Glauben in wichtigen Fällen zu Erlangung eines Vortheiles, oder Ehre und Ruf betreffend, welcher in den vorigen Vorschriften nicht schon enthalten ist, so auch wissentlich falsche Anklage eines Kriminalverbrechens, wie auch Vernichtung fremder Eigenthumstitel, in der Absicht, Andern zu schaden, Ehrenraub oder grobe Verläumdung im zweiten Rückfalle, wird je nach Umständen mit öffentlicher Ausstellung oder mit Zuchthaus bis auf 5 Jahre bestraft.
§. 31. Schadenersatz.
Der Betrüger ist zur Zurückgabe des Gewinnes, sowie zu vollem Schadenersatz, und der Verläumder zur Zurücknahme der Verläumdung und zur Ehrenerklärung verpflichtet.
Ebenso ist jeder Inhaber des einem Andern durch Betrug entzogenen Gutes zur Zurückgabe desselben an den Eigenthümer verpflichtet.
V. Artikel.
Von dem Sittenverderbnisse.
§. 32. Nothzucht, Blutschande, Entführung, Fruchtabtreibung, Ehebruch etc.
Nothzucht, Blutschande, gewaltthätige Entführung, Fruchtabtreibung, Verheimlichung der Schwangerschaft und Niederkunft, bei erfolgtem Tode des Kindes, wenn die Schuldlosigkeit der Mutter sich nicht aus den Umständen ergiebt, Ehebruch im zweiten, dritter Rückfalle, wird mit öffentlicher Ausstellung an den Pranger und nebstdem mit Ruthenstreichen durch den Scharfrichter bis auf 50 oder mit Zuchthaus von 6 Monaten bis 5 Jahren bestraft.
§. 33. Hurerei, Kinderverschleppung, Unzucht wider die Natur.
Der zweite Rückfall in Hurerei, oder das dritte Unzuchtsvergehen (Paternitätssfall), Kindesverschleppung, Unzucht wider die Natur, sowie öffentliche Hurerei oder Unzucht mit andern erschwerenden Umständen, wird mit Ruthenstreichen bis auf 50 und nebstdem mit Zuchthaus von 14 Tagen bis 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe von Frk. 150-400 N.W. bestraft.
§. 34. Vorschubleistung zur Unzucht. Hurenwirthe.
Wer der Unzucht aller Art Vorschub leistet, verfällt in die gleiche Strafe, welche auf das Verbrechen selbst gesetzt ist.
Hurenwirthen wird überhin das Wirthsrecht für immer entzogen und eine Geldstrafe von Frk. 40 bis 300 N.W. auferlegt. (Tragung der Folgen — Unterhaltspflicht des Kindes — ist polizeirichterlicher Natur.)
VI. Artikel.
Von den Freveln gegen die Religion.
§. 35. Gotteslästerung, Meineid, Sakrilegium etc.
Gotteslästerung, Meineid, falsches Zeugniß, gewaltthätige Störung des Gottesdienstes, Kirchen- und Heiligthums-Entweihung wird mit öffentlicher Ausstellung an Pranger und mit Ruthenstreichen durch den Scharfrichter, oder mit Zuchthaus von 6 Monaten bis aus 5 Jahre bestraft.
§. 36. Sektenstiftung, Abfall etc.
Verbreitung von ketzerischen Lehren, Sektenstiftung, Verführung zum Abfall vom christlichen Glauben, grobe Höhnung der Geistlichkeit in Bezug auf ihren Stand und Beruf, oder kirchlicher Zeremonien, wird mit Ruthenstreichen bis auf 50 oder mit Zuchthaus von 14 Tagen bis 3 Jahren bestraft.
VII. Artikel.
Von dem Rückfalle.
§. 37. Rückfall im Allgemeinen.
Rückfall ist die Begehung des gleichen Verbrechens, für welches Jemand schon bestraft worden ist. Er ist bei Ausmessung der Strafe jedes Mal als erschwerender Umstand in der Regel mit Strafverdoppelung oder Uebergang zu einer andern schärfern Strafart in Anschlag zu bringen.
Auch Verbrechen, die im ersten Falle nicht kriminell sind, können es durch den Rückfall werden.
§. 38. Im Besonderen.
Der erste Rückfall in Todtschlag und Brandstiftung, und der dritte Rückfall in das Verbrechen deren, des Raubes wird mit dem Tode bestraft.
VIII. Artikel.
Allgemeine Bestimmungen
§. 39. Erschwerungsgründe.
Die Gemeingefährlichkeit eines Verbrechens, sowie die Bosheit des Verbrechers in Ausübung desselben, sind als Erschwerungsgründe bei der Ausmessung der Strafe in Anschlag zu bringen. Erschwerungsgründe haben Verschärfung der Strafe durch deren Dauer oder in der Art zur Folge. Zuchthausstrafe kann durch Ketten oder Haftring verschärft werden; bei Gefahr der Entweichung wird das Gericht solche Verschärfung der Strafart einer Verlängerung der Dauer derselben, besonders wenn diese ohnehin 10 Jahre übersteigt., in der Regel vorziehen.
§. 40. Entweichung.
Die Entweichung vor dem Urtheil bildet einen Erschwerungsgrund, doch in minderm Grade, wenn sie nicht mit neuen Verbrechen und Gewaltthat verbunden war. Entweichung nach dem Urtheile aus dem Zuchthause wird mit Verlängerung der Strafzeit, oder mit Erschwerung der Haft durch engere Einschränkung, Ketten oder Halsring bestraft.
§. 41. Urheberschaft.
Die Urheber oder Anstifter eines Verbrechens sind mit der gleichen Strafe zu belegen, wie die Thäter desselben.
§. 42. Gehilfen und Begünstiger.
Gehilfen und Begünstiger eines Verbrechens sind ebenfalls kriminell, jedoch mit gelinderer Strafe als die Urheber und Thäter, zu belegen; vorbehalten jedoch die Bestimmung des vorstehenden §. 34.
In Fällen, wo für die Urheber und Thäter die Todesstrafe ausgesprochen wird, ist für die Gehilfen und Begünstiger die auf den Todschlag gesetzte Strafe anzuwenden.
§. 43.
Die Stellung des Fehlbaren in einer öffentlichen Beamtung gilt ebenfalls als ein Erschwerungsgrund und hat als solcher außerdem Entsetzung vom Amte zur Folge.
§. 44. Versuch eines Verbrechens u. Bestrafung desselben.
Der strafbare Versuch eines Kriminalverbrechens ist vorhanden, wenn eine Person in der Absicht, dasselbe zu begehen, eine äußere Handlung vorgenommen hat, welche wenigstens schon als ein Anfang der Ausführung des beabsichtigten Verbrechens anzusehen ist, und die Vollführung nicht freiwillig, sondern aus Zufall oder wegen äußern Hindernissen unterblieben ist. Der Versuch eines Kriminalverbrechens ist nach Verhältniß der Entfernung desselben von der Beendigung und mit Rücksicht auf die Ursache der unfreiwillig unterbliebenen Vollendung vom Richter bis auf zwei Drittheile der auf das vollendete Verbrechen gefetzten Strafe zu ahnden. Wo die Strafe nicht theilbar ist, soll die folgende, geringere Strafart angewendet werden. Bei Mordversuch durch Vergiftung zieht jedoch schon der vollendete Versuch die Todesstrafe nach sich.
§. 45. Schadenersatz.
In Fällen, wo Schadenersatz mit der Strafe verbunden ist, bestimmt das Gericht im Strafurtheile auch die Art und das Maaß des Schadenersatzes.
§. 46. Folge der Kriminalstrafe. Ehrlosigkeit.
Jede Kriminalstrafe schließt die Ehrlosigkeit für den Bestraften in sich, welche entweder auf eine im Urtheil zu bestimmende Anzahl Jahre oder unbedingt, bis zur Rehabilitation ausgefällt wird, so daß derselbe zeugenunfähig und aller politischen Rechte, dabei desjenigen Waffen zu tragen, verlustig wird.
Die zu bestimmende Zahl von Jahren für Verhängung von Ehrlosigkeit muß wenigstens auf die doppelte Dauer der anderwärtigen Strafzeit und jedenfalls über 3 Jahre, und wenn die Bestrafung durch die Hand des Scharfrichters geschah, mindestens auf 12 Jahre sich erstrecken.
§. 47. Aufsicht und Wirthshäuserverbot.
Jeder kriminell Bestrafte soll ferner auf eine Aufsicht und durch das Gericht zu bestimmende Zeit nach ausgestandener Strafe unter besondere Aufsicht gestellt und von dem Besuche der Wirths- und Schenkhäuser ausgeschlossen werden.
§. 48. Zurechnungsfähigkeit.
Ueber Zurechnungsfähigkeit kann der Richter nach Umständen und Befinden entscheiden.
§. 49. Anwendung des Strafmaaßes zwischen Minimum und Maximum.
In Anwendung des Strafmaaßes zwischen dem hier angesetzten Maximum oder Minimum hat sich der Richter nicht nach Gunst oder Ansehen der Person, sondern nur allein nach den vorliegenden erleichternden oder erschwerenden Umständen zu richten und jenes nach diesen abzumessen.
§. 50.
In vorkommenden Straffällen, welche allenfalls durch dieses Gesetz nicht speziell vorgesehen sein sollten, hat das Gericht die Strafe nach seinem Ermessen zu bestimmen.
§. 51.
Alle frühern Gesetzesbestimmungen, die mit diesen Gegenwärtigen im Widerspruche stehen, sind hiemit aufgehoben.
Ergebnis:
Der vom Landrat eingereichte revidierte Entwurf eines Kriminalstrafgesetzes wird nicht angenommen, sondern es soll beim Artikel 254 des Landbuchs «sein Verbleiben haben».
Quelle:
Abl UR, 1852, Nr. 15, 14.04.1852, Beilage nach S. 080/1-4 (Beratunsgegenstände); Abl UR, 1852, Nr. 18, 05.04.1852, S. 94 f. (Verhandlungen),
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BEZIRKSGEMEINDE URI
VOLKSABSTIMMUNGEN
VERFASSUNGEN DES KANTONS URI
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