Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 2. Mai 1852
Landesgemeinde vom 2. Mai 1852
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Alexander Muheim
Landschreiber:
Karl Franz Lusser
Geschäfte:
Kriminalgesetz / Gehalt der Kantonsbeamten / Ohmgeld / Entlassung der Verfassungs- und Gesetzes-Revisionskommission / Definitive Bestätigung der vom Landrathe erlassenenen Gesetze / Erneuerungswahl für den Regierungsrath / Wahl eines Landesfürsprechenden, Wahl des Landeshauptmanns / Wahl des Kantonsgerichts
Entlassung der Verfassungs- und Gesetzes-Revisionskommission
Antrag:
«Da diese Behörde, nach dem Jnslebentreten der neuen Kantonsverfassung und der mit dieser zunächst in Verbindung stehenden Gesetze, das ihr durch die Landsgemeindebeschlüsse vom 9. Mai 1849 und 5. Mai 1850 gewordene Mandat aus erschöpfende Weise erfüllt zu haben glaubt, und ihre Entlassung begehrt, um so mehr, da der §. 60 der Kantonsverfassung den Regierungsrath zur Vorberathung der Gesetze, deren Erlaß noch fernerhin als nothwendig erachtet werden dürfte, bestimme; so beantragt der h. Landrath, von gleicher Ansicht ausgehend, anmit, daß die h. Landesgemeinde beschließen möchte: Die Verfassungs- und Gesetzes-Revisions-Kommission sei ihres „Mandates als enthoben zu betrachten, sobald sie einige, ihrer 3 Berathung noch anhängige Gesetzesentwürfe erledigt haben wird.»
Ergebnis:
Die Landesgemeinde bestimmt dem Begehren der Verfassungs- und Gesetzesrevisionskommission auf ihre Entlassung zu und enthebt diese auf den Antrag des Landrates ihres Mandates, sobald sie «einige, ihrer Berathung noch anhängige Gesetzesentwürfe erledigt haben wird.»
Quelle:
Abl UR, 1852, Nr. 15, 14.04.1852, Beilage nach S. 080/1-4 (Beratunsgegenstände); Abl UR, 1852, Nr. 18, 05.04.1852, S. 94 f. (Verhandlungen),
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