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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 7. Mai 1865
Landesgemeinde vom 7. Mai 1865
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Karl Emanuel Müller
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Zollauflösungsvertrag / Militärgesetz / Siebengeschlechtbegehren betreffend Aufhabung der Wuhrgerichte / Wahl des Landammanns / Wahl des Landsstatthalters / Wahl des Landesseckelmeisters / Wahl der Ständeräte / Wahl eines Mitglieds des Kantonsgerichts / Wahl eines Landesfürsprechen

Militärgesetz
Antrag: «Der h. Landesgemeinde wird das nachfolgende revidirte Militär-Gesetz, wozu einige Uebelstande und wesentlich bundesräthliche Ansinnen und Verfügungen veranlaßten, zur Genehmigung vorgelegt:

I. Militärorganisation.
Art. I. Allgemeine Dienstpflicht.


§. 1.
Militärpflichtig für's Vaterland ist:
a. Jeder Landmann, wenn er das gesetzliche Alter erreicht hat.
b. Jeder Niedergelassene, im Sinne von Art. 144 der eidg. Mililärorganisation.
Der in einem andern Kantone geleistete Militärdienst ist in Abrechnung zu bringen.

§. 2.
Militärdienstfrei sind:
a. Jene, die wegen gehörig nachgewiesenen geistigen oder körperlichen Gebrechen als untauglich für den Militärdienst erklärt werden.
b. Die durch Bundesgesetz vom Militärdienste befreiten Beamten des Bundes während der Dauer ihres Amtes oder ihrer Bedienstung.
c. Folgende Katitonalbeamte:
1. der Landammann;
2. ein vom Regierungsrathe zu bestimmender Landschreiber.
d. Die Geistlichen, wenn sie nicht zum Dienste als Feldgeistliche berufen werden,
e. Die Lehrer an öffentlichen Schulen,
f. Die Studirenden der Theologie,
g. Während der Zeit ihrer Anstellung: die Beamten der Eisenbahnunternehmnngen, denen die Fürsorge für die Sicherheit des Bahnbetriebes in polizeilicher und technischer Beziehung obliegt, sowie die Kapitäne, Steuermänner, Untersteuermänner, die ersten und zweiten Maschinisten der Dampfschiffe.

§. 3.
Unwürdig, die Waffen für's Vaterland zu tragen, sind Diejenigen, welche mit einer entehrenden oder Kriminalstrafe belegt worden sind, bis zu ihrer Rehabilitation.

§. 4.
Die in der bürgerlichen Ehrenhaftigkeit oder im Aktivbürgerrecht Eingestellten und die Falliten sind von jeder Bekleidung eines militärischen Grades ausgeschlossen. Sonst kann jeder Kantons- und angesessene Schweizerbürger zu allen Unteroffiziers- und Offiziersstellen gewählt werden, wenn er übrigens die gehörigen Fähigkeiten dazu besitzt.

§. 5.
Die Stellvertretung ist als unzulässig erklärt.

Art. II. Eintheilung des Wehrstandes.

§. 6.
Die gesammte organisierte Miliz umfaßt alle waffenfähige und wehrpflichtige Mannschaft vom vollendeten 20sten bis und mit dem vollendeten 44sten Lebensjahre.

§. 7.
Diese organisierte Miliz zerfällt:
1. in den Bundes-Auszug,
2. in die Bundes-Reserve und
3. in die Landwehr.

§. 8.
Der Bundes-Auszug umfaßt in der Regel die Mannschaft vom vollendeten 20sten bis zum vollendeten 28sten Altersjahre. Nach Bedürfniß erfolgt die Ergänzung durch jüngere Mannschaft der Reserve.
Dienstzeit also 8 Jahre.
Die Bundes-Reserve umfaßt ebenso in der Regel die Mannschaft vom 29sten bis zum vollendeten 34sten Altersjahre und die nach Bundesgesetz des Dienstes im Auszug enthobene Mannschaft, mit Vorbehalt des §. 22.
Für den Bataillonskommandanten und den Quartiermeister erstreckt sich die Dienstzeit im Bundes-Auszuge auf 15 Jahre, für die übrigen Offiziere aber in Auszug und Reserve auf 15 Jahre, jedoch kann ein Offizier ohne seine Zustimmnng für nicht mehr als 12 Jahre Auszügerdienst angehalten werden; dagegen er für jedes über 8 Jahre hinausgehende Auszügerdienstjahr mit 35 Fr. entschädigt wird.
Unteroffiziere, welche als Offizier befördert werden, haben nach 8 Dienstjahren im Auszug ebenfalls Anspruch auf diese Entschädigung.
Den Offiziersaspiranten zählen die Aspirantenjahre vom 21sten bis zur Eintheilung in den Bundes-Auszug als Reservejahre.
Auch der kleine Stab der Infanterie kann zu 12 Jahren Auszügerdienst angehalten werden.

§. 9.
Um jederzeit die Kompagnien des Bundes-Auszuges vollzählig in eidg. Dienst abgeben zu können, sind sämmtliche Kompagnien desselben auf Kantonalfuß um circa ein Viertheil stärker zu bilden; bei allfälligen Auszügen sind aber, wenn Ueberzählige sich vorfinden, als solche die Aeltesten der Soldaten vorab des Dienstes zu entlassen.

§. 10.
Die jüngere Mannschaft, welche bereits das 19te Jahr erfüllt hat, bildet bis zu ihrem Eintritt in den Bundes-Auszug das Rekrutendepot. Sie soll im Jahre vor ihrem Eintritt in denselben nach Vorschrift der eidg. Militär-Organisation den Rekrutenkurs bestehen.

§. 11.
Die Landwehr besteht aus der, aus der Bundes-Reserve ausgetretenen oder überhaupt aus der in gleichem Alter befindlichen Mannschaft, bis nach ihrem vollendeten 44sten Lebensjahre, mit den in §. 13 und 22 enthaltenen Ausnahmen.

§. 12.
In taktischer Beziehung wird die Miliz des Kantons nach Waffen und Korps eingetheilt, wie folgt:

A. Bundes-Auszug:
1. Parktrain 2 Mann,
2. 1 Kompagnie Scharfschützen (Nr. 6) 100 Mann,
3. 1 Halbbataillon Infanterie (Nr. 75), bestehend aus 1 Jäger- und 2 Füsilierkompagnien, je zu 103-104 Mann, 310 Mann,
4. Bataillonsstilb 16 Mann,
5. Personal für den Gesundheitsdienst 1 Mann,

B. Bundes-Reserve.
1. Parktrain
2. 1 Kompagnie Scharfschützen (Nr. 67) 70 Mann,
3. 1 Jnfanteriekorps von 1 Jäger- (Nr. 8) und 1 Füsilierkompagnie (Nr. 9), je zu 71 Man», 142 Mann,

C. Landwehr.
1. 1 Kompagnie Scharfschützen,
2. 1 Jnfanteriekorps von 1 Jäger- und 1 Füsilierkompagnie.

D. Depot-Mannschaft nach §. 10. Art.

III. Dienstverpflichtung der Wehrmänner. Ein- und Austritt der Miliz.

§. 13.
Die Dienstdauer der Wehrmänner in der ganzen Miliz richtet sich genau nach den daherigen Vorschriften des Bundes und ist daher auf die oben bei § 8 bis 11 angegebene Dauer für die verschiedene» Dienstklassen festgesetzt.

§. 14.
Der Ein- und Austritt der dienstpflichtigen Mannschaft in die betreffenden Dienstklassen geschieht, insoweit nicht außerordentliche Umstände eine Abweichung nöthig machen, von einer ganzen Altersklasse eines Jahres sammthaft.
Der Eintritt in das Rekrutendepot. in den Bundes-Auszug und alle andern verschiedenen Dienstklassen geschieht in der Regel jeweilen mit dem 1. Januar des Jahres, und die verschiedenen Dienstklassen folgen sich regelmäßig nach dem Alter in ihrer Reihenfolge.

§. 15.
Durch diesen jährlichen Eintritt haben die ordentlichen Ergänzungen der durch Vorrücken in eine andere Dienstklasse austretenden Mannschaft zu geschehen Für außerordentliche Fälle geschieht die Ergänzung nach Bedürfniß aus der jüngern Mannschaft der Reserve. Fällt der Termin des Uebertrittes in eine andere Dienstklasse während einem Auszuge oder Kriege, so erfolgt Entlassung, Ablösung, Austritt und Ergänzung in der Regel erst nach Vollendung desselben. Nur mit Einwilligung der Bundesmilitärbehörde oder des Oberkommandos kann solche ausnahmsweise gleich geschehen.

§. 16.
Für die Offiziere aber ist man nicht an eine regelmäßige Aufeinanderfolge der verschiedenen Dienstklassen gebunden, sondern dieselben können frei verseht und befördert werden von einer Dienstklasse zu einer andern.

§. 17.
Die außer dem Kantone Abwesenden, welche sich jedoch in der Schweiz aufhalten und nicht als anderwärts Niedergelassene zu betrachten sind, haben die Militärbehörden selbst oder durch ihre Verwandten stetsfort von ihrem Ausenthaltsorte in Kenntniß zu setzen und aus jeden Ruf sogleich sich einzufinden (es sei denn, daß sie ein rechtmäßiges Hinderniß, wie Krankheit, nachweisen), bei einer Buße von Fr. 12 im ersten und Verdoppelung im Wiederholungsfalle; zudem haben solche ein Jahr Dienstzeit nachzuthun von jedem Male ihres Nichterscheinens.
Wer auf wiederholte Aufforderung im Falle eines Abmarsches ohne genüglichen Ausweis nicht erscheint, soll nach Anleit der eidg. Strafrechtspflege bestraft werden

§. 18.
Militärpflichtigen vom Bundes-Kontingent sollen daher keine Reiseschriften ertheilt werden, es sei denn, daß solche hiezu vom Landeshauptmann eine Bewilligung vorgelegt haben, welcher ihnen dieselbe hiefür, wenn nicht besondere Umstände oder genügende Gründe zu deren Verweigerung obwalten, mit Beobachtung der im vorstehenden Paragraph enthaltenen Vorschriften ertheilen wird.

§. 19.
Außer der Schweiz Abwesende werden aus der Kontrolle gestrichen und durch Andere ersetzt, sind aber verpflichtet, nach der Rückkehr in's Vaterland ihre Dienstzeit nachzuholen, und zwar im Auszuge bis 34stes, in der Reserve bis in ihr 60stes und in der Landwehr bis in ihr 44stes Altersjahr, insofern sie nicht vorher ihre gesetzliche Dienstzeit in diesen Klassen vollendet hätten.

§. 20.
Des Dienstes im Auszuge (nicht aber in der Reserve und Landwehr) sind enthoben:
a. der einzige Sohn einer Wittwe oder eines wenigstens 60jährigen Wittwers, oder wenn mehrere Söhne sind, einer deiselben, wenn sie in ungetrennter Haushaltung zusammenleben;
b. ein Wittwer, wenn es Vater von unmündigen Kindern ist und keine andern Hilfsquellen, als seine Handarbeit, besitzt;
c. einer von zwei oder mehr Brüdern, die mit ihren armen Eltern in gemeinschaftlicher Haushaltung beisammenleben, sofern der Haushalt nicht durch andere, nicht dienstpflichtige Brüder besorgt werden kann;
d. die Polizeidiener.

§. 21.
Diejenigen, welche in Folge vorstehenden § 20 ihre Versetzung aus dem Auszuge verlangen, sollen gleich nach bestandenem Rekrutenkurse das bezügliche Begehren unter Angabe und gemeinderäthlichem Nachweis ihres Grandes vor Militärkommission stellen. Treffen solche Gründe erst im Laufe ihres Dienstes ein, so haben sie sich jeweilen spätestens im Laufe des Monats Dezember mit Nachweis bei der Militärkommission zu melden. Während dem Jahre können solche Verlangen nur im größten Nothfalle berücksichtigt werden.

§. 22.
Solche vom Dienste im Auszuge Befreite sind dann entweder in die Bundes-Reserve oder in die Landwehr einzutheilen. Im Falle der Grund der Befreiung vom Auszuge blos ein vorübergehender ist, so muß die Dienstpflicht in der Regel im Bundes-Auszuge gleichwohl nachgethan werden, wenn der Grund der Befreiung weggefallen und der Mann sein 34steS Altersjahr noch nicht angetreten hat.

§. 23.
Die Entlassung vom Dienste erfolgt von selbst nach Ablauf der pflichtigen Dienstjahre. Entlassung aus anderen Gründen muß begehrt werden. Solche Gründe sind:
a. gänzliche körperliche oder geistige Untauglichkeit, sofern dieselbe überhaupt arbeitsunfähig macht: ohne Taxe.
b. Mangel an vorgeschriebener Größe oder nöthiger Körperkraft, kleinere und zeitweise Gebrechen, gegen eine Gesammttaxe von 20 bis 1000 Fr., welche aber auch in eine jährliche Ersatzsteuer umgewandelt werden kann.
Entlassungsbegehren (sub Litt, b) können auch statt Entsprechung, Stellung zur Disposition der Mililärkommission für Verwendung in anderen Dienstzweigen oder Zurückstellung bis auf sechs Jahre zur Folge haben.

§. 24.
Entlassungen ertheilt überhaupt der Regierungsrath, Dispensationen von einem Kurse aber die Militärkommission.

Art. IV. Grade, Wahl und Beförderung der Offiziere.

§. 25.
Die Wahl der Offiziere steht dem Regierungsrathe zu, auf Vorschlag der Militärkommission und (wo es sich nicht um Beförderung von Unteroffizieren handelt) nach vorangegangener Fähigkeitserklärung vom schweiz. Militärdepartement. Der Bataillonskommandant erhält seine Ernennung vom Landrathe.

§. 26.
Die Unteroffiziere und Korporale, sowie die andern untergeordneten Stellen, werden von der Militärkommission besetzt. Die Kompagniekommandanten, sowie beim Rekrutendepot der Oberinstruktor, haben das Recht, ihre unverbindlichen Vorschläge darüber an jene schriftlich einzugeben.
Im eidg. Dienst können die betreffenden Korpskommandanten auch von sich aus erledigte Unteroffiziersstellen wieder besetzen.

§. 27.
Die Ernennung und Beförderung der Offiziere geschieht nach freier Wahl, je nach ihren Fähigkeiten und in billiger Berücksichtigung ihres Dienstalters. Sie müssen sich nach vorangegangener Instruktion und Prüfung reglementsgemäß als befähigt erwiesen haben.

§ 28.
Die Offiziere vom Hauptmann abwärts werden in der Regel aus der dienstpflichtigen Mannschaft genommen; der Regierungsrath ist jedoch befugt, nach Umständen andere fähige Männer außer dem dienstpflichtigen Alter, oder solche Offiziere, die ihre obligate Dienstzeit schon vorüber haben, nach genommener Rücksprache, gegen angemessene Vergütung als Milizoffiziere anzustellen und zu brevetiren.

§. 29.
Die dienstpflichtige Mannschaft ist gehalten, die auf sie gefallene Ernennung oder Beförderung zu einem Grade, sowie Aufträge zu andern Militärdienstverrichtungen anzunehmen.
Ihre Entlassung einzugeben sind Offiziere und Unterofffziere nur dann berechtigt, wenn sie ihre obligate oder durch Uebereinkunft übernommene Dienstzeit bereits vollendet haben, oder Bedingungen ihrer Anstellung von Seite der Behörden verletzt, oder durch neue Vorschriften aufgehoben worden wären.

§. 30.
Aus dem eidg. Stabe entlassene, aus fremden Diensten zurückkehrende, oder hier niedergelassene, vorher aber anderswo schon brevetirt gewesene Offiziere können nicht zum Dienste in einem niederern Grade, als sie schon bekleidet, angehalten werden.

Art. V. Bewaffnung, Kleidung und Ausrüstung.

§. 31
Bewaffnung und Munition, nach eidg. Vorschrift, liefert der Staat für die gesammte Miliz.
Jedem in Auszug, Reserve oder Landwehr Eingetheilten wird auf Verlangen das Gewehr seines Korps gegen eine Realkaution und unter den vom Regierungsrathe festzusetzenden Bestimmungen überlassen.

§. 32.
Die Ausrüstungsgegenstände für die Korps sowie die Ausrüstung und Bekleidung des einzelnen Mannes vom Unteroffizier abwärts liefert, mit Ausnahme der hienach aufgezählten Gegenstände, der Staat — dem Infanteristen und Jäger gegen Zurücklassung des Soldes vom Rekrutenkurse, dem Schützen gegen Vorausbezahlung von 20 Fr.
Der Mann ist einzig pflichtig, sich auf eigene Rechnung nachbenannte Effekten anzuschaffen und dieselben während seiner ganzen Dienstzeit in Auszug, Reserve und Landwehr immer in gutem und kompletem Zustande zu erhalten ;
1 Putzsack mit vorgeschriebenem Inhalt,
2 Hemden,
2 Paar Strümpfe,
2 Nastücher,
2 Paar Schuhe.

§. 33.
Für gleichförmige Kleidung der Landwehr wird der Staat wenigstens insoweit sorgen, daß jeder Mann mit 1 Paar Beinkleidern, Kamaschen, gleichförmiger Kopfbedeckung und Kaput aus dem Zeughause versehen sei.

§. 34.
Grobe Vernachlässigung des Equipements kann mit einer Ordnungsbuße und selbst mit Gefängniß bestraft werden.
Unberechtigte Veräußerung der anvertrauten Militärkleidung wird gleich dem gemeinen Diebstahle behandelt.

§. 35.
Die Offiziere haben sich gesammte Ausrüstungs- und Kleidungsgegenstände, mit Ausnahme des Kaputes, welcher ihnen während des Dienstes aus dem Zeughause verabfolgt wird, selbst und eigenthümlich anzuschaffen. An die daherigen Kosten wird eine einmalige Vergütung von Fr. 70 aus der Staatskasse bezahlt.

§. 36.
Für genügende Munition und gehörige Ausrüstung des Zeughauses an Waffen, Ausrüstungs- und Kleidungsgegenständen, sowie deren gute Verwahrung und Versorgung hat ein verantwortlicher Zeughausinspektor, unter Oberaufsicht der Militärkommission und speziell des Landeshauptmanns, zu sorgen.
Ueber jede Aushändigung an die Truppen zum Dienstgebrauch soll er genaue Kontrolle führen und von deren gehöriger Wiederabgabe sich versichern laut daheriger Verordnung.

§. 37.
Im Falle der Aushebung des Magazinirungssystems durch eidg. Beschlüsse wird der Landrath das Verhältniß regliren.

Art. VI. Instruktion, Sold und Verpflegung.

§. 38.
In Bezug auf Instruktion, Sold und Verpflegung wird eine Instruktions-Ordnung das Nähere bestimmen.

Art. VII. Militärbehörden, Strafgewalt und Disziplin.

§. 39.
Oberste Militärbehörde ist der Regierungsrath, nach Bestimmung der Verfassung und bestehender Reglemente.

§. 40.
Unter ihm steht die Militärkommission, welche mit der unmittelbaren Leitung des Militärwesens nach dem Reglement beauftragt ist. Sie übt die oberste Disziplinargewalt über die Truppen und die Dienstpflichtigen aus.

§. 41.
Der Kantonskriegskommissar hat das Besoldungs-, Verpflegungs-, Kasernirungs-, Einquartierungs- und Fuhrleistungswesen zu besorgen. Er steht in dieser Beziehung der Militärkommission und ihren Befehlen zu Gebote. So haben auch seinen sachbezüglichen Anordnungen und Requisitionen Gemeinden und Partikularen Folge zu geben.
Er hat seine Rechnungen der Militärkommission einzugeben und selbe vorher prüfen und visiren zu lassen.

§. 42.
Für sämmtliche Militärs gelten, auch im Kantonsdienste, hinsichtlich der Disziplin und für's Strafwesen, die eidg. Dienstreglemente und Strafgesetze. Die Offiziere üben laut eidg. Reglement im Dienst die ihnen zukommende Disziplinär- und Strafgewalt aus (unter Aufsicht und Oberleitung der Militärkommission).

§. 43.
Schwere militärische Vergehen oder Verbrechen bestraft ein Kantonalkriegsgericht, nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die eidg. Strafrechtspflege.

§. 44.
Das Kantonskriegsgericht (nach eidg. Gesetzen gebildet) besteht aus 3 vom Regierungsrathe, auf die Dauer von 4 Jahren gewählten Richtern und 8 Geschworenen, nebst einem ebenso gewählten Auditor und Gerichtsschreiber aus der Zahl der Kontingents- und Landwehrpflichtigen.
Die Bildung der Geschworenenlifte wird die Militärkommission nach Vorschrift veranstalten.
Der Regierungsrath hat auf gleiche Weise ein Kassalionsgericht von 5 Mitgliedern des Kantonsgerichts und 3 Offizieren zu wählen.

II. Instruktions-Ordnung.
I Allgemeine Exerzierpflicht.


§. 1.
Vom Rekruten bis zu seinem Austritt aus der Landwehr ist jeder Milizpflichtige gehalten, fleißig an den für seine treffende Klasse vorgeschriebenen Militärübungen Theil zu nehmen und an jedem vorgeschriebenen Exerzirtage pünktlich und nach Ordre zu erscheinen und zu exerziren.

§. 2.
Für jeden Tag Nichterscheinens verfällt er in 3-10 Fr. Buße, für Verspätung in 1 Fr. Buße, verbunden mit Disziplinarstrafe, Vorbehalten rechtmäßige Entschuldigung.
Geldbußen wegen Nichterscheinen fallen in die Staatskasse, die Verspätungsbußen aber in's Ordinäre oder werden als Schießprämien verwendet und sind vom Solde abzuziehen.

II. Unterricht.

§. 3.
Die Jahresklasse der Rekruten erhält im Jahre vor dem Eintritt in den Bundes-Auszug ihren ersten militärischen Unterricht.

§ 4.
Rekruten-Instruktion, Wiedcrholungskurse von Auszug und Reserve, Zielschießübungen, Antheilnahme an Centralschule oder eidg. Truppeuzusammenzügen und die Inspektionen der Landwehr richten sich nach den Vorschriften der eidg. Gesetzgebung hierüber.

§. 5.
Die Offiziere, Unteroffiziere und Aspiranten ans Offiziers- und Unicroffiziersstellen sind ferners verpflichtet, an besonderen kantonalen Kadres-Kursen, zu denen sie berufen werden, sowie mit gehöriger Abwechselung an speziellen Unterrichtskursen, zu welchen die Eidgenossenschaft auffordert, Theil zu nehmen.

§. 6.
Den Unterricht der Spielleute, Zimmerleute, Frater, Krankenwärter und anderer, mit speziellen Dienstleistungen Beauftragter, den Betreffenden mit möglichster Benützung der eidg. Unterrichtskurse beizubringen, ist der Militärkommission übertragen.

III. Instruktoren.

§. 7.
Es wird die nöthige Anzahl Instruktionsoffizire und Unterinstruktoren bestellt, welche den Unterricht der milizpflichtigen Mannschaft zu besorgen hat.
Ihre Besoldung wird durch den Regierungsrath bestimmt. Sind sie Angehörige einer in Dienst gerufenen Truppe, so erhalten sie den betreffenden Sold nach ihrem Grade.

§. 8.
Ueber ihnen steht ein vom Landrathe auf Vorschlag des Regierungsrathes bestellter Ober-Instruktor, dessen Gehalt und Verpflichtungen der Landrath bestimmt.

§. 9.
Alljährlich, vor Beginn der Instruktionskurse, hat ein Instruktorenkurs auf 3-6 Tage stattzufinden. Die Instruktoren haben auch, auf Bezeichnung durch die Militärkommission, an eidg. Instruktorenkursen Theil zu nehmen.

IV. Avisation, Sold und Verpflegung der Mannschaft.

§. 10.
Die Avisation zu militärischen Dienstleistungen geschieht auf Anordnung der Militärkommission in der Regel durch den Gemeindeweibel.

§. 11.
Bei Unterrichts- und Wiederholungskursen soll die Mannschaft in der Regel kasernirt werden.

§. 12.
Die Besoldung und Verpflegung der Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten richtet sich genau nach den eidg. Reglementen.
Schützen- und Infanterie-Offiziersaspiranten erhalten für nur einen Aspirantenkurs außer dem Kantone eine kantonale Soldzulage von Fr. 1 per Diensttag, mit Ausschluß der Reisetage.
Verrechnung weiterer Diensttage nach Entlassung eines Korps unter dem Titel von Abrechnung ab Seite der Rechnung führenden Offiziere ist im kantonalen Dienste nicht gestattet.
Ueber die Pferdeentschädigung an berittene Offiziere hat jeweilen eine Verständigung stattzufinden.

Schlußbestimmung.

Vorstehende Militär-Organisation, sowie die Instruktions-Ordnung, treten mit dem Tage der Genehmigung durch die h. Landesgemeinde in allen ihren Bestimmungen in verbindliche Kraft und Wirksamkeit, und von diesem Tage an sind die mit diesen Gesetzen im Widerspruch stehenden bisherigen gesetzlichen Bestimmungen als aufgehoben zu betrachten. Schon Eingetheilte sind der verlängerten Dienstpflicht nicht unterworfen.»

  
Ergebnis: Das vom Landrat vorgeschlagene revidierte Militärgesetz wird von der Landsgemeinde verworfen.

   
Quelle: Abl UR 1865, Nr. 16, 20.04.1865, nach S.112 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1865, Nr. 19, 11.05.1865, S. 126 f. (Verhandlungen).

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022