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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 7. Mai 1865
Landesgemeinde vom 7. Mai 1865
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Karl Emanuel Müller
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Zollauflösungsvertrag / Militärgesetz / Siebengeschlechtbegehren betreffend Aufhabung der Wuhrgerichte / Wahl des Landammanns / Wahl des Landsstatthalters / Wahl des Landesseckelmeisters / Wahl der Ständeräte / Wahl eines Mitglieds des Kantonsgerichts / Wahl eines Landesfürsprechen

Siebengeschlechtbegehren betreffend Aufhabung der Wuhrgerichte
Antrag: «Dieses Begehren geht wörtlich dahin:
„In Ausführung des §. 27 der Verfassung, welcher die „Trennung der Gewalten vorschreibt, sei der §. 87 derselben, welcher von den Wuhrbehörden handelt, dahin modifizirt, daß nur die administrativen Fragen fürderhin denselben zufallen, während die Streitfragen vom ordentlichen Richter zu entscheiden sind.
Als Wuhrbehörde verfügt an der Stelle der bisherigen Wuhrgerichte die Baukommission nach Anhörung der Partheien jeweilen die jährlichen Reparaturen und den Unterhalt der Wuhren, sowie in dringlichen Fällen von außerordentlichem Hochwasser oder Dammdurchbrüchen die nöthigen Arbeiten, in der Regel an Ort und Stelle.
Allfällige Korrektionen der Gewässer hat ausschließlich die oberste Landes- resp. Bezirksbehörde zu beschließen, vorbehältlich Verständigung mit den Wehreverpflichteten für deren Beiträge nöthigenfalls mit Expropriationsrecht nach §. 22 der Verfassung.
Die Streitfragen über Tragung der Kosten, sowie überhaupt alle Streitfragen über Wuhrverpflichtungen sind an die ordentlichen Gerichte gewiesen.
Bei Dringlichkeit der Arbeiten in solchen Streitfällen hat „der betreffende Bezirk einstweilen die Kosten auf Rechnung des Unrecht habenden Theiles vorzuschießen, falls nicht die Betreffenden selbst die Arbeit auf des Unrecht Habenden Kosten zu erstellen vorziehen.

Der Landrath, In Betracht, daß das Institut der Wuhrgerichte unzweifelhaft auf der Ansicht des Gesetzgebers beruht, es müsse den Wuhrarbeiten, welche jeweilen als nothwendig sich herausstellen, behufs erfolgreicher Abwendung von Schaden und Gefahr, schnelle Vollziehung gegeben werden, welche Ansicht durch die Erfahrung sich bisher durchaus rechtfertigte,
In Betracht, daß die Anträge des Siebengeschlechts durch Uebertragung der Funktionen der Wuhrgerichte an zwei, eventuell drei verschiedene Behörden, und Ueberweisung aller entstehenden Streitfragen über „Wuhrverpflichtungen und Tragung der Kosten an die ordentlichen Gerichte, einen ganz entgegengesetzten Erfolg in Aussicht stellen,
In Betracht, daß das vom Siebengeschlechte in der Verfügung: es haben die Bezirke in solchen Streitfällen unter Wuhrpflichtigen die Kosten einstweilen vorzuschießen, gesuchte und begehrte Auskunftsmittel gegen schädliche Verzögerungen, als ein unbefugter Eingriff in die durch Verfassung gewährleisteten Eigenthumsrechte der Bezirke unzulässig ist,
In Betracht, daß auch die bisherige Zusammensetzung der Wuhrgerichte, aus erfahrnen Männern der an Reuß und Schächen liegenden Gegenden, nach freier Wahl der Bezirksgemeinde den obwaltenden Verhältnissen besser als das vom Siebengeschlechte beantragte System entspricht, und daß namentlich die Entziehung des Wahlrechtes dieser Letzteren mit Rücksicht auf die beträchtlichen Beiträge deS Bezirkes an verschiedene Wuhren diesem wenig Zusagen würde,
In Betracht, daß unter diesen Umständen das Siebengeschlechtsbegehren keine Verbesserung, sondern vielmehr einen nachtheiligen Rückschritt in die Wuhrverhältnisse überhaupt bringen würde, und deßhalb um so weniger die Veranlassung zu einer Verfassungsänderung darbieten kann, stellt den gutächtlichen Antrag, daß die h. Landesgemeinde beschließe:
Es sei das Begehren des Siebengeschlechtes abzuweisen.»

  
Ergebnis: In Genehmigung eines Siebengeschlechtsbegehrens wird die Änderung des § 87 der Kantonsverfassung über das Wuhrwesen beschlossen. Der Landrat hat der Landsgemeinde die Vorlage zur Ablehnung empfohlen. Gegen diesen Entscheid verwahren sich die Bezirksräte von Uri und Ursern durch schriftliche Eingabe ihre Rechte.

   
Quelle: Abl UR 1865, Nr. 16, 20.04.1865, nach S.112 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1865, Nr. 19, 11.05.1865, S. 126 f. (Verhandlungen).

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022