ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Bezirksgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 2. Mai 1869
Landesgemeinde vom 2. Mai 1869
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Joseph Arnold
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Abänderung des Paternitätsgesetzes / Gehalt der Kanzleibeamten und Landweibel / Verminderung der Eide / Stempelgebühren / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Landessäckelmeisters / Wahl zweier Ständeräte / Wahl eines Mitgliedes des Kantonsgerichtes / Landweibelwahlen

Gehalt der Kanzleibeamten und Landweibel.
Antrag: «Der Landrath,
In Berücksichtigung der vermehrten Arbeiten der Kanzlei und der weibelamtlichen Verrichtungen, auf regierungsräthlichen Antrag beschließet, bei der h. Landesgemeinde zu beantragen, daß sie erkennen wolle:

a. betreffend die Jahrgehalte der Kanzleibeamten.
1. Der bisherige fixe Gehalt des ersten Landschreibers wird (von Fr. 673. 84.) auf Fr. 900, des zweiten Landschreibers (von Fr. 577) auf Fr. 750, des dritten Landschreibers (von Fr. 342) ans Fr. 600, des vierten Landschreibers (von Fr. 298) auf Fr. 500 erhöht.

b. Betreffend die Gehalte der Landweibel.
1. Der erste Weibel erhält nebst Wohnung auf dem Rathhaus einen Zuschlag von Fr. 250 zum jetzigen Jahresgehalte, somit Fr. 600, mit der ausdrücklichen Bedingung, daß für die Bedienung der Kanzlei und übrigen Rathhausbureaux und Reinigung des Rathhauses überhaupt (Beheitzung und Beleuchtung ausgenommen) nichts weiters verrechnet werden darf.
2. Der zweite Weibel bezieht nebst Wohnung auf der Ankenwaage, jährlich Fr. 400, wodurch ein Zuschlag von Fr. 150 zum bisherigen Gehalte gemacht wird.
3. Der dritte Weibel erhält nebst freier Wohnung auf der Ankenwaage Fr. 350 Jahresgehalt statt des bisherigen von Fr. 250.»

  
Ergebnis: Der Antrag des Landrats betreffend die Gehalte der Kanzleibeamten und Landweibel wird nicht angenommen.

   
Quelle: Abl UR 1869, Nr. 15, 15.04.1869, nach S. 152 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1869, Nr. 18, 06.05.1869, S. 176 (Verhandlungen).

 
LANDSGEMEINDE URI

Übersicht

BEZIRKSGEMEINDE URI

Übersicht

VOLKSABSTIMMUNGEN

in bestimmtem Zeitraum
Volltextsuche
anders stimmende Gemeinden
Statistik



Offizielle Abstimmungsresultate

VERFASSUNGEN DES KANTONS URI

Verfassung von 1820
Verfassung von 1850
Verfassung von 1888
Verfassung von 1984

Verfassung nach Datum

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022