Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 3. Mai 1874
Landesgemeinde vom 3. Mai 1874
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Dominik Epp
Landschreiber:
Gisler
Geschäfte:
Revision der Bundesverfassung / Ohmgeld / Abänderung des Gesetzes über den Amtszwang / Kosten von Massregeln gegen Viehseuchen / Herabsetzung der Taxe der Viehgesundheitsscheine und Verminderung der Inspektionskreise / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Pannerherrn / Wahl eines Landeshauptmanns / Wahl eines Landessäckekmeisters / Wahl eines Bauherrn / Erneuerungswahl der Landschreiber, Fürsprecher und Landweibel / Wahl der Ständeräte / Erneuerungswahl des Kantonsgerichts
Abänderung des Gesetzes über den Amtszwang.
Antrag:
«Der Landrath, in Betracht; daß in der Anwendung von § 8 des Amtszwanggesetzes von 1851 (Amtl. Samml. Bd. V S. 138) vielfach Uebelstände zu Tage getreten sind, denen für die Zukunft vorzubeugen wünschenswerth ist, bringt anmit den gutachtlichen Vorschlag an die h. Landesgemeinde, daß sie beschließen wolle:
1. Der § 8 des Amtszwanggesetzes wird künftig lauten: Wer sich einer Amtsverweigerung schuldig macht, wird, sofern er nicht für die ganze Zeit seiner Amtsdauer den Kanton, beziehungsweise den Bezirk oder die Gemeinde verläßt und anderorts ein festes Domizil begründet, auf erfolgte Anzeige Seitens der Wahlbehörde durch den Landrath dem zuständigen Gerichte — Kantonsgerichte — zur Abwandlung überwiesen.
Das Gericht hat in Würdigung der Wichtigkeit des Amtes und der Vermögensverhältnisse des Weigernden auf eine Geldstrafe von Fr. 200-1000 zu erkennen. Die betreffende Summe fällt bei Kantonsbeamtungen in die Kantons-, bei Bezirksbeamtungen in die Bezirks- und bei Gemeindsbeamtungen in die bezügliche Gemeindskasse.
2. Der bisherige Art. 8 des Amtszwanggesetzes wird aufgehoben und außer Geltung gesetzt.
3. Die vorstehende neue Fassung dieses Artikels erhält nach erfolgter Genehmigung der Landesgemeinde sofort gesetzliche Kraft und Gültigkeit.»
Ergebnis:
Der bisherige Artikel des Gesetzes über den Amtszwang wird aufgehoben und ausser Geltung gesetzt.
Quelle:
Abl UR 1874, Nr. 17, 23. April 1874, nach S. 144, 1-4 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1874, Nr. 20, 14. Mai 1874, S. 166 f. (Verhandlungen).
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