Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 2. Mai 1875
Landesgemeinde vom 2. Mai 1875
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Franz Lusser
Landschreiber:
Gisler
Geschäfte:
Entwurf eines Steuergesetzes / Vollmachtsbegehren für ein Staatsanleihen / Anfrage über Revision der Kantonsverfassung / Begehren von Göschenen für Trennung von Wassen / Begehren betreffend Abstimmung über kantonale Gesetzesvorlagen / Bürgerrechtsaufnahmen / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Entlassungsgesuch des Pannerherrn / Wahl eines Landessäckelmeisters / Wahl eines Suppleanten des Kantonsgerichts
Begehren von Göschenen für Trennung von Wassen
Antrag:
«Entsprechend dem von der Filiale Göschenen gestellten Begehren wird nach ausgesprochener freiwilliger Beistimmung Seitens der Kirchgemeinde Wassen und Meien beantragt, dass die h. Landesgemeinde in Abänderung der §§. 31 und 44 der Kantonsverfassung beschliesse:
1. Wassen und Meien einer- und Göschenen und Göscheneralp anderseits werden für die Zukunft als selbstständige Gemeinden in politischer und kirchlicher Beziehung (Letzteres mit Vorbehalt der Sanktion der kirchlichen Oberbehörde) auf Grundlage der von beiden Theilen laut Protokoll vereinbarten Bedingungen anerkannt und erklärt.»
Ergebnis:
Entsprechend dem von der Filiale Göschenen gestellten Begehren wird nach ausgesprochener freiwilliger Beistimmung Seitens der Kirchgemeinde Wassen und Meien in Abänderung der §§ 31 und 44 der Kantonsverfassung auf Antrag des Landrates beschlossen, dass Wassen und Meien einerseits und Göschenen und Göscheneralp anderseits werden für die Zukunft als selbstständige Gemeinden in politischer und kirchlicher Beziehung. Letzteres mit Vorbehalt der Sanktion der kirchlichen Oberbehörde.
Quelle:
Abl UR 1875, Nr. 16, 22.04.1875, nach S. 120, 1-8 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1875, Nr. 18, 06.05.1875, S. 134 f. (Verhandlungen).
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