Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 7. Mai 1876
Landesgemeinde vom 7. Mai 1876
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Franz Lusser
Landschreiber:
Gisler
Geschäfte:
Entwurf einer neuen Kantonsverfassung / Antrag betreffend die Weibelgehalte / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Pannerherrn / Wahl eines Landessäckelmeisters / Wahl zweier Ständeräte / Erneuerungswahlen des Kantonsgerichts / Wahl eines Fürsprechen
Entwurf einer neuen Kantonsverfassung
Antrag:
«Der Landrath infolge des von der h. Landesgemeinde am 2. Mai v. J. erhaltenen Auftrages, die bestehende Kantonsverfassung von 1850 einer Totalrevision zu unterwerfen, befindet sich nun im Falle, als Ergebniss seiner diesfälligen Berathungen folgenden Entwurf einer neuen Kantonsverfassung dem Entscheide der h. Landesgemeinde zu unterbreiten:
Titel I.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Der Kanton Uri ist ein demokratischer Freistaat und als solcher, soweit die Kantonssouveränität nicht durch die Bundesverfassung beschränkt wird, ein souveränes Bundesglied der schweizerischen Eidgenossenschaft. Die Souveränität beruht in der Gesammtheit des Volkes.
Art. 2.
Die Religion des Kantons ist die christlich römisch-katholische.
Die Glaubens- und Gewissensfreiheit, sowie die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen, werden nach Massgabe der Art. 49—52 und 58 der Bundesverfassung gewährleistet.
Art. 3.
Der Fortbestand der Stifte und Klöster, die Unverletzlichkeit und Selbstverwaltung ihres Vermögens, ist garantirt, unter Vorbehalt staatlicher Oberaufsicht gemäss bestehenden Gesetzen.
Art. 4.
Der Staat sorgt unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 27 der Bundesverfassung für den öffentlichen Unterricht.
Die Leitung der Volksschulen steht ausschliesslich den staatlichen Behörden zu.
Die Freiheit des Privatunterrichtes wird, unter Wahrung der gesetzlichen Aufsicht der Staatsbehörde über Erreichung des Lehrzieles der öffentlichen Primarschule, grundsätzlich anerkannt, Bundesvorschriften immerhin vorbehalten.
Den Gemeinden wird die Wahl der Volksschullehrer, deren Kompetenz vorausgesetzt, gewährleistet.
Art. 5.
Alle Bürger sind an politischen Rechten und vor dem Gesetze gleich; es werden diesfalls im Kanton keinerlei Vorrechte anerkannt.
Art. 6.
Die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung sind gewährleistet. Niemand darf verhaftet oder im Verhafte behalten und keine Hausuntersuchung vorgenommen werden, ausser in den vom Gesetze bestimmten Fällen und auf die vom Gesetze vorgesehene Weise.
Eine ungesetzliche Verhaftung gibt dem Betroffenen Anspruch auf volle Entschädigung. Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden.
Schiedsgerichte sind zulässig; deren Urtheile sind gleich denjenigen der ordentlichen Gerichte zu vollziehen.
Art. 7.
Die Sicherheit und Unverletzlichkeit des Eigenthums jeder Art ist garantirt.
Zwangsabtretungen sind nur zulässig, wo das öffentliche Wohl sie erfordert und auch dann nur gegen volle Entschädigung, welche im Streitfälle gerichtlich festzusetzen ist.
Art. 8.
Die freie Meinungsäusserung in Wort, Schrift und Druck wird zugesichert; der Missbrauch dieser Freiheit unterliegt der gerichtlichen Bestrafung.
Art. 9.
Das freie Petitionsrechl ist gewährleistet.
Jeder Einwohner, einzeln oder mit Andern vereint, jede Gemeinde und Korporation hat das Recht, den Behörden Wünsche, Anliegen oder Beschwerden schriftlich in anständiger Form einzureichen.
Sieben oder mehr stimiilberechtigle Einwohner, die soviel verschiedenen Geschlechtern angehören, mögen, unter Beachtung der nähern gesetzlichen Vorschriften, ihre Begehren über Gegenstände, worüber dem Volke ein Entscheidungsrecht zusteht, vor die Landesgemeinde bringen, welche in ihrer versassungsgemäss einberufenen ordentlichen oder ausserordelrtlichen Versammlung darüber sich auszusprechen hat.
Jedes Siebengeschlechtsbegehren muss vorerst dem Landrathe schriftlich und von den Gesuchstellern unterschrieben eingereicht werden, und es sind die Mitglieder des Siebengeschlechtes pflichtig, an der Landesgemeinde sich zu stellen, ansonst ihr Begehren ausser Behandlung fällt.
Art. 10.
Die Handels- und Gewerbefreiheit mit den innert den Grenzen der Bundesverfassung festzusetzenden Beschränkungen ist gewährleistet; Vorbehalten bleiben die Regalien.
Art. 11.
Die Kantonseinwohner haben das Recht, Vereine zu bilden, sofern solche weder in ihrem Zweck, noch in den dafür bestimmten Mitteln, rechtswidrig oder staatsgefährlich sind. Der Missbrauch des Vereinsrechtes wird nach dem Gesetze bestraft (Art. 96 der Bundesverfassung).
Art. 12.
Die freie Niederlassung ist nach Massgabe von Art. 49 der Bundesverfassung gewährleistet.
Art. 13.
Alles Vermögen, Einkommen und Erwerb mit Ausnahme des Kirchen-, Schul- und Armengutes ist nach den Bestimmungen des Gesetzes steuerbar. Der Grundsatz der Gleichheit in Tragung der Steuern ist ausgesprochen. Die Einführung direkter Steuern durch die Gemeinden erfolgt unter Einholung der landräthlichen Genehmigung.
Art. 14.
Die Loskäuflichkeit der Zehnten und Grundzinsen wird grundsätzlich ausgesprochen; die nähere Regelung wird der Gesetzgebung vorbehalten, den Berechtigten bleibt eine entsprechende Entschädigung zugesichert.
Art. 15.
Jeder Wahlfähige ist pflichtig, eine durch unmittelbare Volkswahl oder den Landrath ihm übertragene Beamtung anzunehmen; diese Pflicht erstreckt sich jedoch nur aus eine Amtsdauer. Die Ausnahmen von dieser allgemeinen Verpflichtung bestimmt das Gesetz. Bisherige Amtsdauern sind dabei immerhin in Betracht zu ziehen.
Art. 16.
Alle politischen Beamten sind einer periodischen Neuwahl unterworfen. Es darf aber kein Beamteter oder Bediensteter vor Ablauf seiner Amtsdauer ohne richterliches Urtheil seiner Stelle entsetzt werden. Alle Wahlumtriebe und Bestechungen (Tröllereien) sind verboten.
Art. 17.
Alle Behörden oder Beamteten sind bei ihrem Amtsantritte auf Verfassung und Gesetz in Eid oder in's Gelöbniss zu nehmen.
Art. 18.
Jeder Beamtete und jede Behörde ist für getreue Pflichterfüllung persönlich Rechenschaft schuldig und kann wegen Ueberschreitung des Gesetzes und Missbrauch der ihm oder ihr anvertrauten Amtsgewalt zur Verantwortung gezogen und zum Schadenersatze angehalten werden.
Art. 19.
Jeder Kantonsbürger und jeder im Kanton wohnhafte Schweizerbürger ist nach Massgabe der Bundesverfassung und der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung wehrpflichtig.
Art. 20.
Die administrative und richterliche Gewalt werden grundsätzlich von einander getrennt.
Art. 21.
In einer richterlichen und verwaltenden Behörde (Gerichte, Regierungsrath, Gemeinderath, Kommissionen) dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder sein: Vater und Sohn, Brüder, Stiefvater und Stiefsohn, Schwiegervater und Schwiegersohn und leibliche Schwäger während der Lebenszeit der die Schwägerschaft begründenden Personen.
Die gleiche Bestimmung gilt für Präsident und Schreiber dieser Behörden.
Art. 22.
Jedem selbstständigen Bürger ist es freigestellt, seine Rechtssachen oder diejenigen seiner Mündel entweder selbst zu verfechten oder bereu Verfechtung Andern, die eigenen Rechtes sind, zu übertragen.
Kein Mitglied des Regierungsrathes oder der Gerichte darf die Advokatur oder Geschäftsagentur berufsmässig betreiben.
Art. 23.
Das Korporationsgut der beiden bisherigen Bezirke Uri und Ursern bleibt denselben, wie anderes Privatgut, ohne Staatsansprüche des Kantons, aber mit Inbegriff der bisherigen Lasten und Beschwerden, zu freier Verfügung ausgeschieden. Das Recht der selbstständigen Verwaltung und der Ordnung der eigenen Angelegenheiten durch Aufstellung der geeigneten Verordnungen, Reglemente und strafrechtlichen Bestimmungen gegen Frevel wird diesen beiden Korporationen ausdrücklich zugesichert.
Als Organe dieser Genossenschaften bestehen die Korporations- oder Genossengemeinde (Art. 52) und der Korporations¬ oder Genossenrath (Art. 53). Vergehen oder Verbrechen von Nichtkorporationsgenössigen am Genossengute fallen unter die staatlichen Strafgesetze.
Die Ausstellung von Strafbestimmungen unterliegt der staatlichen Genehmigung.
Die Vorschriften des Art. 24 der Bundesverfassung bleiben vorbehalten.
Art. 24.
Jeder Bürger des Kantons kann in jeder beliebigen Gemeinde sich ansässig machen, behält aber das Bürgerrecht in derjenigen Gemeinde, welcher er nach bestehenden Gesetzen zur gegenwärtigen Zeit angehört. Die Ertheilung des Bürgerrechts durch die Ortsbürgergemeinde bleibt indessen nicht ausgeschlossen (Art. 54 und 56). Nach einjährigem Ansitze beginnt für die Korporationsgenössigen der betreffenden Korporation der Bezug des Korporationsnutzens in der Wohngemeinde.
Die Armengenössigkeit verknüpft sich mit dem Bürgerrechte.
Art. 25.
Das Kantonsbürgerrecht wird an Nichtkantonsbürger, vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 44 der Bundesverfassung, nach gesetzlichen Bestmmungen ertheilt.
Das Orts- und Genossenbürgerrecht bildet die Grundlage und Bedingung des Kantonsbürgerrechts.
Titel II.
Einteilung des Kantons und politische Rechte der Bürger.
Art. 26.
Der Kanton Uri ist in 20 politische Gemeinden eingetheilt. Diese Gemeinden sind:
1. Altdorf.
2. Bürgeln.
3. Silenen mit Bristen und Amsteg.
4. Schattdorf.
5. Spiringen.
6. Erstfeld.
7. Wasen mit Meyen.
8. Seelisberg.
9. Attinghausen.
10. Seedorf.
11. Sisikon.
12. Jsenthal.
13. Flüelen.
14. Unterschächen.
15. Gurtnellen.
16. Bauen.
17. Andermatt.
18. Hospenthal.
19. Realp mit Zumdorf.
20. Göschenen mit Göscheneralp
Art. 27.
Altdorf ist der Hauptort des Kantons und der Sitz der Kantonalbehörden, mit der Ausnahme, dass ein Civilgericht seinen Sitz in Andennatt hat (Art. 33 litt. k. Ziff. 6).
Art. 28.
Die politische Stimmfähigkeit ist eine doppelte:
a) Für eidgenössische,
b) Für kantonale und Gemeindeangelegenheiten.
Art. 23.
Das Stimmrecht für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen wird durch die Bundesgesetzgebung normirt.
Art. 30.
Das politische Stimmrecht für kantonale Wahlen und Abstimmungen wird, theils an der Landesgemeinde, theils an den Dorfgemeinden ausgeübt.
An diesen Versammlungen sind stimmfähig alle Kantonsbürger und im Kantone gesetzlich seit wenigstens drei Monaten niedergelassenen Schweizerbürger, welche das zwanzigste Altersjahr erfüllt haben und sich nicht in einem der nachstehend aufgezählten Ausnahmsfälle befinden.
Von der Stimmfähigkeit sind ausgeschlossen:
a) die durch Strafurtheil Entehrten;
b) die im Aktivbürgerrecht Eingestellten ;
c) die Falliten bis zu ihrer Rehabilitation;
d) die mit einem Wirthshausverbot Belegten;
e) die Bevogeten und anerkannt Blödsinnigen;
f) die von den Gemeindsarmenbehörden dauernd Unterstützten.
Die durch die Bundesgesetzgebung zu treffenden allfälligen Abänderungen bezüglich des Stimmrechtes bleiben vorbehalten.
Wahlfähig ist jeder Stimmfähige.
Titel III.
Bestand und Befugnisse der Behörden.
A. Gesetzgebende Behörde.
Art. 31.
Die oberste souveräne und gesetzgebende Behörde des Kantons ist die Landesgemeinde.
Art. 32.
Sie versammelt sich regelmässig je mit ersten Sonntag im Monat Mai zu Bötzlingen an der Gand, ausserordentlicher Weise auf Beschluss des Landrathes hin nach vorausgegangener gehöriger Ausschreibung.
Der Landammann ist Präsident der Laudesgemeinde, der I. Landschreiber der Protokollführer, die Landweibel mit Zuzug der farbtragenden Weibel sind die Stimmenzähler.
Die Abstimmungen erfolgen mittelst offenen Handmehres; zu einem gültigen Beschlusse ist die absolute Mehrheit der Stimmenden erforderlich.
Art. 33.
Die Befugnisse der Landesgemeinde sind folgende:
a) Festsetzung der Staatsverfassung;
b) Revision derselben, totale oder partielle; die vorberathende Behörde wird durch die Landesgemeinde bezeichnet, die Totalrevision ist immer mit einer Totalerneuerung der kantonalen Behörden verbunden.
c) Die gesammte Gesetzgebung, insoweit sie nicht dem Landrathe übertragen ist, oder durch die Landesgemeinde übertragen wird;
d) Insbesondere die Erhebung direkter und die Einführung neuer oder die Erhöhung bestehender indirekter Steuern;
e) Bewilligung von Staatsanleihen von Fr. 10’000 und darüber;
f) Einmalige ausserordentliche Ausgaben, wenn sie Franken 5000 übersteigen, bedürfen ihrer Bewilligung;
g) Festsetzung der Besoldungen der von ihr zu wählenden Beamteten;
h) Ertheilung des Kantonsbürgerrechtes (Art. 25).
i) Bescheidung von Siebengeschlechtsbegehren (Art. 9).
k) Wahlen:
1. des Landammanns;
2. des Landesstatthalters;
diese beiden auf einjährige Amtsdauer, mit der Bestimmung, dass sie in gleicher Eigenschaft für die nächste Amtsdauer nicht mehr wählbar sind;
3. Sieben weitere Regierungsräthe. Sämmtliche 9 Mitglieder der Regierung werden aus 4 Jahre gewählt
Der Austritt geschieht je zur Hälfte, das erste Mal bestimmt das Loos, welche Mitglieder schon nach zwei Jahren austreten, die Austretenden sind wieder wählbar; Den Hauptlandesgegenden bleibt eine Vertretung im Regierungsrathe in der Weise zugesichert, dass
a) das obere Reussthal (Realp, Hospenthal, Andermatt, Göschenen und Wasen);
b) das untere Reussthal (Gurtuellen, Silenen und Erstseld);
c) die Bodengemeinden (Schattdorf, Attinghausen und Altdorf);
d) das Schächenthal (Unterschächen, Spiringen und Bürgeln);
e) die Seegemeinden (Seedorf, Flüelen, Sisikon, Seelisberg, Bauen und Jsenthal); wenigstens durch ein Mitglied in dieser Behörde repräsentirt sein müssen.
4. Der beiden Ständeräthe aus ein Jahr;
5. des Präsidenten und von 5 Mitgliedern des Kantonsgerichtes ;
6. des Präsidenten und von je 4 Mitgliedern der zwei Civilgerichte, die zugleich als Polizei-Strafgerichte zu funktioniren haben, das eine in Altdorf für die 17 Gemeinden des bisherigen untern, das andere in Andermatt für die 3 Gemeinden des bisherigen obern Bezirkes.
Bezüglich Amtsdauer und Austritt gilt für die Gerichte die nämliche Bestimmung, wie für den Regierungsrath.
7. Der Landschreiber und Landesweibel.
Art. 34.
Gegen Beschlüsse der Landesgemeinde kann, sofern eine Gefährdung oder Verletzung von Privatrechten dadurch herbeigeführt wird, Recht dargeschlagen werden. Durch diesen Rechtsdarschlag wird zwar die Weitersührung der bezüglichen Verhandlung nicht gehindert, das Gericht wird dann aber später auf Begehren des Rechtsdarschlagenden über die Rechtsfrage nach Eid und Gewissen entscheiden.
B. Verwaltungs- und stellvertretend gesetzgebende Behörde.
Art. 35.
Die stellvertretend gesetzgebende und oberste verwaltende Behörde des Kantons ist der Landrath.
Art. 36.
Der Landrath besteht aus den 9 Regierungsräthen und aus den von den 20 Gemeinden nach ihrer Volkszahl laut jeweiliger letzter amtlicher Volkszählung gewählten Mitgliedern, die im Verhältniss von je 1 Mitglied auf 300 Einwohner, wobei eine Bruchzahl von 150 oder mehr Einwohner ebenfalls zur Wahl eines Mitgliedes berechtigt, auf 4 Jahre gewählt werden, mit Wiederwählbarkeit.
Während der Amtsdauer erledigte Stellen sind anlässlich der nächsten Versammlung der Wahlbehörde wieder zu besetzen.
Art. 37.
Der Landrath ernennt aus seiner Mitte den Präsidenten und Vizepräsidenten auf 1 Jahr mit Nichtwiederwählbarkeit in gleicher Eigenschaft für die nächste Amtsdauer. Die 2 ersten Landschreiber sind die Protokollführer, die Landweibel die Stimmenzähler des Landrathes.
Art. 38.
Der Landrath besammelt sich ordentlicher Weise 3 Mal im Jahre, als Anfangs April, im Mai und den 28. Christmonat; ausserordentlicher Weise auf Verlangen des Regierungsrathes, oder auf Begehren von 7 Mitgliedern des Landrathes, oder auf Anordnung des Präsidenten.
Die Einberufung des Landrathes geschieht durch den Präsidenten mittelst Veröffentlichung eines Traktanden-Cirkulares.
Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich.
Der Erlass näherer reglementarischer Bestimmungen ist Sache des Landrathes.
Art. 39.
Die Befugnisse des Landrathes sind:
1. Feststellung des Traktandenverzeichnisses der ordentlichen und ausserordentlichen Landesgemeinden und deren Einberufung
2. Entwertung von Gesetzen, sowie Vorberathung und Begutachtung aller der Volksabstimmung zu unterstellenden Anträge.
3. Interpretation der Verfassung und der Gesetze.
4. Gesetzgebung in unaufschiebbaren dringenden Fällen, wobei jedoch die betreffenden Gesetze der nächsten Landesgemeinde speziell zur Annahme oder Verwerfung vorgelegt werden sollen.
5. Erlass von Gesetzen infolge Vollmachtertheilung durch die Landesgemeinde.
6. Ausübung des jedem Kantone nach Art. 89 der Bundesverfassung zustehenden Referendums.
7. Handhabung der Bundes- und Kantonsverfassung und Ueberwachung der Vollziehung der eidgenössischen und kantonalen Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse.
8. Erlass der erforderlichen Vollziehungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen zu den kantonalen, und soweit es nicht durch die Bundesgesetzgebung selbst geschieht, zu den eidgenössischen Gesetzen.
9. Abschluss von Verträgen und Konkordaten mit andern Kantonen und dem Auslande, unter Beachtung der Bestimmungen der Art. 7 und 9 der Bundesverfassung und innerhalb den Schranken der kantonalen Verfassungsvorschriften.
10. Oberaufsicht über die gesammte Landesverwaltung, Entgegennahme und Prüfung der Amtsberichte des Regierungsrathes und Kantonsgerichtes, sowie der jährlich abzulegenden Staatsrechnung.
11. Feststellung des Budgets, unter Berücksichtigung der in Art. 33 litt, k bezeichneten Einschränkung, und Bewilligung von Nachtragskrediten.
12. Entscheid über Kompetenzstreitigkeiten zwischen der vollziehenden und richterlichen Gewalt.
13. Behandlung von Bittschriften und Recht der Begnadigung.
14. Organisation der kantonalen Kanzlei, Normirung des Geschäftskreises des Kanzleipersonals und der Amtsdiener.
15. Festsetzung der Besoldung der von ihm gewählten Beamteten, der Reiseentschädigungen und Sporteln.
16. Behandlung von Rekursen gegen Entscheide des Regierungsrathes, nach Massgabe des Reglements
17. Bestellung der nöthigen Kommissionen und Verwaltung für die kantonalen Angelegenheiten.
18. Wahlen:
a) von 5 Mitgliedern des Kantonsgerichtes;
b) des Criminalgerichtes, aus einem Präsidenten und 6 Mitgliedern bestehend;
c) von je 4 Mitgliedern der beiden Civilgerichte;
d) der beiden Fünfergerichte;
e) der sämmtlichen Gerichtssuppleanten;
f) des Staatskassaverwalters;
g) des Kantonskriegskommissärs und Kreiskommandanten ;
h) der Bataillonskommandanten nach Massgabe der Bundesgesetze;
i) des Staatsanwaltes;
k) des Verhörrichters und seines Aktuars;
l) des Bauinspektors;
m) des Schneebruchdirektors;
n) des Präsidenten und eines Mitgliedes der Kantonsspitalverwaltung;
o) des Archivars;
p) der Angestellten der Ersparnisskassa;
q) der Ohmgeldeinnehmer.
C. Vollziehend« Behörde.
Art. 40.
Als vollziehende Behörde funktionirt der Regierungsrath. Der Landammann ist Präsident, der Landesstatthalter Vizepräsident desselben.
Art. 41.
Dem Regierungsrathe liegt ob:
1. die Promulgation und Vollziehung der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse.
2. die Vollziehung der in Rechtskraft erwachsenen Straf- und Civilurtheile.
3. die Obsorge für Erhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit.
4. Verkehr mit den Bundesbehörden und den Kantonsregierungen.
5. die Staatsverwaltung in allen ihren Theilen, mit Inbegriff des Vormundschaftswesens.
6. Kontrolle über alle untern vollziehenden und administrativen Behörden und alle Beamten und Angestellten, sowie Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen der Erstern.
7. Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinden.
8. Wahl sämmtlicher Beamten und Angestellten des Kantons, deren Ernennung nicht ausdrücklich dem Landrathe oder einer andern Behörde zugeschieden ist, Aufstellung der nöthigen Reglemente und Instruktionen und Ueberwachung der richtigen Erfüllung der denselben zustehenden Obliegenheiten.
9. Ernennung und Beförderung der Offiziere nach Massgabe der eidgenössischen und kantonalen Militärorganisation.
10. Ueberweisung an die Strafgerichte, insoweit diesfalls die staatsanwaltliche Kompetenz nicht vorliegt.
11. Erstattung eines jährlichen allgemeinen Berichtes über die ganze Amtsverwaltung an den Landrath.
Art. 42.
Behufs Vorberathung der Geschäfte und Vollziehung erhabener Aufträge stehen dem Regierungsrathe eigene Kommissionen, die aus 5 Mitgliedern bestehen und vom Landrathe gewählt werden, zur Seite. Präsident und Vizepräsident dieser Kommissionen werden aus der Zahl der Regierungsräthe bestellt.
Art. 43.
Das Präsidium des Regierungsrathes ist mit der Ueberwachung der Vollziehung der regierungsräthlichen Beschlüsse, mit Anordnung der gesetzlichen Exekution im Schuldentriebe, mit Erlass der nöthigen Verfügungen, betreffend Schatzungen und Sequestrationen, und mit Beaufsichtigung der Land- und Gemeindeweibel betraut.
Art. 44. Erziehungsrath.
Der Erziehungsrath besteht aus einem Präsidenten und 6 Mitgliedern und wird vom Landrathe auf 4 Jahre gewählt, und zwar der Präsident aus den Mitgliedern des Regierungsrathes. Er steht in direkten Beziehungen zum Landrathe, dem er jährlich Bericht über seine Amtsverwaltung zu erstatten hat.
Die Verrichtungen des Erziehungsrathes werden durch das Gesetz bestimmt.
IX Richterliche Behörden.
Art. 45.
Für endgültige Beurtheilung von Forderungsstreitigkeiten bis auf einen Betrag von Fr. 100 wählt der Landrath auf 4jährige Amtsdauer zwei Gerichte, Fünfergerichte, aus je einem Präsidenten, 4 Mitgliedern und 4 Suppleanten bestehend; das eine für den obern und das andere für den untern Gerichtskreis.
Dasselbe versammelt sich in der Regel einmal monatlich und überdies; so oft es die Geschäfte erheischen.
Art. 46.
Das Civilgericht beurtheilt alle Civilstreitsachen, welche nicht in die Kompetenz der Fünfergerichte fallen, sowie die Ehesachen und Injurienklagen und zwar:
a) Erst- und letztinstanzlich alle Civilstreitigkeiten bis aus einen Werth von Fr. 200;
b) Erstinstanzlich alle Civilstreitigkeiten von einem unbestimmten oder Fr. 200 übersteigenden Werthe, sowie die Ehesachen und Jnjurienklagen;
c) Es bewilligt Rechtsverbote, gerichtliche Provokationen, Bénéficia Inventarii, erlässt Fallimentserklärungen, spricht Amortisation von Schuldtiteln und Verschollenheitserklärungen aus, und regelt die civilrechtliche Seite in Maternitätsfällen und die daran sich anknüpfenden Alimentationsklagen.
d) Als Polizeistrafgericht urtheilt es über alle durch den Regierungsrath oder die Staatsanwaltschaft ihm zugewiesenen Straffälle, insoweit dieselben nicht durch die Gemeinderäthe oder das Criminalgericht zu erledigen sind.
Alle Strafurtheile, wodurch auf Geldbusse über Fr. 150, oder auf Gefängniss über 8 Tage, oder auf Arbeitshaus, oder aus Einstellung im Aktivbürgerrecht erkannt wird, sind appellabel.
Das Polizeistrafgericht beurtheilt auch alle Unzuchtsvergehen, insofern dieselben nicht der criminellen Abwandlung unterliegen; es spricht endlich als Appellationsinstanz über die von den Gemeinderäthen und Korporationsverwaltungen innerhalb der
Schranken ihrer Kompetenz ausgefällten Strafurtheile, welche auf eine Geldbusse von über Fr. 20 lauten.
Art. 47.
Das Criminalgericht beurtheilt alle Criminalverbrechen, den Diebstahl jedoch nur, wenn er qualifizirt ist oder den Betrag von Fr. 60 übersteigt. Alle criminalgerichtlichen Urtheile sind appellabel.
Art. 48.
Das Kantonsgericht, als oberste richterliche Behörde, ist Révisions- und Kassationsgericht und beurtheilt letztinstanzlich alle appellablen, seinem Entscheide unterbreiteten, Urtheile der Civilgerichte und des Criminalgerichtes.
Das Kantonsgericht gewährt die Wiedereinsetzung in die bürgerlichen Ehren und Rechte; es führt die Oberaufsicht über sämmtliche Untergerichte und gerichtlichen Beamten, ihm steht die Kontrolle über die ganze Rechtspflege zu, es erstattet alljährlich dem Landrathe Bericht.
Art. 49.
Ein Rekurs gegen Urtheile des Kantonsgerichtes an den Landrath ist einzig zulässig, wenn derselbe aus Verletzung von Prozessformen sich stützt und muss innert 14 Tagen dem Präsidenten des Landrathes schriftlich eingereicht werden.
Art. 50.
Zur Fällung eines gültigen Urtheils ist im Kantonsgericht die Anwesenheit von 9, im Civilgerichte von 7, im Criminalgerichte von 5 Mitgliedern, in den Fünfergerichten Vollzähligkeit erforderlich.
Wenn infolge Ausstandes dieses Minimum nicht erhältlich gemacht werden kann, sind weitere Ersatzmänner aus den nicht ausstandspflichligen Mitgliedern des Landrathes ihrer Reihen¬ folge nach beizuziehen.
E. Korporations- und Gemeindebehörden.
Art. 51.
Die Gemeinden und die durch die Verfassung und Gesetze anerkannten öffentlichen Genossenschaften ordnen innerhalb der
verfassungsgemässen und gesetzlichen Schranken ihre Angelegenheiten selbstständig.
Art. 52.
Sowohl die obere aus 3, als auch die untere aus 17 Gemeinden, bestehende Korporation oder Genossenschaft besitzt als ihr oberstes Organ eine Korporations- oder Genossengemeinde.
Stimmfähig an derselben sind alle Korporations- oder Genossenbürger, welche das zwanzigste Altersjahr erfüllt haben und sich nicht in einem der in Art. 30 aufgezählten Ausnahmsfälle befinden.
Die Korporationsgemeinde versammelt sich ordentlicher Weise jährlich im Mai, ausserordentlicher Weise, so oft sie vom Korporations- oder Genossenrathe zusammenberufen wird, sowie auch auf Begehren eines nach gesetzlicher Vorschrift beim Korporationsrathe eingebrachten Siebengeschlechtes.
Sie verfügt in oberster Instanz über das gesammte Korporationsgut, Allmenden, Alpen und Waldungen, sie bestimmt die Benutzungsweise der Allmenden und stellt die geeigneten Verwaltungsordnuugen auf, sie allein kann Allmend vergeben oder verlehnen, kann jedoch für bestimmte Fälle die bezügliche Befugniss auch einer andern Behörde übertragen, sie bestimmt den Viehauflag, ihr sind alle für die Korporation abgeschlossenen wichtigem Verträge zur Genehmigung vorzulegen, sie nimmt jährlich die Rechnung des Korporationsverwalters entgegen, sie beschliesst die Erstellung neuer Strassen, bewilligt den Kredit bei Korrektionen, die mit grossen Ausgaben verbunden sind, ihr allein kömmt die Aufnahme neuer Genossenbürger zu (Art. 54 litt, f.), in ihrer Kompetenz liegt die stiftungsgemässe Umänderung und Verbesserung bestehender Anstalten und Stiftungen, die der Verwaltung und Oberaufsicht der frühern Bezirksgemeinde unterstellt waren, sie wählt endlich:
a) den Korporations- oder Genossenpräsidenten;
b) den Korporationsverwalter;
c) einen Korporationsschreiber;
d) einen Korporationsweibel, und setzt deren Besoldung fest;
e) ihr steht auch die Wahl allfälliger Ausschüsse und Kommissionen zur Prüfung und Begutachtung wichtiger, das Interesse der Korporation nahe berühender, Fragen zu.
Art. 53.
Jede Korporation hat auch einen Korporationsrath, welcher in den Gemeinden von den stimmberechtigten Genossenbürgern im Verhältniss von je ein Mitglied auf 500 Seelen gewählt wird und wobei eine Bruchzahl von 250 zu einer weitem Wahl berechtigt. Jeder Genossengemeinde ist eine Vertretung im Korporationsrathe zugesichert.
Der obern Korporation bleibt die Bestimmung der Zahl ihrer Korporationsräthe und des Wahlmodus überlassen.
Wahlfähig sind blos Korporationsgenossen.
Die Kompetenzen des Korporationsrathes sind durch einen Beschluss der Korporationsgemeinde festzusetzen.
Den Korporationsräthen verbleibt die Wahl der zentralen Armenbehörde und die Verwaltung der bisherigen Bezirksfonds, sowie des bisherigen Centralarmenfond.
Art. 54.
Die Gemeindeversammlung (Dorfgemeinde) besteht aus den nach Gesetz stimmfähigen Gemeindeeinwohnern, sie ist die oberste Wahl- und Verwaltungsbehörde der Gemeinde.
Sie versammelt sich zu gewohnter Zeit nach bestehender Uebung, oder auf Beschluss des Gemeinderathes hin, oder auf Verlangen von 1/10 der Stimmfähigen.
Jede Gemeindeversammlung muss mindestens 6 Tage zuvor unter Angabe der Verhandlungsgegenstände gehörig ausgekündet werden. Der Gemeindeversammlung kömmt zu:
a) Organisation des Gemeindehaushaltes und Beaufsichtigung desselben;
b) Beaufsichtigung der Verwaltung des Gemeinderathes resp. Kirchenrathes.
c) Bewilligung neuer Ausgaben dieser Verwaltungen, welche einen einmaligen Betrag von Fr. 500 übersteigen;
d) Beschlussfassung über Erhebung und Erhöhung von Gemeindesteuern (Art. 13) ;
e) Bestimmung der Besoldungen der Beamteten, Lehrer und Angestellten;
f) Aufnahme ins Gemeindebürgerrecht, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Korporationsgemeinde (Art.52);
g) Wahlen:
1. des Pfarrers und der übrigen Curat-Geistlichkeit (Präsentation) ;
2. des Gemeinderathes aus 7—9 Mitgliedern;
3. des Kirchenrathes;
4. des Schulrathes;
5. des Spitalrathes;
6. des Armenrathes;
7. des Kirchen-, Schul- und Spitalverwalters;
8. der Lehrer der Primär- und Sekundarschule;
9. des Gemeindeschreibers und Gemeindeweibels;
10. des Quartiermeisters und der übrigen bisher durch die Gemeindeversammlung direkt gewählten Beamten und Angestellten.
Die Mitgliederzahl und Zusammensetzung der sub Ziffer 3 – 6 aufgeführten Gemeindsbehörden wird, insofern das Gesetz nichts Anderes vorschreibt, durch Gemeindsbeschlus; festgesetzt. Wahlfähig ist jeder stimmfähige Einwohner.
Die Ausscheidung der Einwohner- und Korporations¬ oder Ortsbürgergemeinde kann auf Beschluss der Gemeindeversammlung erfolgen. Das Nähere wird durch das Gesetz bestimmt.
Art. 55.
Der Gemeinderath ist die vollziehende Behörde der Gemeinde. Ihm liegt ob :
a) die Verwaltung der Gemeindegüter;
b) das Waisenamts- und Vormundschaftswesen, unter Oberaufsicht des Regierungsrathes;
c) Die Besorgung des Schulwesens in Gemässheit der bestehenden Gesetze und Verordnungen.
d) die Handhabung der Polizei in der Gemeinde nach Bestimmung eines Reglements und unter Kontrolle der Kantonspolizei;
e) Feuerpolizei, Löschwesen, Brunnenleitung, Besorgung der Gemeindsstrassen;
f) Obsorge für pünktliche Rechnungsführung und Rechnungsabgabe aller von der Gemeinde aufgestellten und beaufsichtigten Verwaltungen;
g) Vollziehung der Gemeindebeschlüsse und der vom Regierungsrathe ihm ertheilten Aufträge;
h) Bestrafung der Vergehen gegen die Feuerpolizei, des Frevels an Gemeinde-, beziehungsweise Korporationsgütern', der Pflichtvernachlässigung seitens der ihm unterstellten Beamten und aller derjenigen Vergehen, deren Bestrafung ihm durch das Gesetz übertragen ist;
i) Wahlen, die nicht zufolge Verfassung oder Uebung der Gemeindeversammlung zustehen.
Der Gemeinderath ist für seine Amtsführung der Gemeinde verantwortlich.
Art. 56.
Die Bürgergemeinde besteht aus allen in der Gemeinde stimmfähigen Korporations- oder Ortsbürgern. Ihre Versammlungen können sich derjenigen der Dorfgemeinde unmittelbar anschliessen. Sie kann getrennte Verwaltung der Bürgergüter verlangen und bestellt alsdann einen eigenen Bürgerrath, sowie die übrigen Verwaltungen und Aemter und ernennt jährlich einen Ausschuss zur Prüfung der Rechnungen und Verwaltung. Die nähere Organisation des Bürgerrathes ist Sache der Ortsbürgergemeinde.
Titel IV.
Revision der Verfassung.
Art. 57.
Die Verfassung kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss der Landesgemeinde ganz oder theilweise abgeändert werden (Art. 33).
Titel V.
Uebergangs- und Schlussbestimmungen.
Art. 58.
Alle gesetzlichen Bestimmungen, welche mit gegenwärtiger Verfassung nicht im Einklange stehen, und insbesondere die Kantons-Verfassung vom 5. Mai und 27. Oktober 1850 und 4. Mai 1851, treten mit Annahme dieser Verfassung durch die Landesgemeinde ausser Kraft und es folgt die Neuwahl der sämmtlichen kantonalen Behörden.
Art. 59.
Die Revision der Gesetze hat beförderlich zu erfolgen. Der Erlass der nöthigen Geschäftsordnungen, sowie eines Sportelgesetzes ist Sache des Landrathes, welcher auch beauftragt ist, über die wichtigern Rechtsmaterien Gesetzesvorlagen vorzubereiten und dem Entscheide der Landesgemeinde zu unterstellen.
Die noch in Gültigkeit verbleibenden Gesetze sind überhaupt zu sichten und zu ordnen, und ist eine möglichst einfache und gemeinverständliche Zusammenstellung derselben zu veranstalten.»
Ergebnis:
Das Eintreten auf den Entwurf einer neuen Kantonsverfassung wird auf eine Extralandsgemeinde, abzuhalten im nächsten Oktober, verschoben in der Meinung, dass der Landrat inzwischen den Entwurf einer zweiten Beratung unterstelle, und auch vorher der Gemeinde Gelegenheit biete, ihre diesfälligen Wünsche und Begehren einzureichen. Der Landrat beziehungsweise die von ihm zu bestellende Kommission ist bevollmächtigt, zu den Beratungen auch solche, die nicht Mitglieder des Landrates sind, beizuziehen.
Quelle:
Abl UR 1876, Nr. 16, 20.04.1876, nach S. 156, 1-22 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1876, Nr. 19, 11.05.1876, S. 186 (Verhandlungen).
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