Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 2. Mai 1920
Landesgemeinde vom 2. Mai 1920
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Martin Gamma
Landschreiber:
Friedrich Gisler
Geschäfte:
Neuwahl des Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Entlassungsgesuch des Präsidents des Kreisgerichts / Ersatzwahl ins Kreisgericht Uri / Abänderung von Art. 28 KV (Volksbegehren) / Gesetz betreffend Beitragsleistungen an die Lehrerbesoldungen / Erhöhung des Kantonsbeitrages an das Kollegium / Inititaivbegehren (Lehrerbesoldungsgesetz) / Volksbegehren (Lehrlingsgesetz) / Initiativbegehren (Sonntagstanz am Kirchweihsonntag und bei Gesellschaftsanlässen) / Volksbegehren (Abgabe bei Tanzanlässen) / Bericht über die finanzielle Lage des Kantons / Bürgerrechtsgesuch (Fuchs) / Erneuerungswahl der Landschreiber / Erneuerungswahl der Landesfürsprecher / Erneuerungswahl der Landweibel.
Volksbegehren (Abgabe bei Tanzanlässen).
Antrag:
«Volksbegehren betr. Erhebung von Abgaben für Tanzanlässe.
Ende März 1920 wurde von 54 Bürgern und Niedergelassenen aus 12 Gemeinden des Kantons folgendes Volksbegehren beim Landrate zu Handen der Landesgemeinde eingereicht:
„Die Unterzeichneten stellen an die Landesgemeinde von Uri 1920 das Volksbegehren Sie möge beschließen, es sei zur Äufnung eines Fondes für Alters-, Hinterlassenen-, Invalidenfürsorge bei jedem Tanzanlasse im Kanton Uri pro tanzende Person 1 Fr. an den Staat zu bezahlen.
Dieses Gesetz trete sofort in Kraft und die Regierung habe die Vollziehungsverordnung sofort zu erlassen."
Begründet wird das Begehren wie folgt:
„Daß bessere Fürsorge für Alter, Hinterlassene und Invalide hierorts dringendes Bedürfnis und staatliche Pflicht ist, wird wohl niemand mit Herz und Charakter verneinen wollen. Bisher hat der Kanton Uri keine Maßnahmen getroffen, welche in absehbarer Zeit Erfolg versprechen. Das überlastete kantonale Budget kann die Geldmittel zur Erreichung dieses Zieles nicht liefern, es bedarf daher neuer Quellen. Was aber wäre hiefür geeigneter, als gerade eine Abgabe, welche auf die Tanzbelustigung erhoben wird. Nicht nur ist die Tanzbelustigung keine Lebensnotwendigkeit, sondern ein Luxus, den sich, derjenige leisten kann, der überflüssiges Geld verfügbar hat, der anständige Mensch soll gerade in dem Moment, wo er sich belustigt, am ehesten der Not des Nebenmenschen gedenken."
Der Landrat des Kantons Uri, in Erwägung, daß das Begehren gehört und weitergeleitet werden muß, daß der gute Zweck, den dasselbe verfolgt, sicherlich erstrebenswert wäre, weil durch die verlangte Tanzabgabe jährlich einige Tausend Franken einem edlen Werke zugeführt werden könnten, d. h. einem staatlichen Unternehmen, das sonst mangels der nötigen Mittel lange auf die Verwirklichung warten müßte.
daß aber die Erhebung dieser Tanzabgabe auf mancherlei Schwierigkeiten stoßen würde und praktisch kaum durchführbar wäre wegen der Unmöglichkeit einer richtigen Kontrolle, beschließt:
Der h. Landesgemeinde wird beantragt, es sei das Begehren abschlägig zu bescheiden, event., d. h. im Falle der Annahme, sei die Vollziehungsverordnung nicht durch den Regierungsrat, wie das Begehren es vorsieht, sondern durch den Landrat zu erlassen.»
Ergebnis:
Das Volksbegehren wird abgelehnt.
Quelle:
Abl UR 1920, Nr. 16, 15.04.1920, nach S. 356, 1-24 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1920, Nr. 19, 06.05.1920, S. 413 ff. (Verhandlungen).
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